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Entscheidung 14 Os 85/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os85/94

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Josef W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 23.März 1994, GZ 27 römisch fünf r 2167/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem (stimmeneinhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl Josef W***** ua des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 26.September 1993 in Linz die Christina R***** durch 23 Messerstiche in die Kopf-, Hals-, Brust-, Bauch- und Genitalregion getötet hat.

Die dagegen unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist auch unter dem Aspekt der hier der Sache nach allein in Betracht kommenden Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und 12 StPO unberechtigt.

Mit seinem Einwand, die von den Geschworenen für die Bejahung der Hauptfrage 1 (nach Mord) gegebene Begründung, der erste Messerstich sei mit großer Wucht ausgeführt worden, lasse mangels Stichführung in einen lebensgefährlichen Bereich den Schluß auf eine vorsätzliche Tötung nicht zu, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß eine dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO analoge Bestimmung für die Anfechtung von Urteilen der Geschworenengerichte im Gesetz nicht vorgesehen ist, weil der Wahrspruch der Geschworenen im Gegensatz zu Urteilen von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes keiner Begründung bedarf. Die in der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken (Mayerhofer-Rieder E 12 und 14 zu Paragraph 331,, E 5 zu Paragraph 345, StPO).

Mit den im wesentlichen gleichlautenden Einwendungen im Rahmen der Tatsachenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO) werden auch keine Umstände dargetan, die ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsache aufkommen ließen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof dagegen keine (erheblichen) Bedenken.

Verfehlt ist die Beschwerde auch insoweit, als unter Vernachlässigung des von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes behauptet wird, die Erwägungen der Geschworenen ließen eine Qualifikation nach Paragraph 75, StGB nicht zu, vielmehr wäre die Tat (bloß) als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) oder als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB) zu beurteilen gewesen. Denn nur aus den im Verdikt selbst festgestellten Tatsachen, nicht aber aus wahrspruchsfremden Prämissen kann eine den materiellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bewirkende unrichtige rechtliche Subsumtion abgeleitet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 344, 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E36229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00085.9407.0621.0

Dokumentnummer

JJT_19940621_OGH0002_0140OS00085_9400007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung