Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt:Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt:
Mit Recht reklamiert die gegen die Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG (Schuldspruchpunkt I) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) fehlende Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Absicht verfolgt hätte, anderen mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnung übersteigendes Suchtgiftquantum zu überlassen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl RIS-Justiz RS0123909, RS0123910). Dass er „das Suchtgift in sämtlichen Teilakten in der Absicht" übergab, „sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 14), genügt nicht. Im Übrigen trifft auch die Kritik, dass eine Begründung dieser unzureichenden Feststellung zur Gewerbsmäßigkeit fehlt (Z 5 vierter Fall), zu. Zu einem Vorgehen nach § 289 erster Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Bezüglich des sonst verbleibenden Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sieht das Gesetz eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 2 SMG vor.Mit Recht reklamiert die gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (Schuldspruchpunkt römisch eins) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) fehlende Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Absicht verfolgt hätte, anderen mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnung übersteigendes Suchtgiftquantum zu überlassen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche RIS-Justiz RS0123909, RS0123910). Dass er „das Suchtgift in sämtlichen Teilakten in der Absicht" übergab, „sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 14), genügt nicht. Im Übrigen trifft auch die Kritik, dass eine Begründung dieser unzureichenden Feststellung zur Gewerbsmäßigkeit fehlt (Ziffer 5, vierter Fall), zu. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 289, erster Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Bezüglich des sonst verbleibenden Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sieht das Gesetz eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung nach Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, SMG vor.
Zum Schuldspruchpunkt II zeigt die Rechtsrüge zutreffend (Z 9 lit a) auf, dass das Urteil keine Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten enthält.Zum Schuldspruchpunkt römisch zwei zeigt die Rechtsrüge zutreffend (Ziffer 9, Litera a,) auf, dass das Urteil keine Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten enthält.
Damit erweist sich eine Aufhebung des Kalipha B***** betreffenden Schuldspruchs sowie des ihn betreffenden Strafausspruchs und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als erforderlich (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 StPO zweiter Satz). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Damit erweist sich eine Aufhebung des Kalipha B***** betreffenden Schuldspruchs sowie des ihn betreffenden Strafausspruchs und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als erforderlich (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zweiter Satz). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Ein Kostenausspruch nach § 390a StPO hatte zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Ein Kostenausspruch nach Paragraph 390 a, StPO hatte zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).