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Entscheidung 14 Os 85/22i×

Entscheidung 14 Os 85/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os85/22i

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * N* wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 2 U 34/21p des Bezirksgerichts Gmünd, über die Anträge des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 4. Oktober 2021 wurde * N* zweier Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 22). Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Krems an der Donau mit Urteil vom 28. April 2022 keine Folge (ON 35).

Rechtliche Beurteilung

[2] Der vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]).

[3] Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war aufgrund der bereits erfolgten – auch ein Verfahren aufgrund eines Erneuerungsantrags umfassenden – Beigebung eines solchen abzuweisen (ON 14; Paragraph 61, Absatz 4, StPO).

Textnummer

E135860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00085.22I.0824.000

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220824_OGH0002_0140OS00085_22I0000_000