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Entscheidung 14 Os 81/98×

Entscheidung 14 Os 81/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os81/98

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald K***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Feber 1998, GZ 7 c römisch fünf r 8.762/97-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald K***** des (richtig:) Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, letzter Fall StGB schuldig erkannt, wonach er im Juni 1997 in Ungarn von einem Unbekannten einen KKW "Fiat Ducato" im Wert von 90.000 S in Kenntnis des Umstandes gekauft hatte, daß sich dieser des Fahrzeuges durch Einbruch mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug bemächtigt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtig- keitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) anhand Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ergeben, daß er das Fahrzeug vorsätzlich in dem Bewußtsein kaufte, daß dieses vom Übergeber durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt worden war (US 8). Die diversen, in Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers durchgeführten Verschleierungsmaßnahmen (Austausch des Typenschilds mit Fahrgestellnummer, Wechsel des Emblems am Kühlergrill), die deutlich sichtbaren Schloßstiche an den vorderen, nicht versperrbaren Türen (S 103), die Tatsache, daß weder Typenschein noch Originalschlüssel übergeben wurden, und der vom Verkäufer verlangte "günstige" Preis (S 171) lassen eine derartige Deutung zu.

Indem die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) die zitierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet und in der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) darüber Spekulationen angestellt werden, das Fahrzeug könnte vorerst nicht qualifiziert gestohlen und erst später die Schloßstiche angebracht worden sein, werden diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E51022 14D00818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00081.98.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0140OS00081_9800000_000