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Entscheidung 14 Os 85/09w×

Entscheidung 14 Os 85/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os85/09w

Entscheidungsdatum

25.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der W***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 13 St 15/08m der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde des Robert W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Mai 2009, AZ 9 Bs 199/09x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die (als „Revision und außerordentliche Revision" bezeichnete) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 196, StPO).

Anmerkung

E91781 14Os85.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00085.09W.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090825_OGH0002_0140OS00085_09W0000_000