Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ohnehin festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten die Handtasche (mit einem Zugriff [US 3 f]) entrissen hat (US 5), wodurch die Zeugin zu Sturz kam (US 4). Angesichts des diese Punkte umfassenden Geständnisses des Angeklagten war eine nähere Erörterung der Angaben der Beteiligten entbehrlich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Auch die Aussage der Zeugin Margarethe J*****, sie habe den Riemen so fest in der Hand gehalten, dass er abgerissen sei (S 37), fand aktenkonform Eingang in die Urteilsannahmen, indem festgestellt wurde, durch die Gewalthandlungen des Angeklagten sei der Riemen abgerissen, den die Zeugin nicht loslassen wollte (US 4).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ohnehin festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten die Handtasche (mit einem Zugriff [US 3 f]) entrissen hat (US 5), wodurch die Zeugin zu Sturz kam (US 4). Angesichts des diese Punkte umfassenden Geständnisses des Angeklagten war eine nähere Erörterung der Angaben der Beteiligten entbehrlich (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Auch die Aussage der Zeugin Margarethe J*****, sie habe den Riemen so fest in der Hand gehalten, dass er abgerissen sei (S 37), fand aktenkonform Eingang in die Urteilsannahmen, indem festgestellt wurde, durch die Gewalthandlungen des Angeklagten sei der Riemen abgerissen, den die Zeugin nicht loslassen wollte (US 4).
Warum die Konstatierung, der Angeklagte sei spontan bereit gewesen, sich die Tasche mit Gewalt anzueignen, durch das Beweisverfahren nicht gedeckt sei, legt die Beschwerde ebensowenig substantiiert dar, wie den Umstand, dass nähere Erörterungen für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in Richtung § 142 Abs 2 StGB erforderlich gewesen wären.Warum die Konstatierung, der Angeklagte sei spontan bereit gewesen, sich die Tasche mit Gewalt anzueignen, durch das Beweisverfahren nicht gedeckt sei, legt die Beschwerde ebensowenig substantiiert dar, wie den Umstand, dass nähere Erörterungen für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in Richtung Paragraph 142, Absatz 2, StGB erforderlich gewesen wären.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie eine ausdrückliche Anführung jener Bestimmung vermissen lässt, unter die das Tatverhalten des Beschwerdeführers rechtlich unterstellt werden sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 644). Indem die Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite der angelasteten Tat vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe so fest an der Tasche gezerrt, dass der Riemen, welchen die Zeugin nicht loslassen wollte, abriss und ihr in der Hand verblieb, wobei Margarethe J***** durch die Tathandlung auch zu Sturz kam und seither mit einem Stock gehen muss (US 3 f), wobei der Täter die Gewaltanwendung (sogar) in der Absicht setzte, sich durch die Sachzueignung (unrechtmäßig) zu bereichern (US 5).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie eine ausdrückliche Anführung jener Bestimmung vermissen lässt, unter die das Tatverhalten des Beschwerdeführers rechtlich unterstellt werden sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644). Indem die Rüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite der angelasteten Tat vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe so fest an der Tasche gezerrt, dass der Riemen, welchen die Zeugin nicht loslassen wollte, abriss und ihr in der Hand verblieb, wobei Margarethe J***** durch die Tathandlung auch zu Sturz kam und seither mit einem Stock gehen muss (US 3 f), wobei der Täter die Gewaltanwendung (sogar) in der Absicht setzte, sich durch die Sachzueignung (unrechtmäßig) zu bereichern (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.