Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 84/98×

Entscheidung 14 Os 84/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os84/98

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ibrahim E***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 1997, GZ 12b römisch fünf r 6.977/97-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim E***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, FinStrG zu 342.342 S (anteiligem) Wertersatz verurteilt, weil er in Wien von Anfang Jänner 1997 bis 17. Juli 1997

römisch eins. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest 2.789 Stangen (557.800 Stück) Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von bisher unausgeforschten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, von diesen bzw vom gesondert verfolgten Stefan W***** (vorsätzlich - US 5) gekauft hat, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 1,215.342 S (US 9; auf US 2 infolge eines Schreibfehlers unrichtig 215.342 S) beträgt und

römisch zwei. dadurch vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft hat, wobei die Bemessungsgrundlage 1,061.330 S beträgt.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht konnte sich - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - bei Konstatierung des Tatzeitraumes, ferner der Menge und des (die Bemessungsgrundlage bildenden) Kleinverkaufspreises der verhehlten Konterbande sowie des gemeinen Wertes der nicht sichergestellten geschmuggelten Zigaretten auf den - nach dem Gutachten der Buchsachverständigen Mag. G***** rechnerisch einwandfreien (S 155/II) - Abschlußbericht des Zollamtes stützen, der seinerseits auf den vom Erstgericht als glaubwürdig und richtig gewürdigten Angaben des Angeklagten bei seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz und den sichergestellten, mit mängelfreier Begründung ausschließlich Zigarettenverkäufen zugeordneten schriftlichen Aufzeichnungen basiert.

Mit dem weiteren Einwand unzureichender Begründung des angenommenen Aufschlages von 40 bis 60 Schilling pro Stange Zigaretten zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, warum dieser - von seiner Verantwortung, er habe 20 bis 60 Schilling aufgeschlagen (S 27/II), abweichenden - Feststellung entscheidende Bedeutung zukommen könnte. Solcherart ist die Beschwerde nicht prozeßförmig ausgeführt.

Schließlich wird mit der Behauptung, es fehle "jede nachvollziehbare Grundlage für den anteilsmäßig auferlegten Wertersatz", weil unklar sei auf wieviele bzw auf welche Personen aufgeteilt wurde, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 19, FinStrG E 28).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51704 14D00848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00084.98.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0140OS00084_9800000_000