Die dagegen von den Angeklagten Ahmad E***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a (inhaltlich auch Z 9 lit b) StPO und Nasser G***** aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von den Angeklagten Ahmad E***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a (inhaltlich auch Ziffer 9, Litera b,) StPO und Nasser G***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmad *****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider, welche den - auch vom Beschwerdeführer konzedierten - Ankauf verschiedener Teilmengen Opium von Nasser H***** (ca 100 Gramm; US 36) ausdrücklich unbekämpft lässt, haben die Tatrichter ihre Konstatierungen weiteren Ankaufs in der Folge von Ahmad E***** konsumierten Opiums in ähnlicher Größenordnung von Abdolreza N***** logisch und empirisch einwandfrei auf die Ergebnisse der diesen und Faramarz S***** betreffenden Gesprächsüberwachung (ON 1.887; Beilage 1 in ON 2.208; auszugsweise in der den Beschwerdeführer betreffenden Vollanzeige S 183 ff in Band 51) gestützt (US 36, 49), derzufolge N***** etwa am 18. November 2002 gegenüber S***** explizit erklärte, 100 Gramm Opium an E***** in Verkehr gesetzt zu haben (S 185/Band 51).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, welche den - auch vom Beschwerdeführer konzedierten - Ankauf verschiedener Teilmengen Opium von Nasser H***** (ca 100 Gramm; US 36) ausdrücklich unbekämpft lässt, haben die Tatrichter ihre Konstatierungen weiteren Ankaufs in der Folge von Ahmad E***** konsumierten Opiums in ähnlicher Größenordnung von Abdolreza N***** logisch und empirisch einwandfrei auf die Ergebnisse der diesen und Faramarz S***** betreffenden Gesprächsüberwachung (ON 1.887; Beilage 1 in ON 2.208; auszugsweise in der den Beschwerdeführer betreffenden Vollanzeige S 183 ff in Band 51) gestützt (US 36, 49), derzufolge N***** etwa am 18. November 2002 gegenüber S***** explizit erklärte, 100 Gramm Opium an E***** in Verkehr gesetzt zu haben (S 185/Band 51).
Abgesehen davon, dass die Frage, von welcher Person die vom Beschwerdeführer erworbene, besessene und anderen überlassene Opiummenge stammt, keine entscheidende Tatsache betrifft, finden die Urteilsannahmen in Bezug auf den Erwerb auch von anderen Personen (außer dem vom Rechtsmittelwerber eingeräumten in Bezug auf H***** und den zitierten von N*****) etwa in den Angaben des Letztgenannten Deckung (vgl dessen vierte und fünfte Niederschrift in ON 2.208/Band 52), der angab, selbst gesehen zu haben, wie S***** an den Beschwerdeführer Opium verkaufte.Abgesehen davon, dass die Frage, von welcher Person die vom Beschwerdeführer erworbene, besessene und anderen überlassene Opiummenge stammt, keine entscheidende Tatsache betrifft, finden die Urteilsannahmen in Bezug auf den Erwerb auch von anderen Personen (außer dem vom Rechtsmittelwerber eingeräumten in Bezug auf H***** und den zitierten von N*****) etwa in den Angaben des Letztgenannten Deckung vergleiche dessen vierte und fünfte Niederschrift in ON 2.208/Band 52), der angab, selbst gesehen zu haben, wie S***** an den Beschwerdeführer Opium verkaufte.
Der Urteilsverweis (US 36, 49) auf ein früher abgelegtes (in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhaltenes) Geständnis N***** ist der Beschwerde zuwider keineswegs aktenwidrig, sondern ist in dessen Angaben in der Haftverhandlung vom 15. Jänner 2001, "E***** habe von ihm bekommen, bevor das Opium gekommen sei", fundiert (S. 436/Band 47).
