Entscheidung 14 Os 82/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, AZ 27 c Vr 127/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag. Hans M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 10. Mai 1999, AZ 22 Bs 149/99 (= ON 10), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, AZ 27 c römisch fünf r 127/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag. Hans M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 10. Mai 1999, AZ 22 Bs 149/99 (= ON 10), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den einen Subsidiarantrag (§ 48 Z 1 StPO) abweisenden Beschluß der Ratskammer entschieden hat, gehören nicht dazu.Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den einen Subsidiarantrag (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO) abweisenden Beschluß der Ratskammer entschieden hat, gehören nicht dazu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00082.99.0914.000
Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_0140OS00082_9900000_000