Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozo M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.), der Vergehen „der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB" - gemeint: der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.1.) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.2.) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er in St. Veit i.D.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozo M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Vergehen „der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB" - gemeint: der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.1.) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.2.) sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Danach hat er in St. Veit i.D.
I. im Juni 2005 Renate M***** mit Gewalt zur Drohung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf dem Bett an beiden Knöcheln packte, sie in die Rückenlage zerrte, ihr die Pyjamahose und den Slip nach unten riss, sie festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und den Geschlechtsverkehr durchführte;römisch eins. im Juni 2005 Renate M***** mit Gewalt zur Drohung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf dem Bett an beiden Knöcheln packte, sie in die Rückenlage zerrte, ihr die Pyjamahose und den Slip nach unten riss, sie festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und den Geschlechtsverkehr durchführte;
II. Renate M***** durch gefährliche Drohungen zu Unterlassungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwarrömisch zwei. Renate M***** durch gefährliche Drohungen zu Unterlassungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar
1. Ende Juni 2005 durch die Äußerung, wenn sie ihn noch einmal zum Gehen auffordere, werde er die Wohnungseinrichtung zusammenschlagen, zur Unterlassung, ihn aus der Wohnung zu verweisen;
2. Anfang September 2005 durch die Äußerung, er werde an ihrem Auto die Kabel durchschneiden, zur Unterlassung, mit ihren Freundinnen etwas zu unternehmen, wobei diese Tat beim Versuch blieb;
III. Anfang September 2005 Renate M***** durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie erschießen, wenn er aus dem Gefängnis komme (zu ergänzen: gefährlich bedroht), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch drei. Anfang September 2005 Renate M***** durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie erschießen, wenn er aus dem Gefängnis komme (zu ergänzen: gefährlich bedroht), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.