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Entscheidung 14 Os 80/18y×

Entscheidung 14 Os 80/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os80/18y

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Michael D***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 830 BE 33/18k des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. Juni 2018, AZ 20 Bs 138/18t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Michael D***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2018, GZ 830 BE 33/18k-10, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene (zweifach ergänzte) Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).

Textnummer

E122472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00080.18Y.0803.000

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180803_OGH0002_0140OS00080_18Y0000_000