Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die reklamierte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellung, „Während F***** und B***** im Bereich des Einganges stehen blieben, begaben sich H***** und L***** um die Ecke hinter das Gebäude des Jugendclubs." (US 15), ist nicht erkennbar.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die reklamierte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellung, „Während F***** und B***** im Bereich des Einganges stehen blieben, begaben sich H***** und L***** um die Ecke hinter das Gebäude des Jugendclubs." (US 15), ist nicht erkennbar.
Mit der Forderung nach einer deutlichen Feststellung für die Beurteilung, „ob Dieter F***** von seinem Standplatz aus die Gewaltanwendungen gegen H***** durch L***** überhaupt mitbekommen und ihm sohin das Verbrechen der Hehlerei nach dem 3. Fall des § 164 Abs 4 StGB überhaupt angelastet werden konnte" (nominiell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), ignoriert die Rüge die für die Lösung der Schuldfrage relevanten Konstatierungen zum Wissen des Angeklagten von der Sachwegnahme nach vorheriger Gewaltanwendung durch den Angeklagten Johann L***** (US 16).Mit der Forderung nach einer deutlichen Feststellung für die Beurteilung, „ob Dieter F***** von seinem Standplatz aus die Gewaltanwendungen gegen H***** durch L***** überhaupt mitbekommen und ihm sohin das Verbrechen der Hehlerei nach dem 3. Fall des Paragraph 164, Absatz 4, StGB überhaupt angelastet werden konnte" (nominiell Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), ignoriert die Rüge die für die Lösung der Schuldfrage relevanten Konstatierungen zum Wissen des Angeklagten von der Sachwegnahme nach vorheriger Gewaltanwendung durch den Angeklagten Johann L***** (US 16).
Beim Einwand einer Undeutlichkeit, weil die tatrichterliche Formulierung „Gürtel und Mobiltelefon übergab L***** in weiterer Folge an F***** und B***** und sagte, diese sollten die Gegenstände für ihn vorerst verwahren" (US 16), offen lasse, „ob überhaupt und gegebenenfalls welche Gegenstände nun tatsächlich von Johann L***** an Dieter F***** übergeben wurden", wird übersehen, dass dies der (mit den Gründen eine Einheit bildende) Urteilstenor unzweifelhaft klärt (US 5).
Ob der Beschwerdeführer und der Angeklagte Johann L***** den Niklas H*****, nachdem sie ihn zu Boden gebracht und ihm mehrfach Faustschläge und Tritte versetzt hatten, neuerlich (US 13) oder erstmalig nach der Höhe des mitgeführten Bargeldes befragten, ist nicht entscheidungswesentlich, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete innere Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt. Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).Ob der Beschwerdeführer und der Angeklagte Johann L***** den Niklas H*****, nachdem sie ihn zu Boden gebracht und ihm mehrfach Faustschläge und Tritte versetzt hatten, neuerlich (US 13) oder erstmalig nach der Höhe des mitgeführten Bargeldes befragten, ist nicht entscheidungswesentlich, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete innere Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt. Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Ziffer 9, Litera a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
Mit der bloßen Behauptung, die Feststellung, wonach eine nach der Festnahme bei Dieter F***** durchgeführte Alkomatmessung einen Wert von 0,53 mg/l ergab, „wobei der Zeitpunkt der Messung nicht genau feststeht, jedenfalls aber vor 07.45 Uhr liegt" (US 13, die Tatzeit war nach 3.00 Uhr des selben Tages [US 12]; eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung wurde bei der Strafbemessung mildernd veranschlagt [US 28]), wäre nicht aufschlussreich, ob sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit „allenfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit weitgehend ausschließenden Rauschzustand befand", wird die Rechtsrüge (Z 9 lit b) den dargestellten Kriterien prozessordnungsgemäßer Darstellung ebenso wenig gerecht, wie mit dem Einwand, das Erstgericht hätte „im Zweifel davon ausgehen müssen, dass der Erstangeklagte wegen seiner eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund des Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes überhaupt nicht zu bestrafen gewesen wäre".Mit der bloßen Behauptung, die Feststellung, wonach eine nach der Festnahme bei Dieter F***** durchgeführte Alkomatmessung einen Wert von 0,53 mg/l ergab, „wobei der Zeitpunkt der Messung nicht genau feststeht, jedenfalls aber vor 07.45 Uhr liegt" (US 13, die Tatzeit war nach 3.00 Uhr des selben Tages [US 12]; eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung wurde bei der Strafbemessung mildernd veranschlagt [US 28]), wäre nicht aufschlussreich, ob sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit „allenfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit weitgehend ausschließenden Rauschzustand befand", wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) den dargestellten Kriterien prozessordnungsgemäßer Darstellung ebenso wenig gerecht, wie mit dem Einwand, das Erstgericht hätte „im Zweifel davon ausgehen müssen, dass der Erstangeklagte wegen seiner eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund des Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes überhaupt nicht zu bestrafen gewesen wäre".
Insoweit schließlich die eine Subsumtion des Täterverhaltens „als Vergehen nach § 287 StGB" anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) unsubstantiiert Feststellungen zur Frage vermisst, „ob sich Dieter F***** zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Alkoholisierung in einem Zustand der vollen Berauschung befand", ohne für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch im Sinne des § 287 Abs 1 StGB indizierende Ergebnisse aus dem Beweisverfahren anführen zu können, orientiert sie sich gleichfalls nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.Insoweit schließlich die eine Subsumtion des Täterverhaltens „als Vergehen nach Paragraph 287, StGB" anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) unsubstantiiert Feststellungen zur Frage vermisst, „ob sich Dieter F***** zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Alkoholisierung in einem Zustand der vollen Berauschung befand", ohne für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch im Sinne des Paragraph 287, Absatz eins, StGB indizierende Ergebnisse aus dem Beweisverfahren anführen zu können, orientiert sie sich gleichfalls nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.