Nur der Angeklagte K***** bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde; unter der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO rügt er die Abweisung seines Antrages auf einen "Lokalaugenschein zur Besichtigung der beschriebenen Örtlichkeiten" (S 119, 141).Nur der Angeklagte K***** bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde; unter der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt er die Abweisung seines Antrages auf einen "Lokalaugenschein zur Besichtigung der beschriebenen Örtlichkeiten" (S 119, 141).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund haftet jedoch dem Verfahren schon deswegen nicht an, weil im Beweisantrag die Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollten, nicht angeführt wurden (vgl. Mayerhofer/Rieder3 E 16, 18 zu § 281 Z 4 StPO).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund haftet jedoch dem Verfahren schon deswegen nicht an, weil im Beweisantrag die Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollten, nicht angeführt wurden vergleiche Mayerhofer/Rieder3 E 16, 18 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).
Es haben nicht nur - wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelausführungen (und damit verspätet) dazu nachträgt - Zeugen über den Abstand der im Keller der Fleischhauerei stehenden Knochensäge zur Stiege, divergierende Angaben gemacht, sondern auch die beiden in der Fleischhauerei beschäftigten Angeklagten selbst (s. S 111). Es hat auch das Schöffengericht, wie die Urteilsgründe zeigen (US 12) vor allem dem persönlichen Eindruck, der Zeugen nicht aber dem präzisen Standort der Knochensäge und den sonstigen genauen Örtlichkeiten besondere Bedeutung beigemessen. Darüber hinaus ist die Lage der Knochensäge, welche in der noch auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB lautenden Anklage als Drohmittel genannt worden war (ON 4), angesichts dessen, daß das Schöffengericht einen diesbezüglichen Schuldspruch nicht gefällt hat, nicht entscheidungswesentlich.Es haben nicht nur - wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelausführungen (und damit verspätet) dazu nachträgt - Zeugen über den Abstand der im Keller der Fleischhauerei stehenden Knochensäge zur Stiege, divergierende Angaben gemacht, sondern auch die beiden in der Fleischhauerei beschäftigten Angeklagten selbst (s. S 111). Es hat auch das Schöffengericht, wie die Urteilsgründe zeigen (US 12) vor allem dem persönlichen Eindruck, der Zeugen nicht aber dem präzisen Standort der Knochensäge und den sonstigen genauen Örtlichkeiten besondere Bedeutung beigemessen. Darüber hinaus ist die Lage der Knochensäge, welche in der noch auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB lautenden Anklage als Drohmittel genannt worden war (ON 4), angesichts dessen, daß das Schöffengericht einen diesbezüglichen Schuldspruch nicht gefällt hat, nicht entscheidungswesentlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung hat demnach gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die Berufung hat demnach gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.