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Entscheidung 14 Os 86/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os86/99

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas Franz H***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 1999, GZ 4a römisch fünf r 8.909/97-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Andreas Franz H***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, wonach er am 5. September 1997 in Wien dadurch, daß er einen Aschenbecher aus Glas wuchtig auf den Kopf des Helmut H***** schlug, versucht hat, diesem absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der tatbestandsmäßigen Absicht des Angeklagten geltend, weil die Tatrichter diese "auf die aggressive Persönlichkeitsstruktur des Gewohnheitsgewalttäters, auf seine Wut auf das Opfer und auf den Einsatz eines Aschenbechers bei einem beidhändig geführten wuchtigen Schlag gegen den Kopf des sitzenden Opfers" (US 9) zurückführten. Er bekämpft damit jedoch der Sache nach unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates. Einer zusätzlichen Begründung für die keine entscheidende Tatsache im Sinne der Mängelrüge darstellende "Wut" des Angeklagten bedurfte es nicht.

Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erneut nur die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite in Zweifel zieht und die diesbezüglichen Feststellungen übergeht, führt er den genannten Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55569 14D00869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00086.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0140OS00086_9900000_000