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Entscheidung 14 Os 82/07a×

Entscheidung 14 Os 82/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os82/07a

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2007, GZ 151 Hv 28/07f-68, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel I***** der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB (A.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten - in Wien

...

B. am 19. August 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zweier abgesondert verfolgter unbekannter Personen Jacqueline C***** mit Gewalt, indem er und einer der Mittäter sie festhielten und zu Boden drückten und der dritte Täter einen Vaginal- und Analverkehr an ihr durchführte, zur Duldung des Beischlafs sowie einer der Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung richtet, geht fehl.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).

Ausgehend von der urteilsfremden vergleiche dazu US 14) - auf eigenen Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Zeugin Jacqueline C***** basierenden - Prämisse, der Angeklagte sei noch eine Stunde vor der ihm angelasteten Tat „durch Heroin und Kokain voll zu gewesen", behauptet die Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte in diesem Zustand in der Lage gewesen sein sollte, „sich... mit körperlicher Gewaltanwendung an einer Straftat zu beteiligen und auch rasch davonzulaufen". Daraus und dem Umstand, dass während des Vorfalls eine Kommunikation zwischen Daniel I***** und der Zeugin nicht stattfand, leitet der Nichtigkeitswerber ab, dass „eine schlichte Verwechslung seiner Person mit einer ihm ähnlichen Person durch die Zeugin (gemeint: Jacqueline C*****) die naheliegendste Erklärung" sei und versucht solcherart die vom Erstgericht als gegeben angenommene Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu ziehen.

Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht geweckt.

Gleiches gilt für den weiteren Einwand, „die objektivierte Spurenlage passt nicht mit dem von der Zeugin geschilderten Tatablauf zusammen". Indem die Rüge neuerlich aus den insoweit divergierenden Angaben des Tatopfers zu einer Ejakulation des Täters anlässlich der Vergewaltigung andere Schlüsse zieht als das Erstgericht, spekulative Erwägungen zu möglichen Ursachen der bei Jacqueline C***** festgestellten Verletzungen, der Sicherstellung von prostatasekretorischem Protein (PSA) an deren Stringtanga sowie zum Fehlen von Spuren („Spermien und PSA") am Körper der Genannten anstellt, den Urteilsannahmen also bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, zielt sie just auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab.

Die Kritik am Unterbleiben der amtswegigen Einholung des Gutachtens eines urulogischen Sachverständigen „zur vorgefundenen Spurenlage und deren Vereinbarkeit mit den Angaben der Zeugin C*****" erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerde kein Vorbringen dazu zu entnehmen ist, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Im Übrigen wurde über Begehren des Nichtigkeitswerbers ohnehin eine ergänzende Expertise der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Christina S***** zu der angesprochenen Problematik eingeholt, welche zu dem - von der Beschwerde ignorierten - Schluss kam, dass eine vaginale bzw anale Penetration mittels des negativen Ergebnisses der spurenkundlichen Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden könne (ON 65).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84815 14Os82.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00082.07A.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20070710_OGH0002_0140OS00082_07A0000_000