Die dagegen aus Z 5 und „10 lit b“ des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und „10 lit b“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur bei erheblicher, unrichtiger Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen vorliegt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden hingegen als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [T16]).Der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nur bei erheblicher, unrichtiger Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen vorliegt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden hingegen als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [T16]).
Indem die – die Annahme von Gewalt bekämpfende – Beschwerde die Konstatierung, wonach Franz Z***** seine Tasche mit dem Zeigefinger an der Schlaufe festhielt (US 4), im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten und eigenständig gewürdigte Passagen der Depositionen des Opfers mit der Behauptung bezweifelt, Franz Z***** habe die Tasche nur mit dem kleinen Finger festgehalten, zeigt sie ein solches Begründungsdefizit nicht auf. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittel in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Gleiches gilt, soweit das Rechtsmittel auf Basis seiner vorstehenden Argumentation und mit dem Hinweis auf – entgegen der Überzeugung des Schöffensenats (US 8) als entlastend bewertete – Depositionen des Zeugen S***** die Konstatierung, das Tatopfer sei durch das Entreißen der Tasche zu Sturz gekommen, als „aktenwidrig“ in Frage stellt.
Die eine Tatbeurteilung nach § 127 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit dem Einwand, es liege mit Blick auf die Angaben des Angeklagten und des Zeugen S***** keine „erhebliche Gewalt“ vor, an den Feststellungen vorbei, wonach der Angeklagte Franz Z***** die Tasche mit einer kräftigen Bewegung entriss, wodurch dieser zu Sturz kam (US 5). Solcherart verfehlt aber das Rechtsmittel den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die eine Tatbeurteilung nach Paragraph 127, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit dem Einwand, es liege mit Blick auf die Angaben des Angeklagten und des Zeugen S***** keine „erhebliche Gewalt“ vor, an den Feststellungen vorbei, wonach der Angeklagte Franz Z***** die Tasche mit einer kräftigen Bewegung entriss, wodurch dieser zu Sturz kam (US 5). Solcherart verfehlt aber das Rechtsmittel den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit sich die Beschwerde pauschal auf „sämtliche materiellen Nichtigkeitsgründe“ beruft, bezeichnet sie diese nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Soweit sich die Beschwerde pauschal auf „sämtliche materiellen Nichtigkeitsgründe“ beruft, bezeichnet sie diese nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.