Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Berechtigung kommt bereits der Mängelrüge (Z 5) zu, insofern sie dem Ersturteil unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen bzw. unzureichenden Begründung vorwirft, daß es die Widersprüche in der Aussage des Zeugen T*** unerörtert lasse, sich mit deren Unstimmigkeiten im Verhältnis zu anderen Verfahrensergebnissen ebensowenig auseinandergesetzt habe wie mit den Angaben der Zeugen Andrea R***, Jürgen C*** und Ilka G*** und auch keinen Aufschluß über den Wirkstoffgehalt des dem Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SGG zu Grunde gelegten Heroins enthalte.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Berechtigung kommt bereits der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu, insofern sie dem Ersturteil unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen bzw. unzureichenden Begründung vorwirft, daß es die Widersprüche in der Aussage des Zeugen T*** unerörtert lasse, sich mit deren Unstimmigkeiten im Verhältnis zu anderen Verfahrensergebnissen ebensowenig auseinandergesetzt habe wie mit den Angaben der Zeugen Andrea R***, Jürgen C*** und Ilka G*** und auch keinen Aufschluß über den Wirkstoffgehalt des dem Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu Grunde gelegten Heroins enthalte.
Tatsächlich weist die Aussage des - seit Jahren heroinabhängigen und nach dem Suchtgiftgesetz mehrfach vorbestraften (vgl. S 6, 41 f, 494 ff/I und US 6) - Zeugen T***, der zunächst seine Angaben über die Menge des vom Angeklagten erhaltenen Heroins von 15 Gramm (vgl. S 42/I) auf 5 Gramm einschränken mußte (S 495, 496/I), auch insofern einen unerörtert gebliebenen Widerspruch auf, als der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei letztlich die Übergabe von Heroin seinerseits an den Angeklagten überhaupt verneint hat (S 497/I). Bei dieser Sachlage durfte sich das Schöffengericht - welches (auch) die Übergabe von Heroin seitens des Zeugen T*** an den Angeklagten als erwiesen angenommen hat - bei Würdigung der Aussage des genannten Zeugen nicht einfach (pauschal) mit dem Hinweis auf dessen "klare und durchaus glaubwürdige Angaben" (US 7) begnügen. Es hätte sich vielmehr nicht zuletzt auch angesichts der eigenen Suchtgiftabhängigkeit des Zeugen T***, der seinen täglichen Heroinbedarf mit 2 bis 3 Schuß zu je einem zehntel Gramm angegeben hat (vgl. S 41/I), und der stets gleichbleibenden Verantwortung des Angeklagten jedenfalls auch mit den Polizeiangaben der Ilka G***, wonach der Angeklagte, den sie seit August/September 1988 gekannt habe, immer nur "Paracodin-Tropfen geschnorrt" und damals nie selbst Heroin besessen habe (S 184/I), aber auch mit den Aussagen der Andrea R*** (S 49/I) und des Jürgen C*** (S 45/I) auseinandersetzen müssen, denen zufolge in der Wohnung des T*** ein - auf den Vertrieb von SuchtgiftTatsächlich weist die Aussage des - seit Jahren heroinabhängigen und nach dem Suchtgiftgesetz mehrfach vorbestraften vergleiche S 6, 41 f, 494 ff/I und US 6) - Zeugen T***, der zunächst seine Angaben über die Menge des vom Angeklagten erhaltenen Heroins von 15 Gramm vergleiche S 42/I) auf 5 Gramm einschränken mußte (S 495, 496/I), auch insofern einen unerörtert gebliebenen Widerspruch auf, als der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei letztlich die Übergabe von Heroin seinerseits an den Angeklagten überhaupt verneint hat (S 497/I). Bei dieser Sachlage durfte sich das Schöffengericht - welches (auch) die Übergabe von Heroin seitens des Zeugen T*** an den Angeklagten als erwiesen angenommen hat - bei Würdigung der Aussage des genannten Zeugen nicht einfach (pauschal) mit dem Hinweis auf dessen "klare und durchaus glaubwürdige Angaben" (US 7) begnügen. Es hätte sich vielmehr nicht zuletzt auch angesichts der eigenen Suchtgiftabhängigkeit des Zeugen T***, der seinen täglichen Heroinbedarf mit 2 bis 3 Schuß zu je einem zehntel Gramm angegeben hat vergleiche S 41/I), und der stets gleichbleibenden Verantwortung des Angeklagten jedenfalls auch mit den Polizeiangaben der Ilka G***, wonach der Angeklagte, den sie seit August/September 1988 gekannt habe, immer nur "Paracodin-Tropfen geschnorrt" und damals nie selbst Heroin besessen habe (S 184/I), aber auch mit den Aussagen der Andrea R*** (S 49/I) und des Jürgen C*** (S 45/I) auseinandersetzen müssen, denen zufolge in der Wohnung des T*** ein - auf den Vertrieb von Suchtgift
hinweisender - "richtiger Durchzugsverkehr" geherrscht habe und immer wieder verschiedene Personen bei T*** anzutreffen gewesen seien, die "von ihm wahrscheinlich Heroin gekauft haben" (S 49).
