Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
Eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Abgesehen davon, dass die Aussagen der Polizeibeamten Inspektor Daniel L***** und Revierinspektor Erich D***** keinen für den Schuldspruch wesentlichen Umstand betreffen, hat das Erstgericht entgegen der Beschwerde ihre Angaben in den relevanten Teilen richtig wiedergegeben. Zu einem vollständigen, wörtlichen Zitat war es nicht verpflichtet. Dass der Angeklagte bei beiden Aufgriffen am 19. Jänner und 11. Februar 2004 Werkzeug bei sich führte, findet in den jeweiligen Anzeigen Deckung (S 17/18, 140/141).Eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Abgesehen davon, dass die Aussagen der Polizeibeamten Inspektor Daniel L***** und Revierinspektor Erich D***** keinen für den Schuldspruch wesentlichen Umstand betreffen, hat das Erstgericht entgegen der Beschwerde ihre Angaben in den relevanten Teilen richtig wiedergegeben. Zu einem vollständigen, wörtlichen Zitat war es nicht verpflichtet. Dass der Angeklagte bei beiden Aufgriffen am 19. Jänner und 11. Februar 2004 Werkzeug bei sich führte, findet in den jeweiligen Anzeigen Deckung (S 17/18, 140/141).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z 5) liegt somit nicht vor. Die gegen den Schuldspruch I. gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet die festgestellte gewerbsmäßige Begehung und behauptet unsubstanziiert, aus dem Beweisverfahren sei ein anderes Ergebnis abzuleiten. Damit wird weder der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt noch ein Begründungsmangel deutlich und bestimmt bezeichnet.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) liegt somit nicht vor. Die gegen den Schuldspruch römisch eins. gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet die festgestellte gewerbsmäßige Begehung und behauptet unsubstanziiert, aus dem Beweisverfahren sei ein anderes Ergebnis abzuleiten. Damit wird weder der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt noch ein Begründungsmangel deutlich und bestimmt bezeichnet.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Im Ergebnis berechtigt ist hingegen die zum Schuldspruch II. erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a).In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Im Ergebnis berechtigt ist hingegen die zum Schuldspruch römisch zwei. erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
Nach den wesentlichen Feststellungen hat der Angeklagte zwar den inkriminierten Diebstahl durch Einbruch zum Nachteil des Slavisa N***** nicht begangen, jedoch die aus dessen Auto weggenommenen ungarischen Autobahnvignetten von einem Unbekannten übernommen, obwohl er annahm, dass sie aus einem Einbruchsdiebstahl stammten (US 7 und 8). Zu diesen Vignetten war anlässlich der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft Wien "wegen § 229 StGB" aus dem Grunde des § 34 Abs 2 StPO die Erklärung gemäß § 90 Abs 1 StPO abgegeben worden (S 3j). Dieser wurde durch den Untersuchungsrichter mit Einstellungsbeschluss vom 26. Februar 2004 entsprochen (S 3j verso). Nach der Anzeige muss der Gültigkeitszeitraum einer ungarischen Autobahnvignette durch eine Lochung der aufgedruckten Zeiten festgelegt werden. Vor ihrer Verwendung ist das Kennzeichen jenes Fahrzeuges einzutragen, für welches sie bestimmt ist. Vorliegend war lediglich eine Vignette noch gültig, bei den anderen war die Frist bereits abgelaufen (S 103 ff). Ob auch bei der zeitlich noch gültigen Vignette das Kraftfahrzeugkennzeichen eingetragen war, ergibt sich aus dem Akt nicht.Nach den wesentlichen Feststellungen hat der Angeklagte zwar den inkriminierten Diebstahl durch Einbruch zum Nachteil des Slavisa N***** nicht begangen, jedoch die aus dessen Auto weggenommenen ungarischen Autobahnvignetten von einem Unbekannten übernommen, obwohl er annahm, dass sie aus einem Einbruchsdiebstahl stammten (US 7 und 8). Zu diesen Vignetten war anlässlich der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft Wien "wegen Paragraph 229, StGB" aus dem Grunde des Paragraph 34, Absatz 2, StPO die Erklärung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO abgegeben worden (S 3j). Dieser wurde durch den Untersuchungsrichter mit Einstellungsbeschluss vom 26. Februar 2004 entsprochen (S 3j verso). Nach der Anzeige muss der Gültigkeitszeitraum einer ungarischen Autobahnvignette durch eine Lochung der aufgedruckten Zeiten festgelegt werden. Vor ihrer Verwendung ist das Kennzeichen jenes Fahrzeuges einzutragen, für welches sie bestimmt ist. Vorliegend war lediglich eine Vignette noch gültig, bei den anderen war die Frist bereits abgelaufen (S 103 ff). Ob auch bei der zeitlich noch gültigen Vignette das Kraftfahrzeugkennzeichen eingetragen war, ergibt sich aus dem Akt nicht.
