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Entscheidung 14 Os 83/08z×

Entscheidung 14 Os 83/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os83/08z

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen UT an Robert S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 UT 604/07h der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Einschreiters Robert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2008, GZ 19 Bs 172/08w-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht einen Antrag Robert S*****s auf Fortführung des Verfahrens gegen UT zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), weshalb die dagegen gerichtete, als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gleichfalls zurückzuweisen war.

Anmerkung

E88222 14Os83.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00083.08Z.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00083_08Z0000_000