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Entscheidung 14 Os 81/06b×

Entscheidung 14 Os 81/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os81/06b

Entscheidungsdatum

29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen John J***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten John J***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mario Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2006, GZ 041 S Hv 29/06t-46, sowie über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten Mario Z***** gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten John J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurden John J***** und Mario Z***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt, weil sie am 20. Jänner 2006 gemeinsam in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hatten, indem sie einem verdeckten Ermittler 374 Gramm Kokain (132 Gramm netto) zum Ankauf übergaben, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Die dagegen vom Angeklagten John J***** allein aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Kritik unzureichender Begründung der Feststellung (US 7), dass der Vorsatz des Angeklagten auch auf das Tatbestandsmerkmal „entgegen den bestehenden Vorschriften" gerichtet wäre (Ziffer 5, vierter Fall), genügt zu erwidern, dass die Tatrichter diese logisch und empirisch einwandfrei auf die geständige Verantwortung des Angeklagten (S 319) stützen konnten (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81739 14Os81.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00081.06B.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20060829_OGH0002_0140OS00081_06B0000_000