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Entscheidung 14 Os 82/95×

Entscheidung 14 Os 82/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os82/95

Entscheidungsdatum

08.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, in Verbindung mit 203 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Jänner 1995, GZ 11 römisch fünf r 1.768/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 203, Absatz eins, StGB (a) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (b) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (c) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Darnach hat er in S***** seine Ehegattin Adelinde K*****

(zu a) am 23.Mai 1994 und am 4.Juni 1994 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie jeweils in sein Schlafzimmer zerrte, auf das Bett warf, sie niederhielt und den Geschlechtsverkehr vollzog,

(zu b) am 3.Mai 1994 und am 10.August 1994 durch die wiederholte Äußerung, sie gehöre erschlagen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und

(zu c) am 28.April 1994 durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf, die Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen zur Folge hatten, an der Gesundheit geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Die Vernehmung der Augenscheinszeugen Dr.W*****, Mag.D***** und Dr.E***** sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß bei Adelinde K***** keine objektiven Spuren einer Vergewaltigung vorhanden waren, konnten schon deshalb unterbleiben, weil solche Spuren nicht behauptet wurden und das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß die sexuellen Nötigungshandlungen zu keinen Verletzungen im Genitalbereich geführt haben. Daß aber, wie die Beschwerde nunmehr behauptet, eine Vergewaltigung objektiv nachweisbare Spuren zur Folge haben muß, entspricht weder der forensischen Erfahrung noch war dieser Umstand Thema des Beweisantrages.

Auch die Einvernahme der Dr.Verena E***** über den Mangel objektiver Verletzungsmerkmale nach der Insultierung vom 28.April 1994 (Punkt c des Spruches) erübrigte sich im Hinblick darauf, daß die Tatrichter das Vorliegen sichtbarer Kopfverletzungen - dem ärztlichen Attest Dris.E***** (S 7 in ON 4) und den Angaben des Tatopfers folgend - gar nicht festgestellt haben. Von der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten deshalb Abstand genommen werden, weil schon nach allgemeiner Erfahrung die dem Angeklagten angelasteten Tätlichkeiten nicht notwendigerweise auch äußerlich wahrnehmbare Verletzungen herbeirufen mußten. Die konstatierte Gesundheitsschädigung aber wurde durch den Beweisantrag nicht in Frage gestellt.

Unbeachtlich ist schließlich auch, ob sich Adelinde K***** - von ihr im übrigen unbestritten - vor Erstattung der Anzeige über die nötigen Beweismittel erkundigte, sodaß die diesbezügliche Vernehmung der beantragten Gendarmeriebeamten ohne Nachteil für den Angeklagten unterbleiben konnte.

Soweit der Beschwerdeführer die zur Verfahrensrüge vorgebrachten Argumente auch zur Begründung der Mängelrüge (Ziffer 5,) heranzieht, übersieht er, daß die Tatrichter jene ärztlichen und psychologischen Befunde, aus denen ein Fehlen objektiver Spuren bzw psychischer Auffälligkeiten hervorgeht, in ihre beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen haben (US 6).

Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich schließlich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) ergeben.

Auch die Rechtsrüge versagt:

Der Einwand (Ziffer 9, Litera a,), bei der dem Angeklagten angelasteten gefährlichen Drohung habe es sich um eine "milieubedingte (Unmuts-)Äußerung" gehandelt, richtet sich gegen die Feststellung des Sinns und der Tragweite der in Rede stehenden Äußerung und damit gegen eine Konstatierung tatsächlicher "Art". Soweit die Beschwerde "derartigen", nämlich den (nicht festgestellten) "Unmutsäußerungen" - die (als Rechtsfrage zu beurteilende) objektive Eignung, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen, abspricht, entfernt sie sich demnach in prozeßordnungswidriger Weise vom festgestellten Urteilssachverhalt.

Die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaupteten Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht an, weil die Beschwerde keine aktenkundigen Tatumstände aufzuzeigen vermag, die auf eine "Provokation" des Angeklagten durch das Tatopfer oder das Vorliegen einer Notwehrsituation für den Beschwerdeführer schließen ließen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO) ergibt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39499 14D00825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00082.95.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19950808_OGH0002_0140OS00082_9500000_000