Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung richtet, geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung richtet, geht fehl.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Ausgehend von der urteilsfremden (vgl dazu US 14) - auf eigenen Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Zeugin Jacqueline C***** basierenden - Prämisse, der Angeklagte sei noch eine Stunde vor der ihm angelasteten Tat „durch Heroin und Kokain voll zu gewesen", behauptet die Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte in diesem Zustand in der Lage gewesen sein sollte, „sich... mit körperlicher Gewaltanwendung an einer Straftat zu beteiligen und auch rasch davonzulaufen". Daraus und dem Umstand, dass während des Vorfalls eine Kommunikation zwischen Daniel I***** und der Zeugin nicht stattfand, leitet der Nichtigkeitswerber ab, dass „eine schlichte Verwechslung seiner Person mit einer ihm ähnlichen Person durch die Zeugin (gemeint: Jacqueline C*****) die naheliegendste Erklärung" sei und versucht solcherart die vom Erstgericht als gegeben angenommene Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu ziehen.Ausgehend von der urteilsfremden vergleiche dazu US 14) - auf eigenen Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Zeugin Jacqueline C***** basierenden - Prämisse, der Angeklagte sei noch eine Stunde vor der ihm angelasteten Tat „durch Heroin und Kokain voll zu gewesen", behauptet die Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte in diesem Zustand in der Lage gewesen sein sollte, „sich... mit körperlicher Gewaltanwendung an einer Straftat zu beteiligen und auch rasch davonzulaufen". Daraus und dem Umstand, dass während des Vorfalls eine Kommunikation zwischen Daniel I***** und der Zeugin nicht stattfand, leitet der Nichtigkeitswerber ab, dass „eine schlichte Verwechslung seiner Person mit einer ihm ähnlichen Person durch die Zeugin (gemeint: Jacqueline C*****) die naheliegendste Erklärung" sei und versucht solcherart die vom Erstgericht als gegeben angenommene Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu ziehen.
Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht geweckt.
Gleiches gilt für den weiteren Einwand, „die objektivierte Spurenlage passt nicht mit dem von der Zeugin geschilderten Tatablauf zusammen". Indem die Rüge neuerlich aus den insoweit divergierenden Angaben des Tatopfers zu einer Ejakulation des Täters anlässlich der Vergewaltigung andere Schlüsse zieht als das Erstgericht, spekulative Erwägungen zu möglichen Ursachen der bei Jacqueline C***** festgestellten Verletzungen, der Sicherstellung von prostatasekretorischem Protein (PSA) an deren Stringtanga sowie zum Fehlen von Spuren („Spermien und PSA") am Körper der Genannten anstellt, den Urteilsannahmen also bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, zielt sie just auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab.
Die Kritik am Unterbleiben der amtswegigen Einholung des Gutachtens eines urulogischen Sachverständigen „zur vorgefundenen Spurenlage und deren Vereinbarkeit mit den Angaben der Zeugin C*****" erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerde kein Vorbringen dazu zu entnehmen ist, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die Kritik am Unterbleiben der amtswegigen Einholung des Gutachtens eines urulogischen Sachverständigen „zur vorgefundenen Spurenlage und deren Vereinbarkeit mit den Angaben der Zeugin C*****" erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerde kein Vorbringen dazu zu entnehmen ist, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Im Übrigen wurde über Begehren des Nichtigkeitswerbers ohnehin eine ergänzende Expertise der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Christina S***** zu der angesprochenen Problematik eingeholt, welche zu dem - von der Beschwerde ignorierten - Schluss kam, dass eine vaginale bzw anale Penetration mittels des negativen Ergebnisses der spurenkundlichen Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden könne (ON 65).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.