Dass - wie in der Gesprächsüberwachung dokumentiert - N***** zu S***** sagte, er habe dem Beschwerdeführer 100 Gramm gegeben, bestätigt im Übrigen S***** auch noch in der Hauptverhandlung (US 56, 61/Band 66).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die im Rahmen der Berufung aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe eine Anwendung des § 37 SMG nicht einmal in Erwägung gezogen (inhaltlich Z 9 lit b) übergeht prozessordnungswidrig die diesbezüglichen dezidierten Urteilsannahmen über den Mangel geringer Schuld (fehlende Distanz zu einer suchtgiftfreien Lebensführung; Erwerb und Besitz einer Menge von 200 Gramm Opium, also einer Größenordnung des Doppelten der großen Menge Morphin; aus einem an den Beschwerdeführer gestellten Angebot der Abnahme von rund 1,5 Kilogramm Opium erhellende Einbindung in die betreffende Szene) sowie das Erfordernis einer Sanktionierung aus Gründen der Spezialprävention (US 57).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die im Rahmen der Berufung aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe eine Anwendung des Paragraph 37, SMG nicht einmal in Erwägung gezogen (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) übergeht prozessordnungswidrig die diesbezüglichen dezidierten Urteilsannahmen über den Mangel geringer Schuld (fehlende Distanz zu einer suchtgiftfreien Lebensführung; Erwerb und Besitz einer Menge von 200 Gramm Opium, also einer Größenordnung des Doppelten der großen Menge Morphin; aus einem an den Beschwerdeführer gestellten Angebot der Abnahme von rund 1,5 Kilogramm Opium erhellende Einbindung in die betreffende Szene) sowie das Erfordernis einer Sanktionierung aus Gründen der Spezialprävention (US 57).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nasser G*****:
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider bringt der Urteilsspruch ungeachtet einleitender Zusammenfassung ("es haben .... den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), teils eingeführt, ausgeführt und teils in Verkehr gesetzt, wobei die Tat teils als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB, teils gewerbsmäßig, teils als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und teils mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausgemacht hat, sowie teils beim Versuch geblieben ist. ....") klar zum Ausdruck, welcher Tat der Beschwerdeführer schuldig befunden worden ist (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), indem Tatzeit und -ort, in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge und Abnehmer so konkret beschrieben werden, dass daraus keine Missachtung des ne bis in idem-Verbotes resultieren kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 268).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider bringt der Urteilsspruch ungeachtet einleitender Zusammenfassung ("es haben .... den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), teils eingeführt, ausgeführt und teils in Verkehr gesetzt, wobei die Tat teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, teils gewerbsmäßig, teils als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und teils mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausgemacht hat, sowie teils beim Versuch geblieben ist. ....") klar zum Ausdruck, welcher Tat der Beschwerdeführer schuldig befunden worden ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), indem Tatzeit und -ort, in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge und Abnehmer so konkret beschrieben werden, dass daraus keine Missachtung des ne bis in idem-Verbotes resultieren kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 268).
Angesichts der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (S 67/Band 66) vermag die Mängelrüge (Z 5) nicht darzutun, warum seine vorgebliche Kooperationsbereitschaft erörterungsbedürftig wäre. Indem der Beschwerdeführer weitwendig Kritik daran übt, dass die Tatrichter nicht seiner leugnenden Verantwortung sondern (ohnehin nur) den letztlich in der Hauptverhandlung abgeschwächten (auch ihn selbst) belastenden Angaben des Mitangeklagten Abdolreza N***** gefolgt seien, bekämpft er nur in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche sowie logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich auch mit Widersprüchen N*****s zu anderen Angeklagten eingehend auseinandersetzten (US 43f, 49, 51), die gerichtsnotorische Tatsache ständig zu beobachtender Abschwächung ursprünglich belastender Angaben in der Suchtgiftszene hervorhoben (US 39) und auch die Bewegungen am Konto des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen einbezogen (US 39, 40), welche - nicht näher erörterungsbedürftig - geleistete Barzahlungen nicht ausschließen.Angesichts der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (S 67/Band 66) vermag die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht darzutun, warum seine vorgebliche Kooperationsbereitschaft erörterungsbedürftig wäre. Indem der Beschwerdeführer weitwendig Kritik daran übt, dass die Tatrichter nicht seiner leugnenden Verantwortung sondern (ohnehin nur) den letztlich in der Hauptverhandlung abgeschwächten (auch ihn selbst) belastenden Angaben des Mitangeklagten Abdolreza N***** gefolgt seien, bekämpft er nur in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche sowie logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich auch mit Widersprüchen N*****s zu anderen Angeklagten eingehend auseinandersetzten (US 43f, 49, 51), die gerichtsnotorische Tatsache ständig zu beobachtender Abschwächung ursprünglich belastender Angaben in der Suchtgiftszene hervorhoben (US 39) und auch die Bewegungen am Konto des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen einbezogen (US 39, 40), welche - nicht näher erörterungsbedürftig - geleistete Barzahlungen nicht ausschließen.
Der (auch unter Z 9 lit a) geltend gemachte Einwand unzureichender Begründung der inneren Tatseite übergeht prozessordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, G***** habe es beim Verkauf der urteilsgegenständlichen 200 Gramm Opium ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine die große Menge übersteigende Suchtgiftmenge in Verkehr setze (US 24), und ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden und den Reinheitsgehalt berechnenden Erörterungen (US 40).Der (auch unter Ziffer 9, Litera a,) geltend gemachte Einwand unzureichender Begründung der inneren Tatseite übergeht prozessordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, G***** habe es beim Verkauf der urteilsgegenständlichen 200 Gramm Opium ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine die große Menge übersteigende Suchtgiftmenge in Verkehr setze (US 24), und ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden und den Reinheitsgehalt berechnenden Erörterungen (US 40).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die vom Angeklagten Ahmad E***** angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (ON 2.679).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die vom Angeklagten Ahmad E***** angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (ON 2.679).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (wegen des Ausspruchs über die Strafe) erhobenen Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (wegen des Ausspruchs über die Strafe) erhobenen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.