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Entscheidung 14 Os 84/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os84/04

Entscheidungsdatum

13.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dimitrius St***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2004, GZ 31 Hv 29/04d-26, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dimitrius St***** - abweichend von der auch die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB umfassenden Anklage nur - des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Jänner 2004 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, dem Klaus S***** einen Bargeldbetrag von 75 Euro und ein Mobiltelefon Siemens SL 55 unbekannten Werts, mithin fremde bewegliche Sachen, weggenommen. Nachdem der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt hatte (S 159), meldete er mit am 6. Mai 2004 beim Erstgericht eingelangtem Schreiben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 27). Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 10. Mai 2004 (S 175) wurde das Rechtsmittel nicht ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO sofort zurückzuweisen, weil sie wegen des ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts schon vom Gerichtshof erster Instanz gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, vierter Fall StPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Ebenso war die unter einem erhobene, zudem den Anfechtungsgegenstand (Strafe oder Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) nicht bezeichnende Berufung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

Hingegen geht die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft fehl. Ihre Mängelrüge erblickt zu Unrecht eine Unvollständigkeit darin, dass sich die Tatrichter mit der einen Schuldspruch einschließlich der Einbruchsqualifikation tragenden Verantwortung des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde nicht auseinandergesetzt hätten. Dort habe er nämlich im Gegensatz zu späteren Aussagen angegeben, den neben der Wohnungstüre am Boden liegenden Schlüssel an sich genommen und damit die Türe aufgesperrt zu haben (S 33).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider befasste sich das Erstgericht sehr wohl mit den verschiedenen, vom Angeklagten im Lauf des Verfahrens geschilderten Tatversionen (US 5). Es sprach ihnen jedoch Glaubwürdigkeit im von der Anklagebehörde relevierten Punkt ab und legte sie folglich den dazu getroffenen Feststellungen nicht zu Grunde. Aus der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen geht klar hervor, dass auch die von St***** bei der Ersteinvernahme gemachten Aussagen weder mit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Klaus S***** und Greta G***** noch mit jenen des Zeugen Markus P***** vereinbar sind.

Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor, weshalb sich eine Erörterung der Frage erübrigt, ob unter Zugrundelegung der von der Anklagebehörde ins Treffen geführten, vom Angeklagten ursprünglich geschilderten Tatversion überhaupt ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Annahme eines widerrechtlich erlangten Schlüssels iSd Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gewonnen werden kann. Auch der Einwand unzureichender Begründung versagt, zumal das Erstgericht nachvollziehbar darlegte, warum nach seiner Überzeugung die Herkunft des verwendeten Schlüssels aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht eindeutig geklärt werden konnte. Die Begründung der - als Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Wege der Mängelrüge nicht anfechtbaren - Annahme einer "non-liquet"-Situation mittels Anführung mehrerer, gleichermaßen denkbarer Sachverhaltsvarianten entspricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus den Gesetzen folgerichtigen Denkens. Demgemäß eignet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gleichfalls für eine Zurückweisung in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 d, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet, hat doch der Angeklagte durch seine Rechtsmittelanmeldung gleichfalls das betreffende Verfahren in Gang gesetzt.

Anmerkung

E74152 14Os84.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00084.04.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20040713_OGH0002_0140OS00084_0400000_000