Eine Verurteilung des Angeklagten zu diesem Faktum ist möglich, wenn die Entfremdung der Autobahnvignetten vom Anklagevorwurf umfasst ist (vgl hiezu deren Anführung in der Begründung der Anklageschrift S 235). Auf die rechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft kommt es dabei nicht an (Ratz aaO Rz 522, 525).Eine Verurteilung des Angeklagten zu diesem Faktum ist möglich, wenn die Entfremdung der Autobahnvignetten vom Anklagevorwurf umfasst ist vergleiche hiezu deren Anführung in der Begründung der Anklageschrift S 235). Auf die rechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft kommt es dabei nicht an (Ratz aaO Rz 522, 525).
Fraglich ist aber, ob es sich bei den entzogenen ungarischen Autobahnvignetten um einen Wertträger handelt. Denn nur bis zu ihrer Verwendung (Lochung, Eintragung des Kennzeichens) haben sie einen wirtschaftlichen Tauschwert und können damit Gegenstand eines Diebstahls oder einer Hehlerei sein. Nach entsprechender Entwertung dienen sie nur dazu, die Bezahlung der Autobahngebühr für das mit dem Kennzeichen identifizierte Fahrzeug im vorgesehenen Zeitraum nachzuweisen. Dann wäre ihr strafrechtlicher Schutz im § 238 StGB abschließend geregelt (Kienapfel in WK² § 223 Rz 101; Schroll in WK² § 238 Rz 4).Fraglich ist aber, ob es sich bei den entzogenen ungarischen Autobahnvignetten um einen Wertträger handelt. Denn nur bis zu ihrer Verwendung (Lochung, Eintragung des Kennzeichens) haben sie einen wirtschaftlichen Tauschwert und können damit Gegenstand eines Diebstahls oder einer Hehlerei sein. Nach entsprechender Entwertung dienen sie nur dazu, die Bezahlung der Autobahngebühr für das mit dem Kennzeichen identifizierte Fahrzeug im vorgesehenen Zeitraum nachzuweisen. Dann wäre ihr strafrechtlicher Schutz im Paragraph 238, StGB abschließend geregelt (Kienapfel in WK² Paragraph 223, Rz 101; Schroll in WK² Paragraph 238, Rz 4).
Wie die Beschwerde aufzeigt, hat das Erstgericht keine Konstatierungen über die Art der sichergestellten Vignetten oder deren - derzeit allerdings nicht von der Anklage umfassten - Verfälschung getroffen. Solche Feststellungen wären aber zur ausdrücklichen rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen. Daraus ergibt sich, dass zum Urteilsfaktum II. eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Das Urteil war daher in diesem Punkt sowie demgemäß im Strafausspruch bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Im erneuerten Verfahren wird das Gericht genaue Feststellungen über die Art der Vignetten zu treffen haben. Anschließend wird die Tat einer rechtlichen Würdigung im Sinne der dargestellten Rechtslage zu unterziehen sein.Wie die Beschwerde aufzeigt, hat das Erstgericht keine Konstatierungen über die Art der sichergestellten Vignetten oder deren - derzeit allerdings nicht von der Anklage umfassten - Verfälschung getroffen. Solche Feststellungen wären aber zur ausdrücklichen rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen. Daraus ergibt sich, dass zum Urteilsfaktum römisch zwei. eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Das Urteil war daher in diesem Punkt sowie demgemäß im Strafausspruch bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO). Im erneuerten Verfahren wird das Gericht genaue Feststellungen über die Art der Vignetten zu treffen haben. Anschließend wird die Tat einer rechtlichen Würdigung im Sinne der dargestellten Rechtslage zu unterziehen sein.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.