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Entscheidung 14 Os 85/91×

Entscheidung 14 Os 85/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os85/91

Entscheidungsdatum

03.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Laub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto F***** und Richard K***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Richard K***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 10. Juni 1991, GZ 2 d römisch fünf r 1263/90-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 7.Juli 1939 geborene Richard K***** wurde des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt, weil er am 13. August 1990 in Wien im Keller der von ihm geführten Fleischerei mit dem am 24.Februar 1975 geborenen Mario H***** durch Mundverkehr gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat. Sein Mitangeklagter Otto F***** wurde des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer (= der eben beschriebenen) mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte K***** bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde; unter der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt er die Abweisung seines Antrages auf einen "Lokalaugenschein zur Besichtigung der beschriebenen Örtlichkeiten" (S 119, 141).

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund haftet jedoch dem Verfahren schon deswegen nicht an, weil im Beweisantrag die Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollten, nicht angeführt wurden vergleiche Mayerhofer/Rieder3 E 16, 18 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).

Es haben nicht nur - wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelausführungen (und damit verspätet) dazu nachträgt - Zeugen über den Abstand der im Keller der Fleischhauerei stehenden Knochensäge zur Stiege, divergierende Angaben gemacht, sondern auch die beiden in der Fleischhauerei beschäftigten Angeklagten selbst (s. S 111). Es hat auch das Schöffengericht, wie die Urteilsgründe zeigen (US 12) vor allem dem persönlichen Eindruck, der Zeugen nicht aber dem präzisen Standort der Knochensäge und den sonstigen genauen Örtlichkeiten besondere Bedeutung beigemessen. Darüber hinaus ist die Lage der Knochensäge, welche in der noch auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB lautenden Anklage als Drohmittel genannt worden war (ON 4), angesichts dessen, daß das Schöffengericht einen diesbezüglichen Schuldspruch nicht gefällt hat, nicht entscheidungswesentlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung hat demnach gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E26768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00085.91.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19910903_OGH0002_0140OS00085_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung