Gründe:
Mit dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10. Juni 1994, GZ 34 Vr 1788/93-76, wurde Peter H***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2000 (ON 303), rechtskräftig am 27. März 2001 (ON 312), wurde dem Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben.Mit dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10. Juni 1994, GZ 34 römisch fünf r 1788/93-76, wurde Peter H***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2000 (ON 303), rechtskräftig am 27. März 2001 (ON 312), wurde dem Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben.
Noch am 27. März 2001 erließ der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den nunmehr Beschuldigten (ON 310). Mit Beschluss vom 30. März 2001 (ON 316) verhängte der Untersuchungsrichter über ihn gemäß § 180 Abs 7 StPO die Untersuchungshaft. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 10. April 2001 beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO (ON 322).Noch am 27. März 2001 erließ der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den nunmehr Beschuldigten (ON 310). Mit Beschluss vom 30. März 2001 (ON 316) verhängte der Untersuchungsrichter über ihn gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO die Untersuchungshaft. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 10. April 2001 beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO (ON 322).
Die Erlassung des Haftbefehls sowie die Verhängung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft bekämpfte der Beschuldigte mit Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. April 2001, AZ 9 Bs 94, 98, 111 und 112/01 (ON 341), gab das Oberlandesgericht Linz den Beschwerden gegen die Erlassung des Haftbefehles und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass letzterer Beschluss gesetzmäßig sei. Hingegen gab es der Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft Folge und hob die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO auf.Die Erlassung des Haftbefehls sowie die Verhängung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft bekämpfte der Beschuldigte mit Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. April 2001, AZ 9 Bs 94, 98, 111 und 112/01 (ON 341), gab das Oberlandesgericht Linz den Beschwerden gegen die Erlassung des Haftbefehles und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass letzterer Beschluss gesetzmäßig sei. Hingegen gab es der Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft Folge und hob die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO auf.
Nach Erlegung der Sicherheitsleistung wurde der Beschuldigte am 11. Mai 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz erhob der Beschuldigte Grundrechtsbeschwerde, mit welcher er die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen wie Tatverdacht und Haftgründe, die unrichtige Gesetzesanwendung bei Festnahme bzw Anhaltung, die Unverhältnismäßigkeit der Haft zum Zweck der Maßnahme, die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Haft, die übermäßige Höhe der festgesetzten Kaution und - ohne nähere Substantiierung allein in der abschließenden Antragstellung - den Umstand geltend macht, dass "der Ausspruch über die Kaution zu spät getroffen worden ist". Die Beschwerde ist unzulässig.