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Entscheidung 14 Os 85/93×

Entscheidung 14 Os 85/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os85/93(14Os86/93)

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Graz als Jugendschöffengericht vom 15.Jänner 1993, GZ 4 römisch fünf r 2892/92-83, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Siegfried H***** - abweichend von der auf das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB lautenden Anklage ON 60 - des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 4.August 1992 in Graz im einvernehmlichen Zusammenwirken mit (dem insoweit im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Wolfgang D***** als Mittäter den Thomas K***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Schädelprellung, ein Monokelhämatom, eine Prellung und Hautabschürfungen des Ober- und Unterarmes, eine Rißquetschwunde an der Lippe und Hautabschürfungen im Bereich des Jochbeines erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Ziffer 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme seiner (Mit-)Täterschaft. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist indes nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken. Das Erstgericht hat die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (und der diese stützenden Angaben von Mitangeklagten) auf die - in den verschiedenen Verfahrensstadien im Kern stets gleichbleibenden - Bekundungen der Mitangeklagten Martina R***** (US 17 f in Verbindung mit S 154 ff, 163/I, 98 ff/II) gestützt, der es (auch auf Grund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks) Glauben schenkte, wobei es darauf Bezug nahm, daß die Darstellung der Genannten mit der gleichfalls als glaubwürdig beurteilten Aussage des Tatopfers - wiewohl der zur Tatzeit alkoholisiert gewesene Thomas K***** zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unerreichbar gewesen ist - im Einklang stehen (US 16, 18). Was die Beschwerde dagegen einwendet, indem sie die Argumentation des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer sei wegen der von K***** bestrittenen Wegnahme von Wäschestücken erbost gewesen, wonach es zu den aus solchen Anlässen "im Sandlermilieu üblichen" Tätlichkeiten gekommen sei, mit dem Hinweis bekämpft, die Verantwortung des Angeklagten sei schon wegen einer (einschlägigen) "offenen bedingten Strafe" durchaus glaubwürdig, läuft der Sache nach lediglich auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.

Im Rahmen der Rechtsrüge - inhaltlich Ziffer 9, Litera c, - wendet der Beschwerdeführer ein, daß er selbst nach den Angaben der Mitangeklagten R***** dem Thomas K***** lediglich einen Schlag versetzt habe, wodurch diesem "nichts passiert" sei; diese Tathandlung würde bloß eine "Ehrenbeleidigung" darstellen, die als Privatanklage nicht mehr verfolgbar wäre. Die Beschwerde übergeht dabei, daß der Angeklagte nach den ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts im einvernehmlichen Zusammenwirken mit Wolfgang D***** als Mittäter handelte (US 4, 12, 18), "wobei infolge der Mittäterschaft beide Angeklagten den gesamten Verletzungserfolg zu vertreten haben, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer (eigenen) Betätigung" (US 22). Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die (ersichtlich aus Versehen als "Schuldberufung" bezeichnete Straf-)Berufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E31440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00085.9306.0525.0

Dokumentnummer

JJT_19930525_OGH0002_0140OS00085_9300006_000