Entscheidung 14 Os 81/05a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen die E***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2005, AZ 17 Bs 52/05d (ON 10 des Strafaktes), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen die E***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2005, AZ 17 Bs 52/05d (ON 10 des Strafaktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Privatanklägers Gert L***** gegen einen gemäß § 486 Abs 3 StPO iVm § 41 Abs 1 und Abs 5 MedienG gefassten Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien teilweise Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Privatanklägers Gert L***** gegen einen gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 5, MedienG gefassten Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte kein Rechtsmittel eingeräumt ist.
Anmerkung
E78429
14Os81.05a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00081.05A.0809.000
Dokumentnummer
JJT_20050809_OGH0002_0140OS00081_05A0000_000