Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit nach § 285d Abs 1 Z 1 erster Fall StPO sofort zurückzuweisen, weil sie wegen des ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts schon vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 285a Z 1 vierter Fall StPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Ebenso war die unter einem erhobene, zudem den Anfechtungsgegenstand (Strafe oder Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) nicht bezeichnende Berufung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO sofort zurückzuweisen, weil sie wegen des ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts schon vom Gerichtshof erster Instanz gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, vierter Fall StPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Ebenso war die unter einem erhobene, zudem den Anfechtungsgegenstand (Strafe oder Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) nicht bezeichnende Berufung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Hingegen geht die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft fehl. Ihre Mängelrüge erblickt zu Unrecht eine Unvollständigkeit darin, dass sich die Tatrichter mit der einen Schuldspruch einschließlich der Einbruchsqualifikation tragenden Verantwortung des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde nicht auseinandergesetzt hätten. Dort habe er nämlich im Gegensatz zu späteren Aussagen angegeben, den neben der Wohnungstüre am Boden liegenden Schlüssel an sich genommen und damit die Türe aufgesperrt zu haben (S 33).Hingegen geht die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft fehl. Ihre Mängelrüge erblickt zu Unrecht eine Unvollständigkeit darin, dass sich die Tatrichter mit der einen Schuldspruch einschließlich der Einbruchsqualifikation tragenden Verantwortung des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde nicht auseinandergesetzt hätten. Dort habe er nämlich im Gegensatz zu späteren Aussagen angegeben, den neben der Wohnungstüre am Boden liegenden Schlüssel an sich genommen und damit die Türe aufgesperrt zu haben (S 33).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider befasste sich das Erstgericht sehr wohl mit den verschiedenen, vom Angeklagten im Lauf des Verfahrens geschilderten Tatversionen (US 5). Es sprach ihnen jedoch Glaubwürdigkeit im von der Anklagebehörde relevierten Punkt ab und legte sie folglich den dazu getroffenen Feststellungen nicht zu Grunde. Aus der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen geht klar hervor, dass auch die von St***** bei der Ersteinvernahme gemachten Aussagen weder mit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Klaus S***** und Greta G***** noch mit jenen des Zeugen Markus P***** vereinbar sind.
Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor, weshalb sich eine Erörterung der Frage erübrigt, ob unter Zugrundelegung der von der Anklagebehörde ins Treffen geführten, vom Angeklagten ursprünglich geschilderten Tatversion überhaupt ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Annahme eines widerrechtlich erlangten Schlüssels iSd § 129 Z 1 StGB gewonnen werden kann. Auch der Einwand unzureichender Begründung versagt, zumal das Erstgericht nachvollziehbar darlegte, warum nach seiner Überzeugung die Herkunft des verwendeten Schlüssels aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht eindeutig geklärt werden konnte. Die Begründung der - als Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Wege der Mängelrüge nicht anfechtbaren - Annahme einer "non-liquet"-Situation mittels Anführung mehrerer, gleichermaßen denkbarer Sachverhaltsvarianten entspricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus den Gesetzen folgerichtigen Denkens. Demgemäß eignet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gleichfalls für eine Zurückweisung in nichtöffentlicher Beratung (§ 285d StPO).Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor, weshalb sich eine Erörterung der Frage erübrigt, ob unter Zugrundelegung der von der Anklagebehörde ins Treffen geführten, vom Angeklagten ursprünglich geschilderten Tatversion überhaupt ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Annahme eines widerrechtlich erlangten Schlüssels iSd Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gewonnen werden kann. Auch der Einwand unzureichender Begründung versagt, zumal das Erstgericht nachvollziehbar darlegte, warum nach seiner Überzeugung die Herkunft des verwendeten Schlüssels aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht eindeutig geklärt werden konnte. Die Begründung der - als Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Wege der Mängelrüge nicht anfechtbaren - Annahme einer "non-liquet"-Situation mittels Anführung mehrerer, gleichermaßen denkbarer Sachverhaltsvarianten entspricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus den Gesetzen folgerichtigen Denkens. Demgemäß eignet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gleichfalls für eine Zurückweisung in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 d, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet, hat doch der Angeklagte durch seine Rechtsmittelanmeldung gleichfalls das betreffende Verfahren in Gang gesetzt.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet, hat doch der Angeklagte durch seine Rechtsmittelanmeldung gleichfalls das betreffende Verfahren in Gang gesetzt.