[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarf das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig (US 7 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu I des Schuldspruchs – nicht verhalten war, bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS098642 [T1]). [4] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarf das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig (US 7 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu römisch eins des Schuldspruchs – nicht verhalten war, bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS098642 [T1]).
[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die zu I des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) aus dem Tatgeschehen, insbesondere aus dem Anbot eines Vorteils für die Ausstellung des Bescheids losgelöst von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (US 8 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS00116882). Zudem bezogen die Tatrichter die berufliche Erfahrung des Angeklagten und die Aussage von Mag. W* in ihre Erwägungen ein (US 8 f). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die zu römisch eins des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) aus dem Tatgeschehen, insbesondere aus dem Anbot eines Vorteils für die Ausstellung des Bescheids losgelöst von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (US 8 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS00116882). Zudem bezogen die Tatrichter die berufliche Erfahrung des Angeklagten und die Aussage von Mag. W* in ihre Erwägungen ein (US 8 f). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[6] Dies gilt auch für die zu II des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erhobene gleichlautende Kritik an dem ebenfalls aus den Tatumständen gezogenen Schluss auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite (vgl erneut US 8 f). [6] Dies gilt auch für die zu römisch zwei des Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO erhobene gleichlautende Kritik an dem ebenfalls aus den Tatumständen gezogenen Schluss auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite vergleiche erneut US 8 f).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I des Schuldspruchs das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 3 StGB, der Sache nach also einen Rechtsfehler bei der (durch den Schuldspruch zum Ausdruck kommenden) rechtlichen Verneinung absolut untauglichen Versuchs, und zu II des Schuldspruchs eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Befugnis der Mag. W* zur Vornahme jener Handlung, für die ihr der Angeklagte Geld anbot. Mit dem dazu vorgebrachten Argument, Mag. W* sei nach dem Urteilssachverhalt nicht befugt gewesen, „über die Prüfung des Angeklagten zu entscheiden“, lässt die Beschwerde außer Acht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen versuchte, Mag. W* zur Ausstellung eines (positiven) Bescheids über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen ohne Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 25a Abs 2 Z 5 AWG 2002) unter Anbot der Übergabe von Bargeld zu bestimmen (US 5 f). Zu Mag. W* stellten die Tatrichter fest, dass sie bei der „Stadt W* Magistratsabteilung für Umweltschutz (*) angestellt“ war und „in dieser Funktion“ unter anderem Bescheide (gemeint) nach § 25a Abs 1 AWG 2002 ausstellte (US 4). Da die Beschwerde nicht an diesem Sachverhalt festhält, gelangt sie nicht zu prozessordnungskonformer Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0099810). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zu römisch eins des Schuldspruchs das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 3, StGB, der Sache nach also einen Rechtsfehler bei der (durch den Schuldspruch zum Ausdruck kommenden) rechtlichen Verneinung absolut untauglichen Versuchs, und zu römisch zwei des Schuldspruchs eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Befugnis der Mag. W* zur Vornahme jener Handlung, für die ihr der Angeklagte Geld anbot. Mit dem dazu vorgebrachten Argument, Mag. W* sei nach dem Urteilssachverhalt nicht befugt gewesen, „über die Prüfung des Angeklagten zu entscheiden“, lässt die Beschwerde außer Acht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen versuchte, Mag. W* zur Ausstellung eines (positiven) Bescheids über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen ohne Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002) unter Anbot der Übergabe von Bargeld zu bestimmen (US 5 f). Zu Mag. W* stellten die Tatrichter fest, dass sie bei der „Stadt W* Magistratsabteilung für Umweltschutz (*) angestellt“ war und „in dieser Funktion“ unter anderem Bescheide (gemeint) nach Paragraph 25 a, Absatz eins, AWG 2002 ausstellte (US 4). Da die Beschwerde nicht an diesem Sachverhalt festhält, gelangt sie nicht zu prozessordnungskonformer Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[8] Indem die weitere das Fehlen von Feststellungen zur rechtsrichtigen Beurteilung einer Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) von der Prämisse ausgeht, der Angeklagte habe Mag. W* dazu bestimmt, „über die Prüfung des Angeklagten [positiv] zu entscheiden“, wozu aber ein der Prüfung beigezogener Sachverständiger zuständig gewesen wäre, entzieht sie sich mangels Bezugnahme auf den zuvor wiedergegebenen Urteilssachverhalt ebenfalls einer Erwiderung. [8] Indem die weitere das Fehlen von Feststellungen zur rechtsrichtigen Beurteilung einer Befugnis iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) von der Prämisse ausgeht, der Angeklagte habe Mag. W* dazu bestimmt, „über die Prüfung des Angeklagten [positiv] zu entscheiden“, wozu aber ein der Prüfung beigezogener Sachverständiger zuständig gewesen wäre, entzieht sie sich mangels Bezugnahme auf den zuvor wiedergegebenen Urteilssachverhalt ebenfalls einer Erwiderung.
[9] Gleiches gilt für den auf der Annahme, der Angeklagte habe Mag. W* für die positive Entscheidung über die Prüfung Bargeld in Aussicht gestellt, aufbauenden Einwand fehlender Festellungen zur Befugnis der Genannten zu jener Handlung, für deren Vornahme der Angeklagte den Vorteil anbot (Punkt II des Schuldspruchs). [9] Gleiches gilt für den auf der Annahme, der Angeklagte habe Mag. W* für die positive Entscheidung über die Prüfung Bargeld in Aussicht gestellt, aufbauenden Einwand fehlender Festellungen zur Befugnis der Genannten zu jener Handlung, für deren Vornahme der Angeklagte den Vorteil anbot (Punkt römisch zwei des Schuldspruchs).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.