Entgegen dem in der Mängelrüge vorgetragenen Einwand unvollständiger Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Zeugen Ali B*****, die Karten zu A. seien in Amerika gestohlen worden und es sei theoretisch möglich, dass die „gleiche Kartennummer" mehrmals kopiert wurde (S 403), als im gegebenen Zusammenhang nicht erheblich (vgl US 12 f, 16) keiner Erörterung im Urteil (vgl RIS-Justiz RS0118316, RS0116877).Entgegen dem in der Mängelrüge vorgetragenen Einwand unvollständiger Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Zeugen Ali B*****, die Karten zu A. seien in Amerika gestohlen worden und es sei theoretisch möglich, dass die „gleiche Kartennummer" mehrmals kopiert wurde (S 403), als im gegebenen Zusammenhang nicht erheblich vergleiche US 12 f, 16) keiner Erörterung im Urteil vergleiche RIS-Justiz RS0118316, RS0116877).
Die in der Beschwerde angenommene Bedeutung der Zeugenaussage für die Verantwortung des Angeklagten, selbst Opfer von Kreditkartenbetrügern geworden zu sein, ist entgegen dem spekulativen Beschwerdevorbringen nicht zu ersehen.
Zu Unrecht wird auch eingewendet (Z 5 vierter Fall), die Feststellungen über die Unterschriftsfälschung durch den Angeklagten seien unbegründet geblieben; dazu genügt es, auf die entsprechende ausführliche Argumentation der Tatrichter im Urteil zu verweisen (US 16 ff).Zu Unrecht wird auch eingewendet (Ziffer 5, vierter Fall), die Feststellungen über die Unterschriftsfälschung durch den Angeklagten seien unbegründet geblieben; dazu genügt es, auf die entsprechende ausführliche Argumentation der Tatrichter im Urteil zu verweisen (US 16 ff).
Die Urteilserwägungen zur festgestellten Absicht des Angeklagten iSd § 70 StGB (US 20) lassen der Beschwerde zuwider keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze erkennen, ebensowenig jene zum konstatierten Vorhaben in Ansehung der bei ihm sichergestellten Falsifikate (US 18 f).Die Urteilserwägungen zur festgestellten Absicht des Angeklagten iSd Paragraph 70, StGB (US 20) lassen der Beschwerde zuwider keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze erkennen, ebensowenig jene zum konstatierten Vorhaben in Ansehung der bei ihm sichergestellten Falsifikate (US 18 f).
Die Angaben des Angeklagten darüber, wann die Tasche des Nikolay R***** bei ihm geblieben sei, haben die Tatrichter ersichtlich würdigend in ihre Erwägungen einbezogen; von Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein (RIS-Justiz RS0099431).
Die als Aufklärungsrüge angelegten weiteren Einwände (Z 5a), wonach das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, ist mangels einer Darlegung, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480), nicht zielführend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die als Aufklärungsrüge angelegten weiteren Einwände (Ziffer 5 a,), wonach das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, ist mangels einer Darlegung, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480), nicht zielführend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.