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Entscheidung 14 Os 80/02×

Entscheidung 14 Os 80/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os80/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian G***** wegen des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Jänner 2002, GZ 15 Hv 1.120/01v-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian G***** des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB (1) und des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er in Klagenfurt

(1) zwischen 29. Jänner 2001, 12,30 Uhr und 30. Jänner 2001, 10,00 Uhr eine fremde bewegliche Sache, nämlich den der Ilona M***** gehörenden PKW der Marke Peugeot Kombi im Werte von rund 80.000 S (5.813,83 EUR) unter Verwendung eines im Fahrzeug versteckten und von ihm gefundenen, somit widerrechtlich erlangten, Schlüssels mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und

(2) am 19. Feber 2001 aus Unbesonnenheit Sachen geringen Wertes, nämlich zwei Duftöle sowie eine Flasche Cognac im Werte von insgesamt 229,70 S (16,69 EUR) Verfügungsberechtigten des Kaufhauses I***** zu entziehen und sich zuzueignen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1 aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Schöffengericht mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er - anders als dies der Zeuge Harald G*****, auf den sich das Schöffengericht stützte, anlässlich seiner Einvernahme vor der Gendamerie in Feldkirch am 5. Feber 2000 angab, nämlich mit jenem "Toni" den er zunächst belastete, "die letzten Tage im Jänner ... gelegentlich" in Klagenfurt unterwegs und dabei auch im Spielclub in der Rosentalerstraße 2 gewesen zu sein (S 63) - in diesem Spielclub nicht verkehrt habe und seit August 2000 nur gelegentlich dort aufhältig gewesen sei (S 186 f), und mit den zeugenschaftlichen Angaben des Aushilfskellners dieses Lokals Hermann W*****, der Angeklagte sei Mitte/Ende Jänner vielleicht ein- oder zweimal, und zwar glaublich allein, im Lokal gewesen (S 188 f), nicht auseinandergesetzt habe. Ferner habe das Erstgericht nicht die Passagen seiner eigenen Einlassung erörtert, er habe selbst nicht den Spitznamen "Toni", sondern "Mecki" getragen (S 233), er habe zum Zeitpunkt des ihm angelasteten Einbruchsdiebstahls kein Geld benötigt, weil er gerade seine Pension erhalten habe (S 186), er habe gewusst, dass G***** keinen Führerschein besitze und nicht Autofahren könne, weshalb er ihm auch nie ein Auto gegeben habe (S 186), und er sei von G***** bei der Gendarmerie deshalb belastet worden, weil dieser auf Grund einer gemeinsamen Bekanntschaft zu Laura H***** eifersüchtig gewesen sei (S 186).

Dem ist zu entgegnen, dass sich das Schöffengericht in der Beweiswürdigung dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend ausreichend vergleiche Ratz in WK-StPO, Paragraph 281, Rz 428 mwN) mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten, der vor der Gendarmerie nach seiner Festnahme vorerst nur den falschen Vornamen "Toni" angegeben hatte und erst später den Angeklagten preisgab, auseinandergesetzt hat (US 5 f) und den belastenden späteren Angaben G*****s vor der Gendarmerie in Verbindung mit dessen späteren Depositionen in der Hauptverhandlung, wo er bekundete, sich an nichts mehr erinnern zu können, jedoch die Möglichkeit einräumte, vom Angeklagten das Auto erhalten und vor der Gendarmerie in Feldkirch die Wahrheit gesagt zu haben, Glauben geschenkt hat. Demgegenüber fehlt es den in der Mängelrüge aufgezeigten Passagen der Verantwortung des Angeklagten bzw der Aussage des Zeugen Hermann W*****, was im Besonderen den Aufenthalt im Spielclub in Klagenfurt betrifft, auch deshalb an der Erheblichkeit, weil ein solcher Aufenthalt vom Angeklagten lediglich in Beziehung zu jenem ursprünglich belasteten "Toni" geschildert wurde.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer auch eine mangelhafte Begründung zur Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bei der Wegnahme des PKWs durch den Angeklagten, kommt doch aus dem Urteil erkennbar zum Ausdruck, dass die Tatrichter die Feststellung, dass der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz handelte, logisch und empirisch einwandfrei daraus ableiteten, dass er das Kraftfahrzeug verkaufte.

Bei Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in denen der Beschwerdeführer Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientieren sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, zumal das Schöffengericht die willentliche Wegnahme des PKW durch den Angeklagten (sogar) in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, in im gegebenen Gesamtzusammenhang ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (US 4: "entfernte sich mit dem PKW und eignete sich das Fahrzeug dadurch an, um sich dadurch zu bereichern").

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67066 14Os80.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00080.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00080_0200000_000