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Entscheidung 14 Os 85/12z×

Entscheidung 14 Os 85/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os85/12z

Entscheidungsdatum

28.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Maximilian P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 184 BE 102/12h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Juni 2012, AZ 21 Bs 254/12z, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Juni 2012, AZ 21 Bs 254/12z, verletzt, soweit darin die bedingte Entlassung des Maximilian P***** angeordnet und eine dreijährige Probezeit bestimmt wurde, Paragraphen 46, Absatz eins und 48 Absatz eins, StGB.

Der Beschluss wird in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2012, GZ 141 Hv 13/12h-36, wurde Maximilian P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2012, GZ 184 BE 102/12h-7, wurde die bedingte Entlassung des Verurteilten aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe abgelehnt. Dagegen erhob der Verurteilte anlässlich der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde, die er trotz entsprechenden Vorbehalts (ON 8 im Akt 184 BE 102/12h) nicht ausführte.

Maximilian P***** wurde nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe zur Gänze am 19. Juni 2012, 8:05 Uhr, aus der Strafhaft entlassen (Paragraph 148, Absatz 2, StVG; ON 53 der Hv-Akten).

Mit Beschluss vom selben Tag, AZ 21 Bs 254/12z (ON 10 im Akt AZ 184 BE 102/12h) gab das Oberlandesgericht Wien seiner Beschwerde Folge und ordnete die bedingte Entlassung des Genannten nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nach Paragraph 48, Absatz eins, StGB an, wobei es in der Begründung auf das urteilsmäßige Strafende am 19. Juni 2012 hinwies (BS 1).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Zwar hat das Beschwerdegericht nach Paragraph 89, StPO - außer den hier nicht in Rede stehenden Fällen des Absatz 2 und Absatz 2 a, dieser Bestimmung (hier in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG) - stets (also auch bei „Wegfall der Beschwer“, etwa nach Vollzug der angefochtenen Entscheidung) in der Sache zu entscheiden (ErläutRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 75, ; vergleiche auch Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Rz 354; Fabrizy, StPO11 Paragraph 89, Rz 3, 3 f; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 191), dabei aber auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (Paragraph 89, Absatz 2 b, erster und zweiter Satz StPO).

Hat ein Verurteilter die über ihn verhängte Strafe zur Gänze verbüßt, ist er ohne Bedingungen zu enthaften. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB ist die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, was zwingend einen noch zu vollziehenden Strafrest voraussetzt. Die Bestimmung einer Probezeit nach Paragraph 48, Absatz eins, StGB kommt hinwieder nur bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in Frage.

Indem sich das Oberlandesgericht trotz Kenntnis sowohl des errechneten als auch des tatsächlichen Strafendes (ON 53 der Hv-Akten; ON 1 S 9 im Akt 184 BE 102/12h) in seiner nach diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0096901) nicht darauf beschränkte, die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen (Tipold, WK-StPO Paragraph 89, Rz 15 mwN), sondern nach Wegfall des diesbezüglichen Entscheidungsgegenstands darüberhinaus die bedingte Entlassung des Verurteilten unter Bestimmung einer Probezeit anordnete, hat es das Gesetz in Paragraphen 46, Absatz eins und 48 Absatz eins, StGB verletzt.

Der insoweit wirkungslose Beschluss war daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116267; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45).

Einer Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem seine bedingte Entlassung abgewiesen worden war, bedarf es - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - im Hinblick auf den verbleibenden Teil des Beschlusses nicht, weil sich das Beschwerdegericht - insoweit Paragraph 89, StPO entsprechend - mit dem Rechtsmittel meritorisch auseinandergesetzt und in seiner Begründung Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich verneint hat, wofür der gesamte Inhalt eines Beschlusses Raum bietet. Formvorschriften für den Spruch derartiger Beschlüsse kennt Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz StPO - anders als etwa Paragraph 260, Absatz eins, StPO für Strafurteile - nicht vergleiche 14 Os 108/08a).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00085.12Z.0828.000

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20120828_OGH0002_0140OS00085_12Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung