Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 84/26y×

Entscheidung 14 Os 84/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

14Os84/26y

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall (jeweils in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und Paragraph 15, StGB, AZ 312 Hv 42/25i-335.6 des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge der Angeklagten J* und * O* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i-335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall (jeweils in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.

[2]                 Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2026, AZ 13 Os 37/26d, zurück. Über die von ihnen ergriffenen Berufungen hat das Oberlandesgericht am 18. August 2026 entschieden.

[3]         Mit – gemeinsam ausgeführten – Anträgen streben die Angeklagten J* und O* unter Behauptung einer Verletzung von Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO an.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag einerseits gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht vergleiche Artikel 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK). Wurde andererseits eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).

[5]         Da sich die Anträge inhaltlich darin erschöpfen, bereits in den Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragene, vom Obersten Gerichtshof geprüfte Argumente unter dem Aspekt behaupteter Grundrechtsverletzung zu wiederholen, waren sie gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Textnummer

E148737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00084.26Y.0922.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000