Der in der Hauptverhandlung (S 517/I) gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen F***** (S 240/I) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ab September 1994 im Rahmen eines Konsulentenvertrages für die Firma F***** GmbH tätig war und nur zeitweise für die Firma P***** GmbH Tätigkeiten verrichtete, und zum Beweis dafür, dass die Zeugin B***** "falsch ausgesagt hat, wonach sie die Firma F*****, die Firma P***** GmbH und zwei andere Firmen als Einheit darstellte", betraf keine für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen (Z 4). Demnach bewirkte das abweisende Zwischenerkenntnis, dessen Begründung entgegen § 238 Abs 2 StPO nicht dem Hauptverhandlungsprotokoll, sondern der Urteilsausfertigung zu entnehmen ist (S 521/I, US 21 f), keine Schmälerung der Verteidigungsrechte: Die Konsulententätigkeit bildete kein Hindernis für das festgestellte Verhalten. Eine in keiner Weise konkretisierte "Einheit" von Firmen ist im vorliegenden Fall ohne Relevanz für die Abgabenverkürzung.Der in der Hauptverhandlung (S 517/I) gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen F***** (S 240/I) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ab September 1994 im Rahmen eines Konsulentenvertrages für die Firma F***** GmbH tätig war und nur zeitweise für die Firma P***** GmbH Tätigkeiten verrichtete, und zum Beweis dafür, dass die Zeugin B***** "falsch ausgesagt hat, wonach sie die Firma F*****, die Firma P***** GmbH und zwei andere Firmen als Einheit darstellte", betraf keine für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen (Ziffer 4,). Demnach bewirkte das abweisende Zwischenerkenntnis, dessen Begründung entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht dem Hauptverhandlungsprotokoll, sondern der Urteilsausfertigung zu entnehmen ist (S 521/I, US 21 f), keine Schmälerung der Verteidigungsrechte: Die Konsulententätigkeit bildete kein Hindernis für das festgestellte Verhalten. Eine in keiner Weise konkretisierte "Einheit" von Firmen ist im vorliegenden Fall ohne Relevanz für die Abgabenverkürzung.
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) über großteils die Unterfertigung von Schriftstücken betreffende Tätigkeiten des de iure Geschäftsführers Alfred P***** für die Alfred P***** GmbH, wonach der Genannte "anlässlich der Gesellschaftsgründung .... alle entsprechenden Aufgaben wahrgenommen und Unterschriften geleistet", später auch einen Gesellschaftsvertrag einer P***** GmbH & Co KG unterfertigt, Leasingverträge, Abbuchungs- und Einzugsaufträge sowie einen Kreditantrag unterzeichnet, "Bankdurchführungen veranlasst" und einen Miet- und einen Untermietvertrag unterschrieben hat und auf Briefpapier der Alfred P***** GmbH als technischer Leiter aufscheint (zu all dem ON 32 iVm S 519/I unten), ist auf Umstände bezogen, die dem konstatierten Sachverhalt nicht entgegenstehen. Nach den Urteilsannahmen fungierte der Angeklagte, der - zum "Schutz" vor Gläubigern durch eine Treuhandkonstruktion verdeckt - wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens war (US 6 ff) und sich der "ihm blind untertänigen", für das Bankkonto der Gesellschaft allein zeichnungsberechtigten Zweitangeklagten bediente (US 21), in den wesentlichen Belangen des Unternehmens, insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten als faktischer Entscheidungsträger, während der "nominelle" (US 7) Geschäftsführer und als Gesellschafter durch den Treuhandvertrag mit dem Angeklagten gebundene Alfred P***** von ihm als Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Organstellung zu besorgende Vertretungsakte im Vertrauen auf den Angeklagten und über dessen Anweisung vornahm (US 8 bis 10, 19 unten, 20). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann von einer den (von Alfred P***** unterfertigten) "Urkunden widersprechenden Begründung" des Urteils keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass das Erstgericht aus diesen und den anderen Beweismitteln (§ 258 Abs 2 StPO) dem Angeklagten nicht genehme Schlüsse zogen, kann ein Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden.Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) über großteils die Unterfertigung von Schriftstücken betreffende Tätigkeiten des de iure Geschäftsführers Alfred P***** für die Alfred P***** GmbH, wonach der Genannte "anlässlich der Gesellschaftsgründung .... alle entsprechenden Aufgaben wahrgenommen und Unterschriften geleistet", später auch einen Gesellschaftsvertrag einer P***** GmbH & Co KG unterfertigt, Leasingverträge, Abbuchungs- und Einzugsaufträge sowie einen Kreditantrag unterzeichnet, "Bankdurchführungen veranlasst" und einen Miet- und einen Untermietvertrag unterschrieben hat und auf Briefpapier der Alfred P***** GmbH als technischer Leiter aufscheint (zu all dem ON 32 in Verbindung mit S 519/I unten), ist auf Umstände bezogen, die dem konstatierten Sachverhalt nicht entgegenstehen. Nach den Urteilsannahmen fungierte der Angeklagte, der - zum "Schutz" vor Gläubigern durch eine Treuhandkonstruktion verdeckt - wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens war (US 6 ff) und sich der "ihm blind untertänigen", für das Bankkonto der Gesellschaft allein zeichnungsberechtigten Zweitangeklagten bediente (US 21), in den wesentlichen Belangen des Unternehmens, insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten als faktischer Entscheidungsträger, während der "nominelle" (US 7) Geschäftsführer und als Gesellschafter durch den Treuhandvertrag mit dem Angeklagten gebundene Alfred P***** von ihm als Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Organstellung zu besorgende Vertretungsakte im Vertrauen auf den Angeklagten und über dessen Anweisung vornahm (US 8 bis 10, 19 unten, 20). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann von einer den (von Alfred P***** unterfertigten) "Urkunden widersprechenden Begründung" des Urteils keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass das Erstgericht aus diesen und den anderen Beweismitteln (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) dem Angeklagten nicht genehme Schlüsse zogen, kann ein Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden.
Ein Zusammenhang der steuerlichen Malversationen mit dem dagegen ins Treffen geführten Verkauf eines Viertels der Anteile im Jänner 1994 ist nicht zu ersehen.
Wenn der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seiner Auffassung die Urteilsbegründung als nicht überzeugend kritisiert, unternimmt er einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung. Soweit undifferenziert vorgebracht wird, "bezüglich getroffener Feststellungen" sei "meist nicht nachvollziehbar, welche Beweismittel und Ergebnisse das Erstgericht diesen zugrunde gelegt hat", fehlt eine prozeßordnungsgemäße deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände (§§ 285 Abs l, 285a Z 2 StPO).Wenn der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seiner Auffassung die Urteilsbegründung als nicht überzeugend kritisiert, unternimmt er einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung. Soweit undifferenziert vorgebracht wird, "bezüglich getroffener Feststellungen" sei "meist nicht nachvollziehbar, welche Beweismittel und Ergebnisse das Erstgericht diesen zugrunde gelegt hat", fehlt eine prozeßordnungsgemäße deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände (Paragraphen 285, Abs l, 285a Ziffer 2, StPO).
Mit dem Beschwerdeverlangen nach Ausspruch eines Tatmotivs wird kein Begründungsmangel aufgezeigt.
Mit der auf die innere Einstellung des Angeklagten bei Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bezogenen Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten aufgezeigt. Unter Verwechslung der Vorsatzformen Wissentlichkeit und Absicht wird der Sache nach bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer zur Anfechtung von Schöffenurteilen nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert.Mit der auf die innere Einstellung des Angeklagten bei Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bezogenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten aufgezeigt. Unter Verwechslung der Vorsatzformen Wissentlichkeit und Absicht wird der Sache nach bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer zur Anfechtung von Schöffenurteilen nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Bestreitung "faktischer Geschäftsführung" bloß den konstatierten entscheidenden Einfluss des Ewald H***** als "wirtschaftlicher Eigentümer" und "tatsächlicher Machthaber" der Alfred P***** GmbH auf das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des de iure Geschäftsführers P***** (US 7, 9, 22 f) bekämpft, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Bestreitung "faktischer Geschäftsführung" bloß den konstatierten entscheidenden Einfluss des Ewald H***** als "wirtschaftlicher Eigentümer" und "tatsächlicher Machthaber" der Alfred P***** GmbH auf das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des de iure Geschäftsführers P***** (US 7, 9, 22 f) bekämpft, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.