[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) reklamierenden Mängelrüge hat das Erstgericht aus Sicht des Obersten Gerichtshofs für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft festgestellt (vgl RIS-Justiz RS0117995), dass der Beschwerdeführer die (zu I und II) inkriminierte Handlung gegen den Willen des Opfers gesetzt habe und dies für ihn auf Grund einer dahingehenden Äußerung des Opfers erkennbar gewesen sei (US 5). Die Kritik an der dahingehenden Schlussfolgerung der Tatrichter aus dessen Aussage (US 7 f iVm ON 7 S 4) verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt des Einwands einer Undeutlichkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393 und 419). [4] Entgegen der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) reklamierenden Mängelrüge hat das Erstgericht aus Sicht des Obersten Gerichtshofs für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft festgestellt vergleiche RIS-Justiz RS0117995), dass der Beschwerdeführer die (zu römisch eins und römisch zwei) inkriminierte Handlung gegen den Willen des Opfers gesetzt habe und dies für ihn auf Grund einer dahingehenden Äußerung des Opfers erkennbar gewesen sei (US 5). Die Kritik an der dahingehenden Schlussfolgerung der Tatrichter aus dessen Aussage (US 7 f in Verbindung mit ON 7 S 4) verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt des Einwands einer Undeutlichkeit vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393 und 419).
[5] Die Feststellung zum Vorsatz des Beschwerdeführers, die Hand des Opfers zu seinem (bekleideten) Penis mit dem Ziel einer intensiven Berührung von einiger Erheblichkeit zu führen (US 5), gründet das Erstgericht im Wesentlichen auf das objektiv detailliert dargestellte Tatgeschehen und dessen Schilderung durch das Opfer (US 9 und 13). Dass dies den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (RIS-Justiz RS0118317), vermag die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) nicht darzutun (RIS-Justiz RS0116882). [5] Die Feststellung zum Vorsatz des Beschwerdeführers, die Hand des Opfers zu seinem (bekleideten) Penis mit dem Ziel einer intensiven Berührung von einiger Erheblichkeit zu führen (US 5), gründet das Erstgericht im Wesentlichen auf das objektiv detailliert dargestellte Tatgeschehen und dessen Schilderung durch das Opfer (US 9 und 13). Dass dies den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (RIS-Justiz RS0118317), vermag die weitere Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) nicht darzutun (RIS-Justiz RS0116882).
[6] Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptet gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels (vgl aber RIS-Justiz RS0099431). Soweit mit diesem Vorbringen Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) angesprochen werden soll, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht die Aussagen der Zeuginnen R* und * M* ohnehin erörterte (US 7 f und 10 f) und dabei Ungenauigkeiten in den Schilderungen Ersterer (unter anderem bei der genauen zeitlichen Einordnung der Vorfälle) berücksichtigte. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). [6] Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) behauptet gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels vergleiche aber RIS-Justiz RS0099431). Soweit mit diesem Vorbringen Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) angesprochen werden soll, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht die Aussagen der Zeuginnen R* und * M* ohnehin erörterte (US 7 f und 10 f) und dabei Ungenauigkeiten in den Schilderungen Ersterer (unter anderem bei der genauen zeitlichen Einordnung der Vorfälle) berücksichtigte. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt, indem sie aus den von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Prämissen (ein vom Privatbeteiligtenvertreter vorgelegtes und in der Hauptverhandlung verlesenes Leistungsbeurteilungsblatt des Opfers [US 6 f und 11 iVm Blg ./III zu ON 18] sowie die Aussagen des Beschwerdeführers [US 7] und des Zeugen * H* [US 11]) für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen zieht, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt, indem sie aus den von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Prämissen (ein vom Privatbeteiligtenvertreter vorgelegtes und in der Hauptverhandlung verlesenes Leistungsbeurteilungsblatt des Opfers [US 6 f und 11 in Verbindung mit Blg ./III zu ON 18] sowie die Aussagen des Beschwerdeführers [US 7] und des Zeugen * H* [US 11]) für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen zieht, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit dem Argument zu Punkt III des Schuldspruchs, den Beschwerdeführer habe keine Aufbewahrungspflicht in Bezug auf den von ihm negativ beurteilten Wiederholungstest getroffen (vgl dazu 14 Os 8/22s), ebenso die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (vgl US 6 iVm US 12) wie die Subsumtionsrüge (Z 10) mit ihrem Einwand, der Beschwerdeführer habe weder Gewalt eingesetzt, um „den Willen des Opfers zu brechen“, noch „eine intensive sexualbezogene Berührung“ seines Penis „von einiger Erheblichkeit“ angestrebt (vgl hingegen US 5 iVm US 9). [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit dem Argument zu Punkt römisch drei des Schuldspruchs, den Beschwerdeführer habe keine Aufbewahrungspflicht in Bezug auf den von ihm negativ beurteilten Wiederholungstest getroffen vergleiche dazu 14 Os 8/22s), ebenso die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt vergleiche US 6 in Verbindung mit US 12) wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit ihrem Einwand, der Beschwerdeführer habe weder Gewalt eingesetzt, um „den Willen des Opfers zu brechen“, noch „eine intensive sexualbezogene Berührung“ seines Penis „von einiger Erheblichkeit“ angestrebt vergleiche hingegen US 5 in Verbindung mit US 9).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.