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Entscheidung 14 Os 84/00×

Entscheidung 14 Os 84/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os84/00 (14Os86/00)

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alessandro T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alessandro T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Alessandro T***** und Mato D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Feber 2000, GZ 17 römisch fünf r 293/98-57, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Alessandro T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alessandro T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B), sowie Mato D***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (A römisch eins) schuldig erkannt.

Darnach haben A) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer oder ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zu römisch eins unter Benützung eines falschen Beweismittels, zur Erbringung von Leistungen verleitet bzw zu römisch eins und römisch zwei 26 zu verleiten versucht, die andere hinsichtlich Alessandro T***** in einem 500.000 S und hinsichtlich Mato D***** in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei Alessandro T***** in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

römisch eins) Alessandro T***** und Mato D***** im bewussten und gewollten

Zusammenwirken als Mittäter im August 1997 in H***** Bedienstete der "E*****-Bank" in Wien zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 500.000 S an Alessandro T*****, indem dieser am 14. August 1997 den Kredit unter Vorlage einer in der Weise unrichtigen Selbstauskunft beantragte, dass er wahrheitswidrig erklärte, dass über sein Vermögen bisher das Ausgleichs- oder Konkursverfahren nicht beantragt bzw eröffnet und darauf während der letzten fünf Jahre nicht Exekution geführt worden sei, sowie den Großteil seiner damaligen Verbindlichkeiten verschwieg, und Mato D***** am 25. August 1997 im Einverständnis mit Alessandro T***** eine Einkommens- und Arbeitsbestätigung, in der wahrheitswidrig ausgeführt wurde, dass Alessandro T***** seit Feber 1997 als Außendienstverkäufer bei der M***** GesmbH in L***** beschäftigt sei und monatlich 25.000 S netto verdiene;

römisch zwei) Alessandro T***** allein vom 16. April 1997 bis 6. März 1998 vornehmlich in Vorarlberg achtzehn weitere Personen in im Spruch näher detaillierter Weise (Schaden insgesamt ca 140.000 S); sowie

B) Alessandro T***** vom 11. Dezember 1997 bis 3. März 1998 durch

Versenden von auf die M***** GesmbH lautenden Rechnungen und Mahnungen, die er selbst hergestellt hatte, an fünfzehn im Spruch genannte Kunden falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich dass die M***** GesmbH den Kunden die in den Rechnungen (Mahnungen) angeführten Leistungen in Rechnung stellte, gebraucht.

Die von Alessandro T***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen, wobei es sich nicht nur auf dessen Einlassungen, er habe ab Mai/Juni 1997 seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können, weil er ein zu geringes Einkommen hatte (S 23/V), sondern auch darauf stützte, dass er bereits zu Beginn des Jahres 1997 (also vor Beginn des Tatzeitraums) eine deutsche Firma mit seiner Schuldenregulierung (erfolglos) beauftragt hatte (US 17). Dass die Geschädigten nach einer Aufdeckung seiner misslichen finanziellen Situation keine Leistungen erbracht hätten, bedurfte als Erfahrungstatsache keiner näheren Erörterung (US 18).

Die geleisteten Rückzahlungen des Beschwerdeführers (Blg A und B zum Hauptverhandlungsprotokoll) wurden von den Tatrichtern sehr wohl in ihre Beweiswürdigung einbezogen, ihnen aber, zumal in keinem Verhältnis zu den aufgeschlagenen Schulden stehend, keine Relevanz beigemessen (US 19).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Ob im Zeitraum von fünf Jahren vor dem in Rede stehenden Kreditantrag (S 131/I) (verschwiegene) Exekutionen gegen Alessandro T***** anhängig waren vergleiche ON 26) kann dahinstehen, weil er jedenfalls nicht offenlegte, dass gegen ihn am 7. Oktober 1991 ein später mangels Aktiva wieder eingestelltes Konkursverfahren eingeleitet worden war, in dem 40 bis 50 Gläubiger beträchtliche Forderungen gegen ihn gestellt hatten und in dessen Gefolge er wegen betrügerischen Konkurses am 2. März 1994 verurteilt wurde (US 13).

Welche Auswirkungen ein allenfalls ausstehender Lohn auf die dem Schuldspruch B unterliegenden Urkundenfälschungen haben sollte, vermag die Beschwerde nicht darzutun.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59244 14D00840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00084..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0140OS00084_0000000_000