In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, "unter Berücksichtigung der 6. Umsatzsteuerrichtlinie (sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [77/388/EWG] vom 17. Mai 1977, ABl L 145 vom 13. 6. 1977 in der (Letzt)Fassung 95 L 7, ABl L 10218 vom 5. 5. 1995) und des Umstandes, daß Österreich Mitgliedstaat der Europäischen Union ist", könne der Tatbestand der "Einfuhr" von Suchtgiften nur durch deren Verbringung aus einem Nicht-EU-Land in das Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verwirklicht werden; entsprechende Feststellungen in bezug auf die Herkunft des Suchtgiftes seien im Urteil jedoch nicht getroffen worden.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, "unter Berücksichtigung der 6. Umsatzsteuerrichtlinie (sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [77/388/EWG] vom 17. Mai 1977, Amtsblatt L 145 vom 13. 6. 1977 in der (Letzt)Fassung 95 L 7, Amtsblatt L 10218 vom 5. 5. 1995) und des Umstandes, daß Österreich Mitgliedstaat der Europäischen Union ist", könne der Tatbestand der "Einfuhr" von Suchtgiften nur durch deren Verbringung aus einem Nicht-EU-Land in das Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verwirklicht werden; entsprechende Feststellungen in bezug auf die Herkunft des Suchtgiftes seien im Urteil jedoch nicht getroffen worden.
Der Angeklagte übersieht, daß unter dem (ua) in §§ 27 Abs 1 und 28 Abs 2 SMG verwendeten Begriff der Einfuhr - den bereits das Suchtgiftgesetz 1951 mit demselben Bedeutungsinhalt kannte; vgl EBRV 110 BlgNr XX. GP, 44 - das Verbringen aus einem Ausfuhrland über eine Staatsgrenze ins Einfuhrland (vgl Kodek/Fabrizy, SMG, 103, 104, 108; im selben Sinne bereits - unter Bezugnahme auf EvBl 1975/202 - Kodek SGG, 52 und Foregger/Litzka SGG2, 31) zu verstehen ist und dieser somit auf Staatsgebiete - nicht auf den Gesamtumfang der Europäischen Union (vgl Mayrhofer Nebenstrafrecht4 Anm 1 zu § 28 SMG) - Bezug nimmt.Der Angeklagte übersieht, daß unter dem (ua) in Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, SMG verwendeten Begriff der Einfuhr - den bereits das Suchtgiftgesetz 1951 mit demselben Bedeutungsinhalt kannte; vergleiche EBRV 110 BlgNr römisch zwanzig. GP, 44 - das Verbringen aus einem Ausfuhrland über eine Staatsgrenze ins Einfuhrland vergleiche Kodek/Fabrizy, SMG, 103, 104, 108; im selben Sinne bereits - unter Bezugnahme auf EvBl 1975/202 - Kodek SGG, 52 und Foregger/Litzka SGG2, 31) zu verstehen ist und dieser somit auf Staatsgebiete - nicht auf den Gesamtumfang der Europäischen Union vergleiche Mayrhofer Nebenstrafrecht4 Anmerkung 1 zu Paragraph 28, SMG) - Bezug nimmt.
Der die Tilgung der Verurteilung vom 15. Dezember 1982 durch das Obergericht des Kantons Zürich (zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe, ON 236, Punkt 2) und damit die Unrichtigkeit der Annahme des Erschwerungsgrundes einschlägiger Verurteilung behauptenden Strafzumessungsrüge (Z 11) ist entgegenzuhalten, daß die zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils (13. Jänner 1998) geltende Bestimmung über die tilgungsrechtliche Stellung ausländischer Verurteilungen (§ 7 TilgG, BGBl 1972/68 idF vor dem StRÄG 1996, BGBl 1996/762) hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist nach einer solchen Verurteilung (noch) keine von der österreichische Verurteilungen betreffenden abweichende Regelung kannte. Somit war nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - vom Lauf der Tilgungsfrist hinsichtlich der erwähnten Verurteilung ab 15. Dezember 1985, sondern - gemäß § 2 Abs 1 TilgG - davon auszugehen, daß die (gemäß § 3 Abs 1 Z 3 leg.cit. für eine einzige Verurteilung dieses Ausmaßes mit 10 Jahren festgelegte) Tilgungsfrist erst mit Ablauf der dreijährigen Probezeit nach der am 17. März 1985 erfolgten bedingten Entlassung - und nicht drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils - zu laufen begann und somit am 17. März 1998, also nach der Fällung des angefochtenen Urteils, endete. Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorverurteilung im angefochtenen Urteil entsprach somit der vom Erstgericht zu berücksichtigenden Rechtslage selbst dann, wenn die frühere (22. September 1978) - gleichfalls in der Schweiz erfolgte - Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheits-("Gefängnis-")strafe außer Betracht bleibt (s jedoch § 4 TilgG).Der die Tilgung der Verurteilung vom 15. Dezember 1982 durch das Obergericht des Kantons Zürich (zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe, ON 236, Punkt 2) und damit die Unrichtigkeit der Annahme des Erschwerungsgrundes einschlägiger Verurteilung behauptenden Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist entgegenzuhalten, daß die zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils (13. Jänner 1998) geltende Bestimmung über die tilgungsrechtliche Stellung ausländischer Verurteilungen (Paragraph 7, TilgG, BGBl 1972/68 in der Fassung vor dem StRÄG 1996, BGBl 1996/762) hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist nach einer solchen Verurteilung (noch) keine von der österreichische Verurteilungen betreffenden abweichende Regelung kannte. Somit war nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - vom Lauf der Tilgungsfrist hinsichtlich der erwähnten Verurteilung ab 15. Dezember 1985, sondern - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TilgG - davon auszugehen, daß die (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. für eine einzige Verurteilung dieses Ausmaßes mit 10 Jahren festgelegte) Tilgungsfrist erst mit Ablauf der dreijährigen Probezeit nach der am 17. März 1985 erfolgten bedingten Entlassung - und nicht drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils - zu laufen begann und somit am 17. März 1998, also nach der Fällung des angefochtenen Urteils, endete. Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorverurteilung im angefochtenen Urteil entsprach somit der vom Erstgericht zu berücksichtigenden Rechtslage selbst dann, wenn die frühere (22. September 1978) - gleichfalls in der Schweiz erfolgte - Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheits-("Gefängnis-")strafe außer Betracht bleibt (s jedoch Paragraph 4, TilgG).
In seiner weiteren - die Austauschbarkeit der Begehungsformen der Aus- und Einfuhr relevierenden und in diesem Zusammenhang die Verwirklichung lediglich zweier (statt dreier) Tatbilder des § 28 Abs 2 SMG behauptenden - Rüge übersieht der Angeklagte, daß es sich hier um einen Fall (nicht von Idealkonkurrenz, sondern) von - gesonderte rechtliche Beurteilungen der Tathandlungen erfordernder - Realkonkurrenz handelt.In seiner weiteren - die Austauschbarkeit der Begehungsformen der Aus- und Einfuhr relevierenden und in diesem Zusammenhang die Verwirklichung lediglich zweier (statt dreier) Tatbilder des Paragraph 28, Absatz 2, SMG behauptenden - Rüge übersieht der Angeklagte, daß es sich hier um einen Fall (nicht von Idealkonkurrenz, sondern) von - gesonderte rechtliche Beurteilungen der Tathandlungen erfordernder - Realkonkurrenz handelt.
Mit der Kritik an der Charakterisierung der Vorgangsweise des Angeklagten als "professionell", reiflich überlegt und sorgfältig vorbereitet (US 20) wird der Nichtigkeitsgrund der Z 11 nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil damit kein rechtlicher Fehler behauptet wird.Mit der Kritik an der Charakterisierung der Vorgangsweise des Angeklagten als "professionell", reiflich überlegt und sorgfältig vorbereitet (US 20) wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil damit kein rechtlicher Fehler behauptet wird.
Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG die "Heranziehung der einzelnen Tatbilder (des § 28 Abs 2) als erschwerend" kritisiert, ist ihm zu erwidern, daß die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Suchtgiftdeliktes keineswegs die Verwirklichung mehrerer Tatbilder ("Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen") voraussetzt. Die Berücksichtigung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund verstößt sohin nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG die "Heranziehung der einzelnen Tatbilder (des Paragraph 28, Absatz 2,) als erschwerend" kritisiert, ist ihm zu erwidern, daß die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Suchtgiftdeliktes keineswegs die Verwirklichung mehrerer Tatbilder ("Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen") voraussetzt. Die Berücksichtigung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund verstößt sohin nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
In der weiteren - formell auch den Nichtigkeitsgrund der Z 5a, der Sache nach jenen der Z 5 geltend machenden - Rüge wendet der Angeklagte W***** ein, aus dem in Ansehung des bei Walter S***** gefundenen Suchtgiftes erstellten Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle (S 426/XIV f, ON 216) könne nicht geschlossen werden, daß auch das vom Nichtigkeitswerber verhandelte Kokain diesen (hohen) Reinheitsgrad von 71,2 % aufgewiesen hat. Auch dieser Einwand versagt.In der weiteren - formell auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a,, der Sache nach jenen der Ziffer 5, geltend machenden - Rüge wendet der Angeklagte W***** ein, aus dem in Ansehung des bei Walter S***** gefundenen Suchtgiftes erstellten Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle (S 426/XIV f, ON 216) könne nicht geschlossen werden, daß auch das vom Nichtigkeitswerber verhandelte Kokain diesen (hohen) Reinheitsgrad von 71,2 % aufgewiesen hat. Auch dieser Einwand versagt.