Hinzu kommt, daß das Ersturteil über den Wirkstoffgehalt der dem Angeklagten angelasteten Heroinmenge von (zumindest) 5 Gramm keinen Aufschluß gibt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß das Urteil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck bringt, daß die vom Angeklagten an T*** weitergegebene Suchtgiftmenge "jenseits der im § 12 Abs. 1 SGG genannten Grenzmenge (bei Heroin durchschnittlicher Qualität 1,5 Gramm) gelegen war" (US 8). Denn abgesehen davon, daß die Grenzmenge nach § 12 Abs. 1 SGG bei Heroin - abweichend von der Empfehlung des Suchtgiftbeirates - mit 1,5 Gramm Reinsubstanz anzunehmen ist (vgl. ÖJZ-LSK 1987/89 = EvBl. 1988/3 = RZ 1987/48, EvBl. 1988/131 = RZ 1989/22), konnte T*** seinen Angaben vor der Polizei zufolge das ihm vom Angeklagten verkaufte Heroin nur mehr "geringfügig strecken", weil es schon so gestreckt gewesen sei (vgl. S 42/I). Unter diesen Umständen hätte das Schöffengericht zum Ausdruck bringen müssen, worauf es seine - ersichtlich erfolgte - Annahme, es habe sich vorliegend um Heroin von "durchschnittlicher Qualität" gehandelt, stützt und welcher Reinsubstanzmenge Heroin dies entspricht. Für den schließlich dem Angeklagten als Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG angelasteten Erwerb und Besitz (auch) von Haschisch fehlt im Urteil überhaupt jegliche Begründung; darauf Bezug habende (konkrete) Anhaltspunkte sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die sohin von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten und entscheidungswesentliche Umstände betreffenden Begründungsmängel machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf - wie im Spruch zu erkennen war.Hinzu kommt, daß das Ersturteil über den Wirkstoffgehalt der dem Angeklagten angelasteten Heroinmenge von (zumindest) 5 Gramm keinen Aufschluß gibt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß das Urteil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck bringt, daß die vom Angeklagten an T*** weitergegebene Suchtgiftmenge "jenseits der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Grenzmenge (bei Heroin durchschnittlicher Qualität 1,5 Gramm) gelegen war" (US 8). Denn abgesehen davon, daß die Grenzmenge nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG bei Heroin - abweichend von der Empfehlung des Suchtgiftbeirates - mit 1,5 Gramm Reinsubstanz anzunehmen ist vergleiche ÖJZ-LSK 1987/89 = EvBl. 1988/3 = RZ 1987/48, EvBl. 1988/131 = RZ 1989/22), konnte T*** seinen Angaben vor der Polizei zufolge das ihm vom Angeklagten verkaufte Heroin nur mehr "geringfügig strecken", weil es schon so gestreckt gewesen sei vergleiche S 42/I). Unter diesen Umständen hätte das Schöffengericht zum Ausdruck bringen müssen, worauf es seine - ersichtlich erfolgte - Annahme, es habe sich vorliegend um Heroin von "durchschnittlicher Qualität" gehandelt, stützt und welcher Reinsubstanzmenge Heroin dies entspricht. Für den schließlich dem Angeklagten als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG angelasteten Erwerb und Besitz (auch) von Haschisch fehlt im Urteil überhaupt jegliche Begründung; darauf Bezug habende (konkrete) Anhaltspunkte sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die sohin von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten und entscheidungswesentliche Umstände betreffenden Begründungsmängel machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf - wie im Spruch zu erkennen war.