Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5 a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Ziffer 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme seiner (Mit-)Täterschaft. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist indes nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken. Das Erstgericht hat die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (und der diese stützenden Angaben von Mitangeklagten) auf die - in den verschiedenen Verfahrensstadien im Kern stets gleichbleibenden - Bekundungen der Mitangeklagten Martina R***** (US 17 f iVm S 154 ff, 163/I, 98 ff/II) gestützt, der es (auch auf Grund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks) Glauben schenkte, wobei es darauf Bezug nahm, daß die Darstellung der Genannten mit der gleichfalls als glaubwürdig beurteilten Aussage des Tatopfers - wiewohl der zur Tatzeit alkoholisiert gewesene Thomas K***** zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unerreichbar gewesen ist - im Einklang stehen (US 16, 18). Was die Beschwerde dagegen einwendet, indem sie die Argumentation des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer sei wegen der von K***** bestrittenen Wegnahme von Wäschestücken erbost gewesen, wonach es zu den aus solchen Anlässen "im Sandlermilieu üblichen" Tätlichkeiten gekommen sei, mit dem Hinweis bekämpft, die Verantwortung des Angeklagten sei schon wegen einer (einschlägigen) "offenen bedingten Strafe" durchaus glaubwürdig, läuft der Sache nach lediglich auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme seiner (Mit-)Täterschaft. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist indes nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken. Das Erstgericht hat die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (und der diese stützenden Angaben von Mitangeklagten) auf die - in den verschiedenen Verfahrensstadien im Kern stets gleichbleibenden - Bekundungen der Mitangeklagten Martina R***** (US 17 f in Verbindung mit S 154 ff, 163/I, 98 ff/II) gestützt, der es (auch auf Grund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks) Glauben schenkte, wobei es darauf Bezug nahm, daß die Darstellung der Genannten mit der gleichfalls als glaubwürdig beurteilten Aussage des Tatopfers - wiewohl der zur Tatzeit alkoholisiert gewesene Thomas K***** zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unerreichbar gewesen ist - im Einklang stehen (US 16, 18). Was die Beschwerde dagegen einwendet, indem sie die Argumentation des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer sei wegen der von K***** bestrittenen Wegnahme von Wäschestücken erbost gewesen, wonach es zu den aus solchen Anlässen "im Sandlermilieu üblichen" Tätlichkeiten gekommen sei, mit dem Hinweis bekämpft, die Verantwortung des Angeklagten sei schon wegen einer (einschlägigen) "offenen bedingten Strafe" durchaus glaubwürdig, läuft der Sache nach lediglich auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Im Rahmen der Rechtsrüge - inhaltlich Z 9 lit. c - wendet der Beschwerdeführer ein, daß er selbst nach den Angaben der Mitangeklagten R***** dem Thomas K***** lediglich einen Schlag versetzt habe, wodurch diesem "nichts passiert" sei; diese Tathandlung würde bloß eine "Ehrenbeleidigung" darstellen, die als Privatanklage nicht mehr verfolgbar wäre. Die Beschwerde übergeht dabei, daß der Angeklagte nach den ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts im einvernehmlichen Zusammenwirken mit Wolfgang D***** als Mittäter handelte (US 4, 12, 18), "wobei infolge der Mittäterschaft beide Angeklagten den gesamten Verletzungserfolg zu vertreten haben, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer (eigenen) Betätigung" (US 22). Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Im Rahmen der Rechtsrüge - inhaltlich Ziffer 9, Litera c, - wendet der Beschwerdeführer ein, daß er selbst nach den Angaben der Mitangeklagten R***** dem Thomas K***** lediglich einen Schlag versetzt habe, wodurch diesem "nichts passiert" sei; diese Tathandlung würde bloß eine "Ehrenbeleidigung" darstellen, die als Privatanklage nicht mehr verfolgbar wäre. Die Beschwerde übergeht dabei, daß der Angeklagte nach den ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts im einvernehmlichen Zusammenwirken mit Wolfgang D***** als Mittäter handelte (US 4, 12, 18), "wobei infolge der Mittäterschaft beide Angeklagten den gesamten Verletzungserfolg zu vertreten haben, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer (eigenen) Betätigung" (US 22). Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die (ersichtlich aus Versehen als "Schuldberufung" bezeichnete Straf-)Berufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Entscheidung über die (ersichtlich aus Versehen als "Schuldberufung" bezeichnete Straf-)Berufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).