[6] Die Anträge erweisen sich aus mehreren Gründen als offenbar unberechtigt.
[7] Zunächst wird vernachlässigt, dass die behauptete Grundrechtsverletzung (deutlich und bestimmt) – soweit nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken geltend gemacht werden – nur in Auseinandersetzung mit der (letztinstanzlichen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2024, AZ 21 Bs 306/23p, welche die Beschlagnahme von Datenträgern zum Gegenstand hat, und auf Basis deren Tatsachenannahmen dargelegt werden kann (RIS-Justiz RS0124359, RS0122737 [T41]). [7] Zunächst wird vernachlässigt, dass die behauptete Grundrechtsverletzung (deutlich und bestimmt) – soweit nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken geltend gemacht werden – nur in Auseinandersetzung mit der (letztinstanzlichen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2024, AZ 21 Bs 306/23p, welche die Beschlagnahme von Datenträgern zum Gegenstand hat, und auf Basis deren Tatsachenannahmen dargelegt werden kann (RIS-Justiz RS0124359, RS0122737 [T41]).
[8] Demgegenüber bezieht sich das Vorbringen der Erneuerungswerber nahezu ausschließlich (isoliert) auf das Vorgehen des Erstgerichts ab Sicherstellung der gegenständlichen Datenträger. So nimmt vor allem die Argumentation der Erneuerungsanträge zu einer aus ihrer Sicht gebotenen sofortigen Herstellung von Kopien der Datenträger nach deren Sicherstellung nicht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den erhobenen Widersprüchen nach § 112 StPO, zur Verweigerung der Herausgabe von Codes seitens der Antragsteller sowie zur teilweise mangelnden Funktionstüchtigkeit von Geräten (ON 2730, 9 f) Bezug und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. [8] Demgegenüber bezieht sich das Vorbringen der Erneuerungswerber nahezu ausschließlich (isoliert) auf das Vorgehen des Erstgerichts ab Sicherstellung der gegenständlichen Datenträger. So nimmt vor allem die Argumentation der Erneuerungsanträge zu einer aus ihrer Sicht gebotenen sofortigen Herstellung von Kopien der Datenträger nach deren Sicherstellung nicht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den erhobenen Widersprüchen nach Paragraph 112, StPO, zur Verweigerung der Herausgabe von Codes seitens der Antragsteller sowie zur teilweise mangelnden Funktionstüchtigkeit von Geräten (ON 2730, 9 f) Bezug und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
[9] Anzumerken bleibt an dieser Stelle mit Blick auf das Antragsvorbringen, dass eine Überprüfung des Gangs des mit den genannten Sicherstellungen im Zusammenhang stehenden Sichtungsverfahrens nach § 112 StPO im Rahmen der gegenständlichen Erneuerungsanträge nicht stattfindet (vgl dazu auch schon 14 Os 89/23d [Rz 11]). [9] Anzumerken bleibt an dieser Stelle mit Blick auf das Antragsvorbringen, dass eine Überprüfung des Gangs des mit den genannten Sicherstellungen im Zusammenhang stehenden Sichtungsverfahrens nach Paragraph 112, StPO im Rahmen der gegenständlichen Erneuerungsanträge nicht stattfindet vergleiche dazu auch schon 14 Os 89/23d [Rz 11]).
[10] Darüber hinaus steht dem Einwand eines – aus behördlicher Säumigkeit zwischen Sicherstellung und Ausfolgung der gegenständlichen Datenträger nach Spiegelung der darauf befindlichen Daten resultierenden – unverhältnismäßig lange dauernden Eigentumsentzugs, welcher zu einem die Eigentumsrechte der Antragsteller berührenden Wertverlust der sichergestellten Datenträger geführt hätte, auch die mangelnde Ausschöpfung des Rechtswegs entgegen.
[11] Bei einem (wie hier) nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (vgl dazu RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs (Art 35 Abs 1 MRK) angerufen werden. Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn von allen in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen effektiven Rechtsmitteln Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung; zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 28 ff) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 36 ff; vgl auch RIS-Justiz RS0122737 [T13]). [11] Bei einem (wie hier) nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs (Artikel 35, Absatz eins, MRK) angerufen werden. Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn von allen in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen effektiven Rechtsmitteln Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung; zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 28 ff) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; zum Ganzen Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 36 ff; vergleiche auch RIS-Justiz RS0122737 [T13]).
[12] Gegenständlich haben die Erneuerungswerber nicht einmal behauptet, in den der Sicherstellung folgenden drei Jahren mit Bezug auf das Sichtungsverfahren nach § 112 StPO einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG gestellt zu haben, obwohl dieser (auch) im vorliegenden Fall ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen bei der Spiegelung der Daten und anschließenden Rückgabe der sichergestellten Datenträger gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0122736 [T6, T10], RS0122737 [T7, T18]; siehe auch 14 Os 89/23d [Rz 11]). [12] Gegenständlich haben die Erneuerungswerber nicht einmal behauptet, in den der Sicherstellung folgenden drei Jahren mit Bezug auf das Sichtungsverfahren nach Paragraph 112, StPO einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG gestellt zu haben, obwohl dieser (auch) im vorliegenden Fall ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen bei der Spiegelung der Daten und anschließenden Rückgabe der sichergestellten Datenträger gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0122736 [T6, T10], RS0122737 [T7, T18]; siehe auch 14 Os 89/23d [Rz 11]).
[13] Auch einen Antrag auf Ausfolgung der gegenständlichen Datenträger (vgl § 111 Abs 4 iVm § 115 Abs 2 und 3 und § 110 Abs 4 StPO jeweils idF vor BGBl I 2024/157) haben die Erneuerungswerber erst zweieinhalb Jahre nach der Sicherstellung gestellt, womit sie – unter dem Aspekt der Erschöpfung des Instanzenzugs – die Beschränkung ihrer Eigentumsrechte in dieser Zeit nicht wirksam bekämpft haben. [13] Auch einen Antrag auf Ausfolgung der gegenständlichen Datenträger vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2 und 3 und Paragraph 110, Absatz 4, StPO jeweils in der Fassung vor BGBl I 2024/157) haben die Erneuerungswerber erst zweieinhalb Jahre nach der Sicherstellung gestellt, womit sie – unter dem Aspekt der Erschöpfung des Instanzenzugs – die Beschränkung ihrer Eigentumsrechte in dieser Zeit nicht wirksam bekämpft haben.
[14] Die Anträge auf Verfahrenserneuerung waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO). [14] Die Anträge auf Verfahrenserneuerung waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).