I. Durch das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 1990, GZ 9 U 350/90-5, soweit Hannes L***** damit zu Punkt 2 des Urteilssatzes des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115, 117 Abs. 2 StGB schuldig erkannt wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5 StPO und 117 Abs. 2 StGB verletzt.römisch eins. Durch das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 1990, GZ 9 U 350/90-5, soweit Hannes L***** damit zu Punkt 2 des Urteilssatzes des Vergehens der Beleidigung nach Paragraphen 115, 117, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 5, StPO und 117 Absatz 2, StGB verletzt.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu Punkt 2 und demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.
II. Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:römisch zwei. Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Hannes L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 13.April 1990 in Innsbruck öffentlich bzw. vor mehreren Leuten die Sicherheitswachebeamten Insp. Kurt F***** und Insp. Robert A***** während der Ausübung ihres Dienstes durch Verwendung der Worte "Trottel", "Feiglinge" und "Keksjäger" sowie durch die Äußerung "Du weißt was du mich kannst" beschimpft und dadurch das Vergehen der Beleidigung nach §§ 115, 117 Abs. 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hannes L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 13.April 1990 in Innsbruck öffentlich bzw. vor mehreren Leuten die Sicherheitswachebeamten Insp. Kurt F***** und Insp. Robert A***** während der Ausübung ihres Dienstes durch Verwendung der Worte "Trottel", "Feiglinge" und "Keksjäger" sowie durch die Äußerung "Du weißt was du mich kannst" beschimpft und dadurch das Vergehen der Beleidigung nach Paragraphen 115, 117, Absatz 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegende Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wird Hannes L***** nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegende Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB wird Hannes L***** nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Tagessatz wird mit 230 S festgesetzt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Geldstrafe für eine Probezeit vonGemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Geldstrafe für eine Probezeit von
2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen.
Die Probezeit hat am 24.Juli 1990 begonnen.