Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim E***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie nach § 19 Abs 1 lit a und Abs 4 FinStrG zu 342.342 S (anteiligem) Wertersatz verurteilt, weil er in Wien von Anfang Jänner 1997 bis 17. Juli 1997Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim E***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, FinStrG zu 342.342 S (anteiligem) Wertersatz verurteilt, weil er in Wien von Anfang Jänner 1997 bis 17. Juli 1997
I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest 2.789 Stangen (557.800 Stück) Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von bisher unausgeforschten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, von diesen bzw vom gesondert verfolgten Stefan W***** (vorsätzlich - US 5) gekauft hat, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 1,215.342 S (US 9; auf US 2 infolge eines Schreibfehlers unrichtig 215.342 S) beträgt undrömisch eins. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest 2.789 Stangen (557.800 Stück) Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von bisher unausgeforschten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, von diesen bzw vom gesondert verfolgten Stefan W***** (vorsätzlich - US 5) gekauft hat, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 1,215.342 S (US 9; auf US 2 infolge eines Schreibfehlers unrichtig 215.342 S) beträgt und
II. dadurch vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft hat, wobei die Bemessungsgrundlage 1,061.330 S beträgt.römisch zwei. dadurch vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft hat, wobei die Bemessungsgrundlage 1,061.330 S beträgt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.