Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch aus den Z 6, 8, 9, 11 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund berechtigt. Sie weist nämlich zutreffend darauf hin, daß der Zeuge H*** in der Hauptverhandlung am 27.April 1987 angegeben hatte, der Angeklagte habe ihm gesagt, nur die Einrichtung solle brennen, nicht aber das Haus, dieses gehöre ja jemandem anderen (vgl Band II S 112), welches Vorbringen - als erwiesen angenommen - mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe H*** bestimmt, am Haus der Maria P*** (vorsätzlich) eine Feuersbrunst zu verursachen, offenkundig nicht in Einklang gebracht werden kann und demnach gemäß § 314 Abs. 1 StPO die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des § 170 Abs. 1 StGB indizierte. Erfordert doch § 169 StGB auf der inneren Tatseite (bedingten) Vorsatz in Ansehung sämtlicher Tatbildmerkmale, somit insbesondere auch mit Bezug auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst an fremder Sache, wogegen § 170 StGB auch demjenigen zustatten kommt, der zwar die Tathandlung vorsätzlich begeht, die Gefahr in Richtung der entstandenen Feuersbrunst aber (bloß) fahrlässig herbeiführtDie vom Angeklagten gegen den Schuldspruch aus den Ziffer 6, 8, 9, 11 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund berechtigt. Sie weist nämlich zutreffend darauf hin, daß der Zeuge H*** in der Hauptverhandlung am 27.April 1987 angegeben hatte, der Angeklagte habe ihm gesagt, nur die Einrichtung solle brennen, nicht aber das Haus, dieses gehöre ja jemandem anderen vergleiche Band römisch zwei S 112), welches Vorbringen - als erwiesen angenommen - mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe H*** bestimmt, am Haus der Maria P*** (vorsätzlich) eine Feuersbrunst zu verursachen, offenkundig nicht in Einklang gebracht werden kann und demnach gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Paragraph 170, Absatz eins, StGB indizierte. Erfordert doch Paragraph 169, StGB auf der inneren Tatseite (bedingten) Vorsatz in Ansehung sämtlicher Tatbildmerkmale, somit insbesondere auch mit Bezug auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst an fremder Sache, wogegen Paragraph 170, StGB auch demjenigen zustatten kommt, der zwar die Tathandlung vorsätzlich begeht, die Gefahr in Richtung der entstandenen Feuersbrunst aber (bloß) fahrlässig herbeiführt
(vgl Leukauf-Steininger Komm2 RN 6 zu § 169 und RN 2 a zu § 170). Da durch die gerügte Unterlassung den Laien die Möglichkeit benommen wurde, den zitierten Bekundungen des Zeugen H*** Glauben zu schenken und demzufolge zu einer vom Anklagevorwurf abweichenden rechtlichen Beurteilung zu gelangen, erweist sich das Urteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO behaftet, was, weil vom Obersten Gerichtshof nicht sanierbar und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar machend, die Kassierung des betreffenden Wahr- und Schuldspruchs bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Konsequenz hat (§§ 285 e, 344, 349 Abs. 1 StPO).vergleiche Leukauf-Steininger Komm2 RN 6 zu Paragraph 169 und RN 2 a zu Paragraph 170,). Da durch die gerügte Unterlassung den Laien die Möglichkeit benommen wurde, den zitierten Bekundungen des Zeugen H*** Glauben zu schenken und demzufolge zu einer vom Anklagevorwurf abweichenden rechtlichen Beurteilung zu gelangen, erweist sich das Urteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftet, was, weil vom Obersten Gerichtshof nicht sanierbar und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar machend, die Kassierung des betreffenden Wahr- und Schuldspruchs bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Konsequenz hat (Paragraphen 285, e, 344, 349 Absatz eins, StPO).
Da der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil in Richtung des Vergehens nach § 151 StGB eine Sonderung nicht verträgt bzw vom Inhalt des ganzen Urteiles nicht trennbar erscheint (§§ 289, 344, 349 Abs. 2 StPO) war, um eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes zu ermöglichen, auch insoweit mit einer Aufhebung vorzugehen. Angesichts dessen, daß über die Frage, ob der Angeklagte das Verbrechen des versuchten Mordes begangen habe, durch den Wahrspruch der Geschwornen zu dieser Hauptfrage und die Unterlassung einer Nichtigkeitsbeschwerde seitens der Staatsanwaltschaft rechtskräftig in verneinendem Sinne abgesprochen worden ist, wurde die Sache an das sachlich zuständige Schöffengericht verwiesenDa der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil in Richtung des Vergehens nach Paragraph 151, StGB eine Sonderung nicht verträgt bzw vom Inhalt des ganzen Urteiles nicht trennbar erscheint (Paragraphen 289, 344, 349, Absatz 2, StPO) war, um eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes zu ermöglichen, auch insoweit mit einer Aufhebung vorzugehen. Angesichts dessen, daß über die Frage, ob der Angeklagte das Verbrechen des versuchten Mordes begangen habe, durch den Wahrspruch der Geschwornen zu dieser Hauptfrage und die Unterlassung einer Nichtigkeitsbeschwerde seitens der Staatsanwaltschaft rechtskräftig in verneinendem Sinne abgesprochen worden ist, wurde die Sache an das sachlich zuständige Schöffengericht verwiesen
(vgl Mayerhofer-Rieder StPO1 § 349 Nr 23 und 24).vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO1 Paragraph 349, Nr 23 und 24).
Bei der gegebenen Sachlage wird im fortgesetzten Rechtsgang insbesondere auch der (schon in der Anklageschrift ON 62 angeführten) Bestimmung des § 169 Abs. 2 StGB die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden sein und nicht verabsäumt werden dürfen, auch in dieser Richtung die angezeigten Feststellungen zu treffen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Bei der gegebenen Sachlage wird im fortgesetzten Rechtsgang insbesondere auch der (schon in der Anklageschrift ON 62 angeführten) Bestimmung des Paragraph 169, Absatz 2, StGB die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden sein und nicht verabsäumt werden dürfen, auch in dieser Richtung die angezeigten Feststellungen zu treffen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.