Diese war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil nach unterbliebener einzelner und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen in ihrer Anmeldung die Ausführung verspätet bei Gericht überreicht wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Dem Verteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reinhard Anderle, war nämlich die Urteilsausfertigung (ON 217a) am 20. März 2000 zugestellt worden (S 467a/IV), sodass die am 18. April 2000 (siehe Vermerk der Einlaufstelle S 31/VI [und Aktenvermerk beim OGH vom 11. Juli 2000]) zur Post gegebene Rechtsmittelausführung (ON 239) nach Ablauf der am 17. April 2000 (Montag) endenden vierwöchigen Frist (§ 285 Abs 1 StPO) erfolgte.Diese war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil nach unterbliebener einzelner und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen in ihrer Anmeldung die Ausführung verspätet bei Gericht überreicht wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Dem Verteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reinhard Anderle, war nämlich die Urteilsausfertigung (ON 217a) am 20. März 2000 zugestellt worden (S 467a/IV), sodass die am 18. April 2000 (siehe Vermerk der Einlaufstelle S 31/VI [und Aktenvermerk beim OGH vom 11. Juli 2000]) zur Post gegebene Rechtsmittelausführung (ON 239) nach Ablauf der am 17. April 2000 (Montag) endenden vierwöchigen Frist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) erfolgte.
Zurückzuweisen war auch die Berufung des Angeklagten Manfred B*****, und zwar schon deshalb, weil ihre rechtzeitige Anmeldung unterblieb (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 1, Abs 4 StPO).Zurückzuweisen war auch die Berufung des Angeklagten Manfred B*****, und zwar schon deshalb, weil ihre rechtzeitige Anmeldung unterblieb (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz eins,, Absatz 4, StPO).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden durch den Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden durch den Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.