Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der hinsichtlich des Betrugsfaktums (Z 5) erhobenen Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter den bezüglichen - bedingten - Vorsatz des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei aus dem Umstand abgeleitet, dass der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung beschäftigungslose Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen J***** sowohl das Abschöpfungs- als auch das bereits bis zum Versteigerungstermin gediehene Exekutionsverfahren betreffend die Liegenschaft, an der die Reparatur vorgenommen wurde, verschwieg und die Auftragserteilung auch beim Versteigerungstermin vom 15. Oktober 1997 nicht bekannt gab (ON 71 in ON 80a).Der hinsichtlich des Betrugsfaktums (Ziffer 5,) erhobenen Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter den bezüglichen - bedingten - Vorsatz des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei aus dem Umstand abgeleitet, dass der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung beschäftigungslose Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen J***** sowohl das Abschöpfungs- als auch das bereits bis zum Versteigerungstermin gediehene Exekutionsverfahren betreffend die Liegenschaft, an der die Reparatur vorgenommen wurde, verschwieg und die Auftragserteilung auch beim Versteigerungstermin vom 15. Oktober 1997 nicht bekannt gab (ON 71 in ON 80a).
Das erstmals im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der Angeklagte habe die Reparaturarbeiten allenfalls durch ein Vorgehen nach § 216 Abs 1 Z 1 EO begleichen wollen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar, hat er sich in der Hauptverhandlung doch nie in diese Richtung, sondern nur dahin verantwortet, dass er gehofft habe, die Rechnungssumme aus den Mieteinnahmen bezahlen zu können (S 545 ff/III).Das erstmals im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der Angeklagte habe die Reparaturarbeiten allenfalls durch ein Vorgehen nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO begleichen wollen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar, hat er sich in der Hauptverhandlung doch nie in diese Richtung, sondern nur dahin verantwortet, dass er gehofft habe, die Rechnungssumme aus den Mieteinnahmen bezahlen zu können (S 545 ff/III).
Inwieweit vermisste Feststellungen über die Notwendigkeit der in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung üben sollten (inhaltlich Z 9 lit a), legt die Beschwerde nicht bestimmt dar.Inwieweit vermisste Feststellungen über die Notwendigkeit der in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung üben sollten (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), legt die Beschwerde nicht bestimmt dar.
Insofern die gegen den Schuldspruch zu II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen dazu releviert, dass der Angeklagte für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bzw für geschäftliche Zwecke über den notwendigen hinausgehenden, übermäßigen Aufwand getrieben habe, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt: Demgemäß stand vom Beginn des Tatzeitraums an der getätigte Aufwand (vgl Personalaufwendungen im Wirtschaftsjahr 1991/1992 von ca 3,254.000 S [1.081,1 Prozent der Betriebsleistung [US 9] mögen sie auch im Folgejahr reduziert worden sein]; Rechts- und Beratungskosten 1992/93 von 5,844.621 S [US 10], Investitionen in das Projekt "Kamennyi most", demzufolge in Moskau ein Grand-Hotel samt Bürokomplex errichtet werden sollte [ON 8 in ON 6], von ca 100 Mio S [US 10, S 399/III]) in auffallendem Widerspruch zu Einkommen (Mieteinnahmen in geringem Umfang; Erlös aus Liegenschaftsverkäufen, der jedoch zur Abdeckung zum Erwerb der Grundstücke aufgenommener Kredite benötigt wurde) und Vermögen der Gesellschaft (lediglich 500.000 S Stammeinlage, sonst Fremdfinanzierung der Projekte; US 7, 11, 24).Insofern die gegen den Schuldspruch zu römisch zwei gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Feststellungen dazu releviert, dass der Angeklagte für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bzw für geschäftliche Zwecke über den notwendigen hinausgehenden, übermäßigen Aufwand getrieben habe, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt: Demgemäß stand vom Beginn des Tatzeitraums an der getätigte Aufwand vergleiche Personalaufwendungen im Wirtschaftsjahr 1991 aus 1992, von ca 3,254.000 S [1.081,1 Prozent der Betriebsleistung [US 9] mögen sie auch im Folgejahr reduziert worden sein]; Rechts- und Beratungskosten 1992/93 von 5,844.621 S [US 10], Investitionen in das Projekt "Kamennyi most", demzufolge in Moskau ein Grand-Hotel samt Bürokomplex errichtet werden sollte [ON 8 in ON 6], von ca 100 Mio S [US 10, S 399/III]) in auffallendem Widerspruch zu Einkommen (Mieteinnahmen in geringem Umfang; Erlös aus Liegenschaftsverkäufen, der jedoch zur Abdeckung zum Erwerb der Grundstücke aufgenommener Kredite benötigt wurde) und Vermögen der Gesellschaft (lediglich 500.000 S Stammeinlage, sonst Fremdfinanzierung der Projekte; US 7, 11, 24).
Indem der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die sorgfältige Prüfung des Moskauer Hotelprojekts, die Finanzierungszusage der Länderbank (über zweimal 700.000 S! S 367, 373/III) und den für ihn nicht vorhersehbaren (bis heute währenden) Baustillstand das Vorliegen einer ungewöhnlichen und auffälligen Nachlässigkeit bestreitet, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche aus der zitierten Kapitalstruktur des Unternehmens und dessen Ertragslage den getätigten Aufwand logisch und empirisch einwandfrei als für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sehr schadensgeneigt erachteten (US 25) und den Schadenseintritt (Forderungsausfall rund 140 Mio S; US
12) als wahrscheinlich voraussehbar darstellten. Dies auch unter - vom Beschwerdeführer ignorierter - Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst bei planmäßiger Realisierung des Projekts mit einer Gesamtinvestitionssumme von 150 bis 167 Mio US-Dollar (US 7) erst 10 Jahre nach Baubeginn Erträge an die Beteiligten ausgeschüttet bzw solche für die Rückführung des projektbezogenen Kapitals erst nach Ende der zweijährigen Bauzeit erwirtschaftet werden sollten (US 25).
Mit Blick auf die konstatierten Urteilsannahmen zur mangelnden Eigenkapitalausstattung des gegenständlichen Unternehmens legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, wieso es an der objektiven Zurechnung der durch Scheitern eines Milliardenprojektes im Osten verursachten Zahlungsunfähigkeit mangeln sollte.
Letztlich führten die Tatrichter aus, wie durch rechtmäßiges Alternativverhalten, nämlich Stoppen des "Projekts Moskau", dessen Weiterbetreiben unter geänderten Rahmenbedingungen, insbesondere mit einem höheren Eigenkapitalanteil, oder dessen Ausgliederung aus der Gesellschaft der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hätte verhindert werden können (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.