Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei der Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrats einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt.
Diesen Kriterien wird die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt nicht gerecht.
Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, geht er nicht von den diesbezüglichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus. Denn das Erstgericht hat sich insoweit keineswegs auf die in der Beschwerdeschrift zitierte Urteilspassage beschränkt, wonach der Angeklagte bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen das Tatopfer damit gerechnet und sich abgefunden habe, dadurch dessen Widerstand gegen die inkriminierten Tathandlungen zu überwinden (US 6), sondern dessen Wissen und Wollen um die Tatbildverwirklichung auch damit umschrieben, daß er in Ansehung beider Fakten den Entschluß zu einer gewaltsamen Nötigung des Tatopfers zum Oralverkehr gefaßt und dieses Vorhaben anschließend auf die geschilderte Weise in die Tat umzusetzen versucht hat (US 4 und 5).Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, geht er nicht von den diesbezüglichen Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus. Denn das Erstgericht hat sich insoweit keineswegs auf die in der Beschwerdeschrift zitierte Urteilspassage beschränkt, wonach der Angeklagte bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen das Tatopfer damit gerechnet und sich abgefunden habe, dadurch dessen Widerstand gegen die inkriminierten Tathandlungen zu überwinden (US 6), sondern dessen Wissen und Wollen um die Tatbildverwirklichung auch damit umschrieben, daß er in Ansehung beider Fakten den Entschluß zu einer gewaltsamen Nötigung des Tatopfers zum Oralverkehr gefaßt und dieses Vorhaben anschließend auf die geschilderte Weise in die Tat umzusetzen versucht hat (US 4 und 5).
Ebensowenig auf dem Boden der Urteilsfeststellungen bleibt der Angeklagte mit seiner Behauptung, das Erstgericht habe zur objektiven Tatseite der ihm angelasteten versuchten Vergewaltigung vom November 1996 lediglich konstatiert, er habe über Aufforderung des vom Gras ganz naß gewordenen Tatopfers letztlich von seinem Vorhaben abgelassen und sich erhoben, worauf sich beide nach Hause begeben hätten (US 5). Mit diesem isoliert auf die letzte Phase des Geschehens abstellenden Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer über die weitere Beschreibung seines vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Verhaltens hinweg, das in der gewaltsamen Nötigung der Frau zur Duldung einer Vaginalpenetration mit dem Finger und im anschließenden Stimulieren seines Gliedes zur Umsetzung seines eigentlichen, auf die Erzielung eines Oralverkehrs gerichteten Vorhabens bestand.
Diese unmißverständlichen Urteilsausführungen übergeht der Angeklagte neuerlich, wenn er aus den aus dem Zusammenhang gelösten vorzitierten Urteilspassagen das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) abzuleiten sucht (Z 9 lit b). Die von ihm unberücksichtigt gelassene Urteilskonstatierung, daß das Tatopfer unmittelbar zuvor bereits durch Gewaltanwendung zur Duldung des Einführens eines Fingers in die Scheide genötigt worden war, läßt für den reklamierten Strafaufhebungsgrund keinen Raum, weil die Tat mit dieser Penetration fallbezogen bereits vollendet war, sodaß für den Angeklagten, dem somit rechtsirrig zu seinen Gunsten ohnedies bloß Versuch zur Last gelegt wird, aus seinem Verzicht auf die vollständige Realisierung seines Tatvorhabens über Aufforderung des Opfers nichts zu gewinnen ist (vgl Foregger/Kodek StGB6 § 201 Erl II).Diese unmißverständlichen Urteilsausführungen übergeht der Angeklagte neuerlich, wenn er aus den aus dem Zusammenhang gelösten vorzitierten Urteilspassagen das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) abzuleiten sucht (Ziffer 9, Litera b,). Die von ihm unberücksichtigt gelassene Urteilskonstatierung, daß das Tatopfer unmittelbar zuvor bereits durch Gewaltanwendung zur Duldung des Einführens eines Fingers in die Scheide genötigt worden war, läßt für den reklamierten Strafaufhebungsgrund keinen Raum, weil die Tat mit dieser Penetration fallbezogen bereits vollendet war, sodaß für den Angeklagten, dem somit rechtsirrig zu seinen Gunsten ohnedies bloß Versuch zur Last gelegt wird, aus seinem Verzicht auf die vollständige Realisierung seines Tatvorhabens über Aufforderung des Opfers nichts zu gewinnen ist vergleiche Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 201, Erl römisch zwei).
Nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert ist auch der Beschwerdeeinwand, daß der Angeklagte die ihm mögliche Tatausführung am 14.Februar 1997 wegen der Ablehnung und Ekelbezeugung des Tatopfers freiwillig aufgegeben habe. Denn nach den Annahmen der Tatrichter ließ der Angeklagte, dem zunächst die Erzwingung des von ihm angestrebten Oralverkehrs infolge des Widerstandes des Opfers mißlungen war, wegen zufälligen Hinzukommens der Schwester davon ab und ergriff die Flucht.
Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Angeklagte unter Bezugnahme auf sein Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b die Beurteilung seines Verhaltens als Körperverletzung und Freiheitsentziehung anstrebt, womit er abermals die Urteilskonstatierungen übergeht.Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Angeklagte unter Bezugnahme auf sein Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, die Beurteilung seines Verhaltens als Körperverletzung und Freiheitsentziehung anstrebt, womit er abermals die Urteilskonstatierungen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.