Entscheidung 14 Os 83/25z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ebner in der Strafvollzugssache des * G* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 33 BE 13/25z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Juni 2025, AZ 6 Bs 161/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Mai 2025, GZ 33 BE 13/25z-6, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00083.25Z.0904.000
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250904_OGH0002_0140OS00083_25Z0000_000