Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl.-Ing. * S* der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (I.A.), jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (I.B.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.C.1., II.B.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (I.C.2.), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (II.A.) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III.) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl.-Ing. * S* der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch eins.A.), jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (römisch eins.B.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.C.1., römisch zwei.B.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.C.2.), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch zwei.A.) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I.A./ Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, und zwar dem am * 2009 geborenen * K*, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem errömisch eins.A./ Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, und zwar dem am * 2009 geborenen * K*, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er
1./ am 8. März 2020 dem Genannten einen Pornofilm vorführte, in dem Personen beim Geschlechtsverkehr und sonstigen geschlechtlichen Handlungen zu sehen waren;
2./ von 14. März 2020 bis 23. April 2021 dem Genannten in 30 Angriffen Pornofilme oder animierte Comic-Pornofilme vorführte, in denen Personen beim Geschlechtsverkehr und sonstigen geschlechtlichen Handlungen zu sehen waren, sowie vor dem Genannten bis zum Samenerguss masturbierte;
B./ von 14. März 2020 bis 23. April 2021 den unmündigen K* dazu verleitet, in 30 Fällen eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem die beiden über Aufforderung des Angeklagten gemeinsam masturbierten, wobei der Angeklagte K* während des Masturbierens beobachtete und ihm Anweisungen erteilte;
C./ Von 14. März 2020 bis 23. April 2021
1./ am unmündigen K* in mehreren Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er seinen Penis mit zwei Fingern betastete, um ihn abzumessen oder „anzuschauen“, dem Genannten zumindest einmal ein Kondom über dessen Penis zog und in drei Angriffen den Handverkehr an ihm durchführte;1./ am unmündigen K* in mehreren Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er seinen Penis mit zwei Fingern betastete, um ihn abzumessen oder „anzuschauen“, dem Genannten zumindest einmal ein Kondom über dessen Penis zog und in drei Angriffen den Handverkehr an ihm durchführte;
2./ mit dem unmündigen K* in zwei Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen versucht, indem er den Genannten jeweils fragte, ob er den Oralverkehr an ihm vornehmen dürfe, wobei er den Oralverkehr im Fall einer bejahenden Antwort unmittelbar im Anschluss vollzogen hätte;
II./ am 24. April 2021 mit dem unmündigen K* oder von ihmrömisch zwei./ am 24. April 2021 mit dem unmündigen K* oder von ihm
A./ eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er an ihm den Oralverkehr durchführte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten, und zwar eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer leichten depressiven Symptomatik, zur Folge hatte;A./ eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er an ihm den Oralverkehr durchführte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) des Genannten, und zwar eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer leichten depressiven Symptomatik, zur Folge hatte;
B./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung dadurch vornehmen lassen, dass er ihn im Anschluss an die zu Punkt II.A./ genannte Handlung aufforderte, ihm jetzt auch „etwas Gutes zu tun“, woraufhin der Genannte am Angeklagten den Handverkehr bis zum Samenerguss durchführte;B./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung dadurch vornehmen lassen, dass er ihn im Anschluss an die zu Punkt römisch zwei.A./ genannte Handlung aufforderte, ihm jetzt auch „etwas Gutes zu tun“, woraufhin der Genannte am Angeklagten den Handverkehr bis zum Samenerguss durchführte;
III./ durch die zu I.B./, I.C./ und II./ genannten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, mehrfach geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen und, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, diese dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.römisch drei./ durch die zu römisch eins.B./, römisch eins.C./ und römisch zwei./ genannten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, mehrfach geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen und, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, diese dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.