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Entscheidung 14 Os 86/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

14Os86/24i

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 151/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Dr. * J* LL.M., der J* Rechtsanwalt GmbH und der Mag. * R* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 62 St 1/19x gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts dem Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen subsumierter Taten. In diesem fanden am 23. März 2021 Durchsuchungen der Geschäftsräume (unter anderem) der J* Rechtsanwalt GmbH sowie der Geschäfts- und Privaträume des Dr. * J* LL.M. an den Adressen * sowie * und * statt, im Zuge derer zahlreiche Datenträger sichergestellt wurden (ON 1361; zum darauf bezogenen Erneuerungsantrag vergleiche 14 Os 89/23d). Gegen die Sicherstellungen erhob Dr. J* LL.M. unter Berufung auf das gesetzlich anerkannte Recht auf Verschwiegenheit nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Widerspruch nach Paragraph 112, Absatz eins, StPO in der Fassung vor BGBl I 2024/157), sodass – soweit gegenständlich relevant – unverzüglich eine Versiegelung der sichergestellten Gegenstände (insb der Datenträger) erfolgte (ON 1361 S 1–5, 19, 23, 35, 193 f).

[2]                  Mit Antrag vom 16. August 2023 begehrten Dr. J* LL.M., die J* Rechtsanwalt GmbH und Mag. R* die Ausfolgung von mehreren bei den Hausdurchsuchungen am 23. März 2021 sichergestellten Datenträgern (ON 2376).

[3] Mit Beschluss vom 12. September 2023, GZ 333 HR 151/19d-2414, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien diesen Ausfolgungsantrag ab und beschlagnahmte – (auch) in Entsprechung eines Antrags der WKStA vom 11. September 2023 (ON 1 S 1205) – die sichergestellten Datenträger gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Am 13. März 2024 hob die Staatsanwaltschaft – nach erfolgter Spiegelung der Daten der gegenständlich relevanten Datenträger im Dezember 2023 (ON 2602) – die Beschlagnahme in Betreff eines Teils derselben auf (ON 1, 1323).

[4]                  Das Oberlandesgericht Wien gab den gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien gerichteten (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden des Beschuldigten Dr. J* LL.M., der J* Rechtsanwalt GmbH sowie der Mag. R* (ON 2434) mit Beschluss vom 30. April 2024, AZ 21 Bs 306/23p, nicht Folge (ON 2730).

[5] Gegen diesen (am 6. Mai 2024 rechtswirksam zugestellten) Beschluss richten sich die am 2. September 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten und gemeinsam ausgeführten Anträge des Dr. J* LL.M., der J* Rechtsanwalt GmbH und der Mag. R* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Diese reklamieren im Wesentlichen eine „durch die verspätete Beauftragung der Spiegelung der sichergestellten Datenträger“ sowie „die unzureichende Organisation der Gerichte und Behörden“ entstandene unverhältnismäßig lange Dauer des Entzugs der gegenständlichen Datenträger als Verletzung von Artikel eins, 1. ZPMRK.

Rechtliche Beurteilung

[6]                  Die Anträge erweisen sich aus mehreren Gründen als offenbar unberechtigt.

[7] Zunächst wird vernachlässigt, dass die behauptete Grundrechtsverletzung (deutlich und bestimmt) – soweit nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken geltend gemacht werden – nur in Auseinandersetzung mit der (letztinstanzlichen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2024, AZ 21 Bs 306/23p, welche die Beschlagnahme von Datenträgern zum Gegenstand hat, und auf Basis deren Tatsachenannahmen dargelegt werden kann (RIS-Justiz RS0124359, RS0122737 [T41]).

[8] Demgegenüber bezieht sich das Vorbringen der Erneuerungswerber nahezu ausschließlich (isoliert) auf das Vorgehen des Erstgerichts ab Sicherstellung der gegenständlichen Datenträger. So nimmt vor allem die Argumentation der Erneuerungsanträge zu einer aus ihrer Sicht gebotenen sofortigen Herstellung von Kopien der Datenträger nach deren Sicherstellung nicht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den erhobenen Widersprüchen nach Paragraph 112, StPO, zur Verweigerung der Herausgabe von Codes seitens der Antragsteller sowie zur teilweise mangelnden Funktionstüchtigkeit von Geräten (ON 2730, 9 f) Bezug und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

[9] Anzumerken bleibt an dieser Stelle mit Blick auf das Antragsvorbringen, dass eine Überprüfung des Gangs des mit den genannten Sicherstellungen im Zusammenhang stehenden Sichtungsverfahrens nach Paragraph 112, StPO im Rahmen der gegenständlichen Erneuerungsanträge nicht stattfindet vergleiche dazu auch schon 14 Os 89/23d [Rz 11]).

[10]                Darüber hinaus steht dem Einwand eines – aus behördlicher Säumigkeit zwischen Sicherstellung und Ausfolgung der gegenständlichen Datenträger nach Spiegelung der darauf befindlichen Daten resultierenden – unverhältnismäßig lange dauernden Eigentumsentzugs, welcher zu einem die Eigentumsrechte der Antragsteller berührenden Wertverlust der sichergestellten Datenträger geführt hätte, auch die mangelnde Ausschöpfung des Rechtswegs entgegen.

[11] Bei einem (wie hier) nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs (Artikel 35, Absatz eins, MRK) angerufen werden. Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn von allen in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen effektiven Rechtsmitteln Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung; zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 28 ff) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 36 ff; vergleiche auch RIS-Justiz RS0122737 [T13]).

[12] Gegenständlich haben die Erneuerungswerber nicht einmal behauptet, in den der Sicherstellung folgenden drei Jahren mit Bezug auf das Sichtungsverfahren nach Paragraph 112, StPO einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG gestellt zu haben, obwohl dieser (auch) im vorliegenden Fall ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen bei der Spiegelung der Daten und anschließenden Rückgabe der sichergestellten Datenträger gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0122736 [T6, T10], RS0122737 [T7, T18]; siehe auch 14 Os 89/23d [Rz 11]).

[13] Auch einen Antrag auf Ausfolgung der gegenständlichen Datenträger vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2 und 3 und Paragraph 110, Absatz 4, StPO jeweils in der Fassung vor BGBl I 2024/157) haben die Erneuerungswerber erst zweieinhalb Jahre nach der Sicherstellung gestellt, womit sie – unter dem Aspekt der Erschöpfung des Instanzenzugs – die Beschränkung ihrer Eigentumsrechte in dieser Zeit nicht wirksam bekämpft haben.

[14] Die Anträge auf Verfahrenserneuerung waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E144482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00086.24I.0513.000

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250513_OGH0002_0140OS00086_24I0000_000