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Entscheidung 14 Os 81/00×

Entscheidung 14 Os 81/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os81/00

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lars D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Abs (richtig:) 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise im Versuchsstadium nach Paragraph 15, StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred B***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. November 1999, GZ 29 römisch fünf r 1881/97-217a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred B***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Manfred B***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Lars D***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Abs (richtig:) 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise im Versuchsstadium nach Paragraph 15, StGB, und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, Thomas Siegfried R***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise im Versuchsstadium nach Paragraph 15, StGB, Mag. Georg R***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie Manfred B***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Manfred B***** Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Diese war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil nach unterbliebener einzelner und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen in ihrer Anmeldung die Ausführung verspätet bei Gericht überreicht wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Dem Verteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reinhard Anderle, war nämlich die Urteilsausfertigung (ON 217a) am 20. März 2000 zugestellt worden (S 467a/IV), sodass die am 18. April 2000 (siehe Vermerk der Einlaufstelle S 31/VI [und Aktenvermerk beim OGH vom 11. Juli 2000]) zur Post gegebene Rechtsmittelausführung (ON 239) nach Ablauf der am 17. April 2000 (Montag) endenden vierwöchigen Frist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) erfolgte.

Zurückzuweisen war auch die Berufung des Angeklagten Manfred B*****, und zwar schon deshalb, weil ihre rechtzeitige Anmeldung unterblieb (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz eins,, Absatz 4, StPO).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden durch den Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59525 14D00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00081..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0140OS00081_0000000_000