Abgesehen davon, daß sich selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Qualität des Kokaingemisches (von einem Drittel Kokainbase und zwei Drittel Streckmitteln; vgl 11 Os 140/95, 13 Os 183/95) angesichts der Gesamtmenge von 2.000 Gramm Kokaingemisch (auch iVm den die Grenzmenge bei Amphetaminderivaten erheblich überschreitenden Mengen an Ecstasy-Tabletten) an der Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge (§ 28 Abs 4 SMG) nichts ändern würde, ist das Beschwerdevorbringen insoweit schon deshalb nicht geeignet, einen formalen Begründungsmangel darzutun, weil nicht nur zwingende, sondern auch bloße Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Mayerhofer StPO4 E 148 zu § 281 Abs 1 Z 5). Es werden damit auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Abgesehen davon, daß sich selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Qualität des Kokaingemisches (von einem Drittel Kokainbase und zwei Drittel Streckmitteln; vergleiche 11 Os 140/95, 13 Os 183/95) angesichts der Gesamtmenge von 2.000 Gramm Kokaingemisch (auch in Verbindung mit den die Grenzmenge bei Amphetaminderivaten erheblich überschreitenden Mengen an Ecstasy-Tabletten) an der Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 4, SMG) nichts ändern würde, ist das Beschwerdevorbringen insoweit schon deshalb nicht geeignet, einen formalen Begründungsmangel darzutun, weil nicht nur zwingende, sondern auch bloße Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche Mayerhofer StPO4 E 148 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Es werden damit auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die nur zum Teil gesetzlich ausgeführte, in diesem Umfang jedoch sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Günther W***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.Das Schöffengericht verurteilte Günther W***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, eine wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten erfolgte Vorverurteilung, die Verschiedenartigkeit der Suchtgifte (Kokain, Amphetamin und Amphetaminderivate), die kumulative Verwirklichung dreier selbständiger Tatbilder (Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen) sowie die insgesamt beinahe vierfache Überschreitung der Suchtgiftübermenge als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das Geständnis und den Umstand, daß es hinsichtlich einzelner Tathandlungen beim Versuch geblieben ist.
Die auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielende Berufung des Angeklagten ist berechtigt.
Die vom Schöffengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind - wie der Berufungswerber zutreffend ausführt - insoferne korrekturbedürftig, als die Vorstrafen des Angeklagten in der Schweiz nunmehr tilgbar sind (§§ 3 Abs 1 Z 2, 4 Abs 2, 7 Abs 2 TilgG idgF) und dem Angeklagten der Milderungsumstand eines untadeligen Lebenswandels zugute kommt.Die vom Schöffengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind - wie der Berufungswerber zutreffend ausführt - insoferne korrekturbedürftig, als die Vorstrafen des Angeklagten in der Schweiz nunmehr tilgbar sind (Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 4, Absatz 2, 7, Absatz 2, TilgG idgF) und dem Angeklagten der Milderungsumstand eines untadeligen Lebenswandels zugute kommt.
Im übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt, und es vermag der Berufungswerber keine zusätzlichen Milderungsgründe anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht die herangezogenen Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte.
Der Berufung zuwider hat das Erstgericht zutreffend auch als erschwerend gewertet, daß hinsichtlich einzelner Teilmengen der Angeklagte neben der Einfuhr auch noch ihre (Wieder-) Ausfuhr bzw ihr Inverkehrsetzen zu verantworten hat.
Von einer Tatbegehung mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) kann - wiederum den Berufungsausführungen zuwider - nach der Aktenlage keine Rede sein.Von einer Tatbegehung mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB) kann - wiederum den Berufungsausführungen zuwider - nach der Aktenlage keine Rede sein.
Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der ihrer Art entsprechenden Gefährlichkeit der von der Delinquenz des Angeklagten betroffenen Suchtgifte erweist sich das vom Schöffengericht ausgesprochene Strafmaß aber als überhöht.
In Stattgebung der Berufung war daher die Herabsetzung auf eine schuldangemessene vierjährige Freiheitsstrafe erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.