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Entscheidung 14 Os 84/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os84/95

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivojin A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Jänner 1995, GZ 3 b römisch fünf r 10715/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zivojin A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 27.September 1994 in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1.000 S Bargeld, der Sonja S***** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen Sonja S***** und Irmgard J***** anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er den Genannten einen Stoß versetzte, sich von ihnen losriß und sie in ein Handgemenge verwickelte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Die Feststellung, daß es dem Beschwerdeführer bei der Anwendung von Gewalt darauf ankam, sich den gestohlenen Geldbetrag zu erhalten (US 7), ist - der Mängelrüge zuwider - nicht unbegründet geblieben. Die Tatrichter folgerten diese subjektive Tatbestandskomponente vielmehr aus dem - von den als glaubwürdig beurteilten Zeugen geschilderten - äußeren Verhalten des Angeklagten nach seiner Betretung auf frischer Tat, wonach er - zur Rückgabe des gestohlenen Geldbetrages aufgefordert - der Sonja S***** einen Stoß versetzte, sich von ihr losriß und der zur Hilfe geeilten Zeugin Irmgard J***** massiven Widerstand entgegensetzte, der zu einem Handgemenge mit leichten Verletzungen führte (US 9 und 10).

Dieser - denkrichtigen - Schlußfolgerung standen nach Lage des Falles weder die schon den objektiven Tatbestand leugnende Verantwortung des Angeklagten, noch die Angaben der Zeugen entgegen, er habe (nach seiner Weigerung, die in seiner Kleidung versteckte Beute herauszugeben - S 54, 119), "nur" aus dem Geschäft flüchten wollen. Damit erübrigte sich auch die in der Beschwerde vermißte Erörterung dieses Beweisergebnisses.

Mit dem Einwand schließlich, die auf die Verteidigung der Beute gerichtete Absicht des Angeklagten könne weder aus den Aussagen der Zeugen, noch aus der Tatsache erschlossen werden, daß der Beschwerdeführer die Beute am Körper versteckt hatte, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern im gegebenen Rahmen unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00084.95.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19950613_OGH0002_0140OS00084_9500000_000