Wie die Generalprokuratur in ihrer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtsmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.Das Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtsmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Konstatierungen zu einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Täterintention sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, womit die Urteilsannahmen den Schuldspruch wegen § 146 StGB nicht zu tragen vermögen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605). Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 19), reicht auf Basis der zitierten Sachverhaltsgrundlage fallaktuell auch nicht zu deren Verdeutlichung aus.Konstatierungen zu einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Täterintention sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, womit die Urteilsannahmen den Schuldspruch wegen Paragraph 146, StGB nicht zu tragen vermögen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605). Die Erwähnung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 19), reicht auf Basis der zitierten Sachverhaltsgrundlage fallaktuell auch nicht zu deren Verdeutlichung aus.
Dazu kommt, dass die Deliktsvollendung des Betrugs den Eintritt eines (durch Vermögensverfügung des Getäuschten herbeigeführten) Vermögensschadens, mithin stets einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 57, 66). Mit Beziehung auf die bei Friedrich E***** bestellten Tiere und Waren ist demnach kein Vermögensschaden eingetreten, weil diese nach den Feststellungen von der Angeklagten „nicht mehr behoben" wurden. Gerade dieser Tatumstand hätte indes näherer klärender Feststellungen zum Grund für die Abstandnahme von der Deliktsvollendung bedurft, verwirklicht doch bei dem hier nach den Urteilskonstatierungen indizierten mehraktig angelegten Betrugsvorgehen (intendierte Verleitung zum Kaufvertragsabschluss sowie zur Warenübergabe; vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 124 f) schon das bloße weitere Untätigbleiben im Sinn eines unbeendeten Versuchs unter der Voraussetzung der Freiwilligkeit (vgl dazu aber ON 2 S 3) den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB (vgl RIS-Justiz RS0094580; Leukauf/Steininger Komm³ § 16 RN 7).Dazu kommt, dass die Deliktsvollendung des Betrugs den Eintritt eines (durch Vermögensverfügung des Getäuschten herbeigeführten) Vermögensschadens, mithin stets einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 57, 66). Mit Beziehung auf die bei Friedrich E***** bestellten Tiere und Waren ist demnach kein Vermögensschaden eingetreten, weil diese nach den Feststellungen von der Angeklagten „nicht mehr behoben" wurden. Gerade dieser Tatumstand hätte indes näherer klärender Feststellungen zum Grund für die Abstandnahme von der Deliktsvollendung bedurft, verwirklicht doch bei dem hier nach den Urteilskonstatierungen indizierten mehraktig angelegten Betrugsvorgehen (intendierte Verleitung zum Kaufvertragsabschluss sowie zur Warenübergabe; vergleiche dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 124 f) schon das bloße weitere Untätigbleiben im Sinn eines unbeendeten Versuchs unter der Voraussetzung der Freiwilligkeit vergleiche dazu aber ON 2 S 3) den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0094580; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 16, RN 7).
Der Tatbestand des Betrugs erfasst überdies nur den unmittelbar aus der infolge der Täuschung bewirkten Verfügung entstandenen Vermögensschaden, nicht aber bloß mittelbar herbeigeführte (Folge-)Schäden (RIS-Justiz RS0094410; Leukauf/Steininger Komm³ § 146 RN 40; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 71). Die Zurechnung der dem Verkäufer Friedrich E***** nach den Urteilsfeststellungen infolge unterbliebener Abholung durch die Angeklagte entstandenen Fütterungskosten (von 600 Euro), die nach den weiteren Urteilskonstatierungen solcherart gerade keinen unmittelbar aus der angestrebten Vermögensverfügung - nämlich der unverzüglichen Übergabe der Tiere und der weiteren bestellten Waren ohne Kaufpreiszahlung - resultierenden Schaden darstellten, als (Deliktsvollendung bewirkender) Vermögensschaden im Sinne des § 146 StGB war daher verfehlt. Der Mangel an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz hinderte im Übrigen auch die nach § 146 StGB essentielle Beurteilung der angestrebten Bereicherung als Korrelat zur Schadenszufügung (Leukauf/Steininger Komm³ § 146 RN 59), nämlich des erforderlichen Vorliegens eines funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Vermögensschaden und der angestrebten Bereicherung in der Weise, dass der Vorteil auf der schädigenden Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen und unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammen soll (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 6). Anzumerken bleibt, dass ein die Zurechnung der in Rede stehenden Fütterungskosten als Betrugsschaden ermöglichendes - hier aber durch Urteilsfeststellungen nicht geklärtes - Tatsachensubstrat etwa im Fall einer Täuschung des Friedrich E***** durch die Angeklagte über ihre Bereitschaft zur Erfüllung einer zuvor vereinbarten Kostentragung der von jenem aufgewendeten Fütterungskosten vorliegen könnte, wofür die Angaben des Zeugen E***** vor der Polizei mögliche Anhaltspunkte bieten (ON 2 S 29).Der Tatbestand des Betrugs erfasst überdies nur den unmittelbar aus der infolge der Täuschung bewirkten Verfügung entstandenen Vermögensschaden, nicht aber bloß mittelbar herbeigeführte (Folge-)Schäden (RIS-Justiz RS0094410; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 146, RN 40; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 71). Die Zurechnung der dem Verkäufer Friedrich E***** nach den Urteilsfeststellungen infolge unterbliebener Abholung durch die Angeklagte entstandenen Fütterungskosten (von 600 Euro), die nach den weiteren Urteilskonstatierungen solcherart gerade keinen unmittelbar aus der angestrebten Vermögensverfügung - nämlich der unverzüglichen Übergabe der Tiere und der weiteren bestellten Waren ohne Kaufpreiszahlung - resultierenden Schaden darstellten, als (Deliktsvollendung bewirkender) Vermögensschaden im Sinne des Paragraph 146, StGB war daher verfehlt. Der Mangel an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz hinderte im Übrigen auch die nach Paragraph 146, StGB essentielle Beurteilung der angestrebten Bereicherung als Korrelat zur Schadenszufügung (Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 146, RN 59), nämlich des erforderlichen Vorliegens eines funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Vermögensschaden und der angestrebten Bereicherung in der Weise, dass der Vorteil auf der schädigenden Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen und unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammen soll (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 6). Anzumerken bleibt, dass ein die Zurechnung der in Rede stehenden Fütterungskosten als Betrugsschaden ermöglichendes - hier aber durch Urteilsfeststellungen nicht geklärtes - Tatsachensubstrat etwa im Fall einer Täuschung des Friedrich E***** durch die Angeklagte über ihre Bereitschaft zur Erfüllung einer zuvor vereinbarten Kostentragung der von jenem aufgewendeten Fütterungskosten vorliegen könnte, wofür die Angaben des Zeugen E***** vor der Polizei mögliche Anhaltspunkte bieten (ON 2 S 29).
Die Gesetzesverletzung wurde gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung (der Aufhebung des Urteils und - soweit er nicht zum Vorteil der Verurteilten wirkt - des unter einem gefassten Beschlusses samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht) verknüpft, womit sich die förmliche Aufhebung der auf dem in Rede stehenden Urteil beruhenden Folgebeschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck erübrigt (RIS-Justiz RS0100444).Die Gesetzesverletzung wurde gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung (der Aufhebung des Urteils und - soweit er nicht zum Vorteil der Verurteilten wirkt - des unter einem gefassten Beschlusses samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht) verknüpft, womit sich die förmliche Aufhebung der auf dem in Rede stehenden Urteil beruhenden Folgebeschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck erübrigt (RIS-Justiz RS0100444).