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Entscheidung 14 Os 80/16w×

Entscheidung 14 Os 80/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os80/16w

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen MMag. Dietmar L***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 58 Hv 21/16b des Landesgerichts Feldkirch, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2016, AZ 11 Bs 197/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. April 2016, GZ 58 Hv 21/16b-124, wurde MMag. Dietmar L***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Innsbruck über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00080.16W.0914.000

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160914_OGH0002_0140OS00080_16W0000_000