Entscheidung 14 Os 85/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der W***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 13 St 15/08m der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde des Robert W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Mai 2009, AZ 9 Bs 199/09x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der W***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 13 St 15/08m der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde des Robert W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Mai 2009, AZ 9 Bs 199/09x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die (als „Revision und außerordentliche Revision" bezeichnete) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 StPO).Die (als „Revision und außerordentliche Revision" bezeichnete) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 196, StPO).
Anmerkung
E91781
14Os85.09w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00085.09W.0825.000
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090825_OGH0002_0140OS00085_09W0000_000