Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Die Feststellung, daß es dem Beschwerdeführer bei der Anwendung von Gewalt darauf ankam, sich den gestohlenen Geldbetrag zu erhalten (US 7), ist - der Mängelrüge zuwider - nicht unbegründet geblieben. Die Tatrichter folgerten diese subjektive Tatbestandskomponente vielmehr aus dem - von den als glaubwürdig beurteilten Zeugen geschilderten - äußeren Verhalten des Angeklagten nach seiner Betretung auf frischer Tat, wonach er - zur Rückgabe des gestohlenen Geldbetrages aufgefordert - der Sonja S***** einen Stoß versetzte, sich von ihr losriß und der zur Hilfe geeilten Zeugin Irmgard J***** massiven Widerstand entgegensetzte, der zu einem Handgemenge mit leichten Verletzungen führte (US 9 und 10).
Dieser - denkrichtigen - Schlußfolgerung standen nach Lage des Falles weder die schon den objektiven Tatbestand leugnende Verantwortung des Angeklagten, noch die Angaben der Zeugen entgegen, er habe (nach seiner Weigerung, die in seiner Kleidung versteckte Beute herauszugeben - S 54, 119), "nur" aus dem Geschäft flüchten wollen. Damit erübrigte sich auch die in der Beschwerde vermißte Erörterung dieses Beweisergebnisses.
Mit dem Einwand schließlich, die auf die Verteidigung der Beute gerichtete Absicht des Angeklagten könne weder aus den Aussagen der Zeugen, noch aus der Tatsache erschlossen werden, daß der Beschwerdeführer die Beute am Körper versteckt hatte, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern im gegebenen Rahmen unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.