Entscheidung 14 Os 83/08z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen UT an Robert S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 UT 604/07h der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Einschreiters Robert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2008, GZ 19 Bs 172/08w-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen UT an Robert S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 UT 604/07h der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Einschreiters Robert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2008, GZ 19 Bs 172/08w-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht einen Antrag Robert S*****s auf Fortführung des Verfahrens gegen UT zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (§ 196 Abs 1 StPO), weshalb die dagegen gerichtete, als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gleichfalls zurückzuweisen war.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht einen Antrag Robert S*****s auf Fortführung des Verfahrens gegen UT zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), weshalb die dagegen gerichtete, als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gleichfalls zurückzuweisen war.
Anmerkung
E88222
14Os83.08z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00083.08Z.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
JJT_20080805_OGH0002_0140OS00083_08Z0000_000