Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtig- keitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) anhand Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ergeben, daß er das Fahrzeug vorsätzlich in dem Bewußtsein kaufte, daß dieses vom Übergeber durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt worden war (US 8). Die diversen, in Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers durchgeführten Verschleierungsmaßnahmen (Austausch des Typenschilds mit Fahrgestellnummer, Wechsel des Emblems am Kühlergrill), die deutlich sichtbaren Schloßstiche an den vorderen, nicht versperrbaren Türen (S 103), die Tatsache, daß weder Typenschein noch Originalschlüssel übergeben wurden, und der vom Verkäufer verlangte "günstige" Preis (S 171) lassen eine derartige Deutung zu.Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtig- keitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) anhand Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ergeben, daß er das Fahrzeug vorsätzlich in dem Bewußtsein kaufte, daß dieses vom Übergeber durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt worden war (US 8). Die diversen, in Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers durchgeführten Verschleierungsmaßnahmen (Austausch des Typenschilds mit Fahrgestellnummer, Wechsel des Emblems am Kühlergrill), die deutlich sichtbaren Schloßstiche an den vorderen, nicht versperrbaren Türen (S 103), die Tatsache, daß weder Typenschein noch Originalschlüssel übergeben wurden, und der vom Verkäufer verlangte "günstige" Preis (S 171) lassen eine derartige Deutung zu.
Indem die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) die zitierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet und in der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) darüber Spekulationen angestellt werden, das Fahrzeug könnte vorerst nicht qualifiziert gestohlen und erst später die Schloßstiche angebracht worden sein, werden diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Indem die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) die zitierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet und in der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) darüber Spekulationen angestellt werden, das Fahrzeug könnte vorerst nicht qualifiziert gestohlen und erst später die Schloßstiche angebracht worden sein, werden diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.