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Entscheidung 14 Os 83/07y×

Entscheidung 14 Os 83/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os83/07y

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerd G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Dezember 2006, GZ 22 Hv 101/06p-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerd G***** - anklagedifform - des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Hard und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich

1) Milos S***** am 6. April 2000 und am 19. September 2000 durch die Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit in Verbindung mit dem Versprechen, die Bargeldbeträge mit einem Zinssatz von 30 % pa jederzeit, wobei der Ertrag innerhalb der ersten 12 Monate auch geringer sein könne, zurückzuzahlen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen in der Gesamthöhe von 22.529,07 Euro;

2) Cedo B***** am 29. Dezember 2000 durch die Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit in Verbindung mit dem Versprechen, den Bargeldbetrag mit einem Zinssatz von 20 % pa jederzeit, wobei der Ertrag innerhalb der ersten 12 Monate auch geringer sein könne, zurückzuzahlen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von 29.069,77 Euro,

somit zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 50.000 Euro überstieg.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei dargetan, warum sie von (zumindest bedingtem) Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten ausgingen (US 7 bis 15). Sie bezogen seine diesbezüglich wechselnde Verantwortung (S 17 ff/I, S 79 ff/III, S 31 ff/VI und S 54 ff/VI), in der er zuletzt dezidiert erklärt hatte, die von S***** und B***** erhaltenen Beträge (anstelle der zugesagten Veranlagungen) an seine Gläubiger weitergeleitet zu haben (S 59/VI), ebenso in ihre Erwägungen ein wie die Depositionen der Zeugin Iris G*****, denen zufolge sie bereits seit dem Jahr 1999 den Hälfteanteil ihres Vaters an einer Liegenschaft übernehmen habe wollen, weil sie gesehen habe, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, die darauf haftenden Schulden abzuzahlen (S 103/III; US 13). Auch die Angaben des Angeklagten über seine Vermögens- und Schuldenlage wurden vom Erstgericht erörtert, ihnen aber unter Bezugnahme auf die Akten keine Glaubwürdigkeit beigemessen (US 7 ff). Im Übrigen liegt dem Beschwerdeführer auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last.

Demgemäß und mit Blick auf die zitierten Angaben über eine widmungswidrige Verwendung der Gelder erübrigte sich, darauf einzugehen, ob der Angeklagte die Zeugen B***** und S***** über das Risiko von Wertpapiergeschäfte informierte. Schließlich erklärte er selbst, mit B***** nicht über das Risiko gesprochen zu haben (S 87/III).

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Insoweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine partielle Verantwortung, im Jahr 2000 über ein Vermögen von ca 3,5 Mio S und keine Schulden verfügt zu haben, eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vermisst, legt er nicht dar, warum er an einer entsprechenden Beweisführung gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Auch hier genügt ihm entgegenzuhalten, das ihm alternativ auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last liegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85099 14Os83.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00083.07Y.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20070731_OGH0002_0140OS00083_07Y0000_000