Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 89 StPO - außer den hier nicht in Rede stehenden Fällen des Abs 2 und Abs 2a dieser Bestimmung (hier iVm § 17 Abs 3 StVG) - stets (also auch bei „Wegfall der Beschwer“, etwa nach Vollzug der angefochtenen Entscheidung) in der Sache zu entscheiden (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 75; vgl auch Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Rz 354; Fabrizy, StPO11 § 89 Rz 3, 3 f; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 191), dabei aber auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2b erster und zweiter Satz StPO).Zwar hat das Beschwerdegericht nach Paragraph 89, StPO - außer den hier nicht in Rede stehenden Fällen des Absatz 2 und Absatz 2 a, dieser Bestimmung (hier in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG) - stets (also auch bei „Wegfall der Beschwer“, etwa nach Vollzug der angefochtenen Entscheidung) in der Sache zu entscheiden (ErläutRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 75, ; vergleiche auch Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Rz 354; Fabrizy, StPO11 Paragraph 89, Rz 3, 3 f; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 191), dabei aber auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (Paragraph 89, Absatz 2 b, erster und zweiter Satz StPO).
Hat ein Verurteilter die über ihn verhängte Strafe zur Gänze verbüßt, ist er ohne Bedingungen zu enthaften. Gegenstand einer Entscheidung nach § 46 Abs 1 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, was zwingend einen noch zu vollziehenden Strafrest voraussetzt. Die Bestimmung einer Probezeit nach § 48 Abs 1 StGB kommt hinwieder nur bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in Frage.Hat ein Verurteilter die über ihn verhängte Strafe zur Gänze verbüßt, ist er ohne Bedingungen zu enthaften. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB ist die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, was zwingend einen noch zu vollziehenden Strafrest voraussetzt. Die Bestimmung einer Probezeit nach Paragraph 48, Absatz eins, StGB kommt hinwieder nur bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in Frage.
Indem sich das Oberlandesgericht trotz Kenntnis sowohl des errechneten als auch des tatsächlichen Strafendes (ON 53 der Hv-Akten; ON 1 S 9 im Akt 184 BE 102/12h) in seiner nach diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidung (vgl dazu RIS-Justiz RS0096901) nicht darauf beschränkte, die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 15 mwN), sondern nach Wegfall des diesbezüglichen Entscheidungsgegenstands darüberhinaus die bedingte Entlassung des Verurteilten unter Bestimmung einer Probezeit anordnete, hat es das Gesetz in §§ 46 Abs 1 und 48 Abs 1 StGB verletzt.Indem sich das Oberlandesgericht trotz Kenntnis sowohl des errechneten als auch des tatsächlichen Strafendes (ON 53 der Hv-Akten; ON 1 S 9 im Akt 184 BE 102/12h) in seiner nach diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0096901) nicht darauf beschränkte, die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen (Tipold, WK-StPO Paragraph 89, Rz 15 mwN), sondern nach Wegfall des diesbezüglichen Entscheidungsgegenstands darüberhinaus die bedingte Entlassung des Verurteilten unter Bestimmung einer Probezeit anordnete, hat es das Gesetz in Paragraphen 46, Absatz eins und 48 Absatz eins, StGB verletzt.
Der insoweit wirkungslose Beschluss war daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116267; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45).Der insoweit wirkungslose Beschluss war daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116267; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45).
Einer Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem seine bedingte Entlassung abgewiesen worden war, bedarf es - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - im Hinblick auf den verbleibenden Teil des Beschlusses nicht, weil sich das Beschwerdegericht - insoweit § 89 StPO entsprechend - mit dem Rechtsmittel meritorisch auseinandergesetzt und in seiner Begründung Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich verneint hat, wofür der gesamte Inhalt eines Beschlusses Raum bietet. Formvorschriften für den Spruch derartiger Beschlüsse kennt § 86 Abs 1 zweiter Satz StPO - anders als etwa § 260 Abs 1 StPO für Strafurteile - nicht (vgl 14 Os 108/08a).Einer Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem seine bedingte Entlassung abgewiesen worden war, bedarf es - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - im Hinblick auf den verbleibenden Teil des Beschlusses nicht, weil sich das Beschwerdegericht - insoweit Paragraph 89, StPO entsprechend - mit dem Rechtsmittel meritorisch auseinandergesetzt und in seiner Begründung Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich verneint hat, wofür der gesamte Inhalt eines Beschlusses Raum bietet. Formvorschriften für den Spruch derartiger Beschlüsse kennt Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz StPO - anders als etwa Paragraph 260, Absatz eins, StPO für Strafurteile - nicht vergleiche 14 Os 108/08a).