Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1 aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Schöffengericht mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er - anders als dies der Zeuge Harald G*****, auf den sich das Schöffengericht stützte, anlässlich seiner Einvernahme vor der Gendamerie in Feldkirch am 5. Feber 2000 angab, nämlich mit jenem "Toni" den er zunächst belastete, "die letzten Tage im Jänner ... gelegentlich" in Klagenfurt unterwegs und dabei auch im Spielclub in der Rosentalerstraße 2 gewesen zu sein (S 63) - in diesem Spielclub nicht verkehrt habe und seit August 2000 nur gelegentlich dort aufhältig gewesen sei (S 186 f), und mit den zeugenschaftlichen Angaben des Aushilfskellners dieses Lokals Hermann W*****, der Angeklagte sei Mitte/Ende Jänner vielleicht ein- oder zweimal, und zwar glaublich allein, im Lokal gewesen (S 188 f), nicht auseinandergesetzt habe. Ferner habe das Erstgericht nicht die Passagen seiner eigenen Einlassung erörtert, er habe selbst nicht den Spitznamen "Toni", sondern "Mecki" getragen (S 233), er habe zum Zeitpunkt des ihm angelasteten Einbruchsdiebstahls kein Geld benötigt, weil er gerade seine Pension erhalten habe (S 186), er habe gewusst, dass G***** keinen Führerschein besitze und nicht Autofahren könne, weshalb er ihm auch nie ein Auto gegeben habe (S 186), und er sei von G***** bei der Gendarmerie deshalb belastet worden, weil dieser auf Grund einer gemeinsamen Bekanntschaft zu Laura H***** eifersüchtig gewesen sei (S 186).Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1 aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Schöffengericht mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er - anders als dies der Zeuge Harald G*****, auf den sich das Schöffengericht stützte, anlässlich seiner Einvernahme vor der Gendamerie in Feldkirch am 5. Feber 2000 angab, nämlich mit jenem "Toni" den er zunächst belastete, "die letzten Tage im Jänner ... gelegentlich" in Klagenfurt unterwegs und dabei auch im Spielclub in der Rosentalerstraße 2 gewesen zu sein (S 63) - in diesem Spielclub nicht verkehrt habe und seit August 2000 nur gelegentlich dort aufhältig gewesen sei (S 186 f), und mit den zeugenschaftlichen Angaben des Aushilfskellners dieses Lokals Hermann W*****, der Angeklagte sei Mitte/Ende Jänner vielleicht ein- oder zweimal, und zwar glaublich allein, im Lokal gewesen (S 188 f), nicht auseinandergesetzt habe. Ferner habe das Erstgericht nicht die Passagen seiner eigenen Einlassung erörtert, er habe selbst nicht den Spitznamen "Toni", sondern "Mecki" getragen (S 233), er habe zum Zeitpunkt des ihm angelasteten Einbruchsdiebstahls kein Geld benötigt, weil er gerade seine Pension erhalten habe (S 186), er habe gewusst, dass G***** keinen Führerschein besitze und nicht Autofahren könne, weshalb er ihm auch nie ein Auto gegeben habe (S 186), und er sei von G***** bei der Gendarmerie deshalb belastet worden, weil dieser auf Grund einer gemeinsamen Bekanntschaft zu Laura H***** eifersüchtig gewesen sei (S 186).
Dem ist zu entgegnen, dass sich das Schöffengericht in der Beweiswürdigung dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend ausreichend (vgl Ratz in WK-StPO, § 281 Rz 428 mwN) mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten, der vor der Gendarmerie nach seiner Festnahme vorerst nur den falschen Vornamen "Toni" angegeben hatte und erst später den Angeklagten preisgab, auseinandergesetzt hat (US 5 f) und den belastenden späteren Angaben G*****s vor der Gendarmerie in Verbindung mit dessen späteren Depositionen in der Hauptverhandlung, wo er bekundete, sich an nichts mehr erinnern zu können, jedoch die Möglichkeit einräumte, vom Angeklagten das Auto erhalten und vor der Gendarmerie in Feldkirch die Wahrheit gesagt zu haben, Glauben geschenkt hat. Demgegenüber fehlt es den in der Mängelrüge aufgezeigten Passagen der Verantwortung des Angeklagten bzw der Aussage des Zeugen Hermann W*****, was im Besonderen den Aufenthalt im Spielclub in Klagenfurt betrifft, auch deshalb an der Erheblichkeit, weil ein solcher Aufenthalt vom Angeklagten lediglich in Beziehung zu jenem ursprünglich belasteten "Toni" geschildert wurde.Dem ist zu entgegnen, dass sich das Schöffengericht in der Beweiswürdigung dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend ausreichend vergleiche Ratz in WK-StPO, Paragraph 281, Rz 428 mwN) mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten, der vor der Gendarmerie nach seiner Festnahme vorerst nur den falschen Vornamen "Toni" angegeben hatte und erst später den Angeklagten preisgab, auseinandergesetzt hat (US 5 f) und den belastenden späteren Angaben G*****s vor der Gendarmerie in Verbindung mit dessen späteren Depositionen in der Hauptverhandlung, wo er bekundete, sich an nichts mehr erinnern zu können, jedoch die Möglichkeit einräumte, vom Angeklagten das Auto erhalten und vor der Gendarmerie in Feldkirch die Wahrheit gesagt zu haben, Glauben geschenkt hat. Demgegenüber fehlt es den in der Mängelrüge aufgezeigten Passagen der Verantwortung des Angeklagten bzw der Aussage des Zeugen Hermann W*****, was im Besonderen den Aufenthalt im Spielclub in Klagenfurt betrifft, auch deshalb an der Erheblichkeit, weil ein solcher Aufenthalt vom Angeklagten lediglich in Beziehung zu jenem ursprünglich belasteten "Toni" geschildert wurde.
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer auch eine mangelhafte Begründung zur Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bei der Wegnahme des PKWs durch den Angeklagten, kommt doch aus dem Urteil erkennbar zum Ausdruck, dass die Tatrichter die Feststellung, dass der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz handelte, logisch und empirisch einwandfrei daraus ableiteten, dass er das Kraftfahrzeug verkaufte.
Bei Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Bei Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), in denen der Beschwerdeführer Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientieren sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, zumal das Schöffengericht die willentliche Wegnahme des PKW durch den Angeklagten (sogar) in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, in im gegebenen Gesamtzusammenhang ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (US 4: "entfernte sich mit dem PKW und eignete sich das Fahrzeug dadurch an, um sich dadurch zu bereichern").Die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in denen der Beschwerdeführer Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientieren sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, zumal das Schöffengericht die willentliche Wegnahme des PKW durch den Angeklagten (sogar) in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, in im gegebenen Gesamtzusammenhang ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (US 4: "entfernte sich mit dem PKW und eignete sich das Fahrzeug dadurch an, um sich dadurch zu bereichern").
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.