Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die rechtliche Unterstellung der zum Schuldspruch I als erwiesen angenommenen Tatsachen (nur) unter § 142 Abs 1 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die rechtliche Unterstellung der zum Schuldspruch römisch eins als erwiesen angenommenen Tatsachen (nur) unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Subsumtion unter die selbständige Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB (vgl Hintersteininger, SbgK § 142 Rz 43; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 34) setzt (kumulativ) voraus, dass die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Kriterien zu ihrer Bewertung als schwerer Raub (§ 143 StGB) nicht vorliegen.Die Subsumtion unter die selbständige Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB vergleiche Hintersteininger, SbgK Paragraph 142, Rz 43; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 34) setzt (kumulativ) voraus, dass die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Kriterien zu ihrer Bewertung als schwerer Raub (Paragraph 143, StGB) nicht vorliegen.
Der Einsatz von Drohungen als Nötigungsmittel schließt - soweit diese nicht (die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nach sich ziehend) unter Verwendung einer Waffe erfolgt sind - die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB niemals aus (RIS-Justiz RS0094296; Fabrizy StGB10 § 142 Rz 7; Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 56).Der Einsatz von Drohungen als Nötigungsmittel schließt - soweit diese nicht (die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nach sich ziehend) unter Verwendung einer Waffe erfolgt sind - die Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB niemals aus (RIS-Justiz RS0094296; Fabrizy StGB10 Paragraph 142, Rz 7; Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 56).
Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte Mag. Thomas W***** durch die oben zitierte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (ohne Verwendung einer Waffe) 25 Euro Bargeld - sohin mit Bedacht auf den objektiv-individuellen Beurteilungsmaßstab eine Sache geringen Wertes (Hintersteininger, SbgK § 142 Rz 50; Fabrizy StGB10 § 142 Rz 7a; Eder-Rieder - in WK² § 142 Rz 59; RIS-Justiz RS0120079, RS0094478) - abgenötigt (US 4 f). Obwohl schon aufgrund der Angaben des Tatopfers (ON 3 S 39 ff, ON 48 S 13 ff) indiziert war, dass die Tat keine (oder bloß unbedeutende) Folgen nach sich zog, hat das Erstgericht solche Feststellungen nicht getroffen, worauf die Generalprokuratur (unter Angabe der genauen Fundstelle im Akt) der Sache nach zutreffend hinweist.Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte Mag. Thomas W***** durch die oben zitierte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (ohne Verwendung einer Waffe) 25 Euro Bargeld - sohin mit Bedacht auf den objektiv-individuellen Beurteilungsmaßstab eine Sache geringen Wertes (Hintersteininger, SbgK Paragraph 142, Rz 50; Fabrizy StGB10 Paragraph 142, Rz 7a; Eder-Rieder - in WK² Paragraph 142, Rz 59; RIS-Justiz RS0120079, RS0094478) - abgenötigt (US 4 f). Obwohl schon aufgrund der Angaben des Tatopfers (ON 3 S 39 ff, ON 48 S 13 ff) indiziert war, dass die Tat keine (oder bloß unbedeutende) Folgen nach sich zog, hat das Erstgericht solche Feststellungen nicht getroffen, worauf die Generalprokuratur (unter Angabe der genauen Fundstelle im Akt) der Sache nach zutreffend hinweist.
Da sich dieser Feststellungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO), das Urteil - weil derartige Konstatierungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können - im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Da sich dieser Feststellungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil - weil derartige Konstatierungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können - im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.