Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei dargetan, warum sie von (zumindest bedingtem) Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten ausgingen (US 7 bis 15). Sie bezogen seine diesbezüglich wechselnde Verantwortung (S 17 ff/I, S 79 ff/III, S 31 ff/VI und S 54 ff/VI), in der er zuletzt dezidiert erklärt hatte, die von S***** und B***** erhaltenen Beträge (anstelle der zugesagten Veranlagungen) an seine Gläubiger weitergeleitet zu haben (S 59/VI), ebenso in ihre Erwägungen ein wie die Depositionen der Zeugin Iris G*****, denen zufolge sie bereits seit dem Jahr 1999 den Hälfteanteil ihres Vaters an einer Liegenschaft übernehmen habe wollen, weil sie gesehen habe, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, die darauf haftenden Schulden abzuzahlen (S 103/III; US 13). Auch die Angaben des Angeklagten über seine Vermögens- und Schuldenlage wurden vom Erstgericht erörtert, ihnen aber unter Bezugnahme auf die Akten keine Glaubwürdigkeit beigemessen (US 7 ff). Im Übrigen liegt dem Beschwerdeführer auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei dargetan, warum sie von (zumindest bedingtem) Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten ausgingen (US 7 bis 15). Sie bezogen seine diesbezüglich wechselnde Verantwortung (S 17 ff/I, S 79 ff/III, S 31 ff/VI und S 54 ff/VI), in der er zuletzt dezidiert erklärt hatte, die von S***** und B***** erhaltenen Beträge (anstelle der zugesagten Veranlagungen) an seine Gläubiger weitergeleitet zu haben (S 59/VI), ebenso in ihre Erwägungen ein wie die Depositionen der Zeugin Iris G*****, denen zufolge sie bereits seit dem Jahr 1999 den Hälfteanteil ihres Vaters an einer Liegenschaft übernehmen habe wollen, weil sie gesehen habe, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, die darauf haftenden Schulden abzuzahlen (S 103/III; US 13). Auch die Angaben des Angeklagten über seine Vermögens- und Schuldenlage wurden vom Erstgericht erörtert, ihnen aber unter Bezugnahme auf die Akten keine Glaubwürdigkeit beigemessen (US 7 ff). Im Übrigen liegt dem Beschwerdeführer auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last.
Demgemäß und mit Blick auf die zitierten Angaben über eine widmungswidrige Verwendung der Gelder erübrigte sich, darauf einzugehen, ob der Angeklagte die Zeugen B***** und S***** über das Risiko von Wertpapiergeschäfte informierte. Schließlich erklärte er selbst, mit B***** nicht über das Risiko gesprochen zu haben (S 87/III).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Insoweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine partielle Verantwortung, im Jahr 2000 über ein Vermögen von ca 3,5 Mio S und keine Schulden verfügt zu haben, eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vermisst, legt er nicht dar, warum er an einer entsprechenden Beweisführung gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Auch hier genügt ihm entgegenzuhalten, das ihm alternativ auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last liegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Insoweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine partielle Verantwortung, im Jahr 2000 über ein Vermögen von ca 3,5 Mio S und keine Schulden verfügt zu haben, eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vermisst, legt er nicht dar, warum er an einer entsprechenden Beweisführung gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Auch hier genügt ihm entgegenzuhalten, das ihm alternativ auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last liegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.