Gründe:
Der am 3. März 1949 geborene Siegfried K***** befindet sich seit 22. Feber 2003 in Untersuchungshaft (ON 6, 7; Verhaftung am 20. Feber 2003, S 59, 69). Gegen ihn wird die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5, Abs 1a WaffG sowie der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB geführt.Der am 3. März 1949 geborene Siegfried K***** befindet sich seit 22. Feber 2003 in Untersuchungshaft (ON 6, 7; Verhaftung am 20. Feber 2003, S 59, 69). Gegen ihn wird die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Absatz eins a, WaffG sowie der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB geführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde Siegfried K***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 17. April 2003 (ON 38) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde Siegfried K***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 17. April 2003 (ON 38) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO fort.
Danach besteht gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe
1) in Ebensee im Jahre 1999 Josef W***** und im Jahre 2002 Günter S***** jun. und Günter S***** sen. durch Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Anzeige bzw. einer gegen ihn gerichteten Aussage zu nötigen versucht;
2) seit ca. 1982 in Ebensee und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, zahlreiche genehmigungspflichtige Schusswaffen und verbotene Waffen unbefugt besessen, Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen und Kriegsmaterial diversen Personen, die zu deren Besitz nicht befugt waren, überlassen (zum bloß einfachen Tatverdacht in Richtung § 50 Abs 1a zweiter Fall s ON 30, S 340) und2) seit ca. 1982 in Ebensee und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, zahlreiche genehmigungspflichtige Schusswaffen und verbotene Waffen unbefugt besessen, Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen und Kriegsmaterial diversen Personen, die zu deren Besitz nicht befugt waren, überlassen (zum bloß einfachen Tatverdacht in Richtung Paragraph 50, Absatz eins a, zweiter Fall s ON 30, S 340) und
3) am 21. Feber 2003 durch Vorweis einer gemeinsam mit Werner S***** in Salzburg hergestellten wahrheitswidrigen Bestätigung einer Meldung der aufgelisteten Schusswaffen gegenüber Beamten der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich im gegenständlichen Strafverfahren ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht.