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Entscheidung 14 Os 81/01×

Entscheidung 14 Os 81/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os81/01

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vinzenz Ignaz K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 30. März 2001, GZ 10 römisch fünf r 282/01-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vinzenz Ignaz K***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Muggauberg

A) nachstehende Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. am 23. Jänner 2001 den Martin Thomas L***** durch die Äußerung, er werde ihn abstechen, mit dem Tode,

2. am 23. Jänner 2001 die Hannelore und den Franz L***** durch die Äußerung gegenüber den Gendarmeriebeamten AI S*****, GI E***** und RI M*****, er würde nach seiner Haftentlassung die "Wirtschaft" der Hannelore und des Franz L***** anzünden, mit einer Brandstiftung,

3. am 23. Jänner 2001 und mehrmals in den davor liegenden Monaten Hannelore L***** durch die Äußerungen, er werde sie abstechen;

B) nachstehende Personen zu den genannten Handlungen zu nötigen

versucht, und zwar

1. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember 2000 die Hannelore L***** durch die Äußerung, sie werde als erste "hin" sein, wenn er das Haus verlassen müsse und sie die Gendarmerie hole, sohin durch Drohung mit dem Tode zur Abstandnahme von der Hausverweisung und der Anzeigeerstattung,

2. am 23. Jänner 2001 den Franz L***** und die Hannelore L***** durch die Äußerung, wenn sie ihn vom Haus "hinausschmeißen", werde er das Wirtschaftsgebäude und den Stall anzünden, sohin durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Abstandnahme von der Hausverweisung;

C) den Thomas L***** durch Versetzen von zwei Faustschlägen gegen den

rechten Gesichtsbereich vorsätzlich am Körper leicht verletzt (Hämatom im linken Wangen- und Oberkieferbereich).

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit dem der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen im Sinne bloß milieubedingter Unmutsäußerungen und das Fehlen von Verletzungsfolgen im Auge hat, anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn mit dem einzigen spezifizierenden (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) Vorbringen, die Tatrichter hätten den Milderungsumstand unberücksichtigt gelassen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden habe, nachdem er wie schon oftmals vorher von der Familie L***** diskriminiert und beschimpft worden sei, macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, E 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63180 14D00811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00081.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0140OS00081_0100000_000