Die dagegen aus § 281 Z 5 „iVm Z 5a“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Ziffer 5, „iVm Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit dem undifferenziert auf „Z 5 und Z 5a“ gestützten Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst den Mit dem undifferenziert auf „Z 5 und Ziffer 5 a, gestützten Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst den
wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0115902).
Indem sie einzelne (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) der von den Tatrichtern – logisch und empirisch einwandfrei – zur Begründung der Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogenen Verfahrensergebnisse (US 6 ff) auf Basis eigener beweiswürdigender Überlegungen zu deren Fundierung nicht geeignet erachtet, in der Aussage des Zeugen S*****, wonach er „die Entfernung des Koffers nicht gesehen“ habe, einen „objektiven Beweis“ dafür erblickt, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, und das Fehlen von belastenden Beweisen behauptet, zeigt sie weder ein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 auf, noch gelingt es ihr, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Indem sie einzelne vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) der von den Tatrichtern – logisch und empirisch einwandfrei – zur Begründung der Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogenen Verfahrensergebnisse (US 6 ff) auf Basis eigener beweiswürdigender Überlegungen zu deren Fundierung nicht geeignet erachtet, in der Aussage des Zeugen S*****, wonach er „die Entfernung des Koffers nicht gesehen“ habe, einen „objektiven Beweis“ dafür erblickt, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, und das Fehlen von belastenden Beweisen behauptet, zeigt sie weder ein Begründungsdefizit im Sinn der Ziffer 5, auf, noch gelingt es ihr, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der
Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a). Sie bekämpft solcherart vielmehr bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Überdies lässt sie außer Acht, dass auch Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,). Sie bekämpft solcherart vielmehr bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Überdies lässt sie außer Acht, dass auch
Indizienbeweise zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449; RIS-Justiz RS0098471, RS0098249).Indizienbeweise zulässig sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449; RIS-Justiz RS0098471, RS0098249).
Dass der Zeuge S*****, auf dessen (als glaubwürdig erachtete) Aussage die kritisierten Konstatierungen unter anderem gegründet wurden (erneut US 6 f), die Wegnahme des inkriminierten Aktenkoffers nicht wahrnahm, bedurfte schon mit Blick auf seine weiteren (von der Rüge selbst zitierten) Bekundungen, nach denen der Angeklagte unbeobachtet war, während der Zeuge sich abwandte, um Geld aus seiner Brieftasche zu nehmen (ON 42 S 8), auch unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung (vgl auch RIS-Justiz RS0098778).Dass der Zeuge S*****, auf dessen (als glaubwürdig erachtete) Aussage die kritisierten Konstatierungen unter anderem gegründet wurden (erneut US 6 f), die Wegnahme des inkriminierten Aktenkoffers nicht wahrnahm, bedurfte schon mit Blick auf seine weiteren (von der Rüge selbst zitierten) Bekundungen, nach denen der Angeklagte unbeobachtet war, während der Zeuge sich abwandte, um Geld aus seiner Brieftasche zu nehmen (ON 42 S 8), auch unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung vergleiche auch RIS-Justiz RS0098778).
Die Übergabe einer Visitenkarte an das Tatopfer mit Telefonnummer und E-Mailadresse wurde festgestellt (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.