Entscheidung 14 Os 80/16w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen MMag. Dietmar L***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 58 Hv 21/16b des Landesgerichts Feldkirch, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2016, AZ 11 Bs 197/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen MMag. Dietmar L***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 58 Hv 21/16b des Landesgerichts Feldkirch, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2016, AZ 11 Bs 197/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. April 2016, GZ 58 Hv 21/16b-124, wurde MMag. Dietmar L***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. April 2016, GZ 58 Hv 21/16b-124, wurde MMag. Dietmar L***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Innsbruck über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00080.16W.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160914_OGH0002_0140OS00080_16W0000_000